Beiträge von RA Berbuir

    Die Parallel-Entscheidung des 3. Senats ist veröffentlicht: B 3 KR 1/12 R

    Zitat

    In einer weiteren Entscheidung des 1. Senats vom 13.11.2012 (B 1 KR 6/12 R, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) ging es um die Nachforderung einer die Bagatellgrenzen überschreitenden restlichen Krankenhausvergütung mehr als vier Jahre nach der Erteilung der Schlussrechnung, aber noch vor Eintritt der Verjährung. Der 1. Senat hat in Fortführung seines Urteils vom 8.9.2009 entschieden, dass eine so späte Korrektur gegen Treu und Glauben verstößt, und dabei zur Erläuterung hinzufügt, die Krankenkassen könnten von den Krankenhäusern erwarten, dass sie - in Einklang mit ihren eigenen Interessen - "jedenfalls innerhalb eines vollständigen Geschäftsjahres" durch ihre Binnenkontrolle abklären, dass die erteilten Schlussrechnungen vollständig sind (Terminbericht Nr 59/12 vom 14.11.2012, Nr 5). Damit hat der 1. Senat die aus seiner früheren Entscheidung zu entnehmende Korrekturfrist offensichtlich erweitert, und zwar unabhängig davon, ob die Schlussrechnung aus dem ersten oder zweiten Halbjahr eines Kalenderjahres stammt. Es ist für die Korrekturmöglichkeit nun auch nicht mehr auf das laufende Haushaltsjahr abzustellen, wie es noch der früheren Entscheidung vom 8.9.2009 zu entnehmen war, sondern stets das Folgejahr einzubeziehen, weil für die Korrektur mindestens ein "vollständiges Geschäftsjahr" zur Verfügung stehen muss. Daraus ist für die Dauer der Korrekturfrist zu schließen, dass eine Rechnungskorrektur innerhalb von maximal 729 Tagen (für eine der Krankenkasse am 1.1. zugegangene Schlussrechnung) und mindestens 365 Tagen (für eine am 31.12. zugegangene Schlussrechnung) zu erfolgen hat.

    m.E. eine praxistaugliche Entscheidung, mal sehen ob die Kassen da mitspielen, oder sich auf die insoweit etwas missverständlichen Aussagen des 1. Senats beziehen... :rolleyes:

    BSG Urteil vom 13.11.2012, B 1 KR 6/12 R

    Volltext ist da!

    Zitat

    Die korrigierende Nachforderung des Klägers erfolgte schließlich nicht mehr zeitnah, insbesondere nicht innerhalb des laufenden Haushaltsjahres der Beklagten, sondern mehr als vier Jahre nach Übersendung und Bezahlung der ersten Rechnung. KKn müssen indes nicht hinnehmen, dass Krankenhäuser innerhalb der Verjährungsfristen durch Nachforderungen trotz erteilter Schlussrechnung ihre Abrechnung noch nach Jahren nachträglich um Positionen ergänzen, die sie bei normaler Sorgfalt von Anfang an in ihrer ersten Schlussrechnung hätten berücksichtigen können. Das gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - das Krankenhaus seinerseits ein vollständiges Geschäftsjahr Zeit gehabt hat, die nicht offensichtliche Unvollständigkeit der eigenen Schlussrechnung zu korrigieren.

    jetzt bin ich auf die Begründung des 3. Senats gespannt...

    Der Fall vor dem 1. Senat betraf eine Korrektur nach 4 Jahren, der vor dem 3. Senat nach 8 Monaten (aber über den Jahreswechsel), es wird insoweit tatsächlich spannend, was in den Urteilsgründen steht...

    mal sehen, ob da wieder jede Seite eine eigene Lesart findet, oder es endlich eine klare Linie gibt... ;)

    Hallo zusammen,

    zu der Thematik hat das LSG Saarland entscheiden, dass bei Überschreiten der der 300€-Grenze und 5%-Hürde eine Verrechnung nicht nach Treu und Glauben ausgeschlossen ist (Urt. v. 19.10.2011, L 2 KR 55/09). Die Revision zum BSG wurde zugelassen (Az. B 3 KR 21/11 R).
    Im Hinblick auf die häufig angeführte Argumentation der Kassen zu Haushaltsjahr bzw. "2 Jahres-Frist" und die hierzu anhängigen Verfahren, steht eine endgültige Klärung der Problematik noch aus.

    MfG
    M. Berbuir