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Geburtsabteilung darf geschlossen werden

Das Baselbieter Kantonsgericht ist am Mittwoch auf eine Beschwerde von vier Laufentalern gegen einen Landratsbeschluss in dieser Sache nicht eingetreten.

Der Entscheid des Kantonsgerichts fiel in der öffentlichen Beratung einstimmig. Angefochten hatten die Beschwerdeführer einen Landratsbeschluss vom 11. Dezember 2013: Das Parlament genehmigte damals die Abgeltung für gemeinwirtschaftliche und besondere Leistungen des Kantonsspitals Baselland für die Jahre 2014 bis 2016.

Berufung auf Laufental-Vertrag

Betreffend die Jahre 2015 und 2016 hielt es dabei fest, die Abgeltung sei «verbunden mit der Aufhebung des stationären Angebots Gynäkologie/Geburtshilfe am Spitalstandort Laufen per 31.12.2014». Der Beschlusseszusatz erfolgte, nachdem die Schliessungsabsicht schon im Vorfeld der Debatte im Laufental starke Kritik ausgelöst hatte.

Aus Sicht der Beschwerdeführer verstösst indes der Landratsbeschluss gegen den Laufental-Vertrag. Dieser regelte den Kantonswechsel des Bezirks von Bern zu Baselland und sieht auch die Aufrechterhaltung des Spitals in Laufen vor. Die Beschwerdeführer wollten nun den Beschluss aufheben lassen und den Kanton verpflichten, die Mittel zum Weiterbetrieb des Spitals gemäss Laufental-Vertrag bereit zu stellen.

Nicht Landrat entschied über Schliessung

Mit einer Beschwerde wegen Verfassungsverletzung, wie sie die Beschwerdeführer einreichten, sei dies jedoch nicht möglich, befand das einstimmige Gericht. Denn beim strittigen Landratsbeschluss sei es um einen Verpflichtungskredit gegangen. Ein solcher Kredit sei eine Ausgabe mit mehrjähriger Budgetwirkung.

Zwar habe der Landrat die Zusatzanmerkung zur Schliessung der Geburtsabteilung gemacht. Doch dies habe rein informativen Charakter, aber keine rechtliche Relevanz, hiess es in der Beratung: Der Rat habe den Schliessungsentscheid des Kantonsspitals zur Kenntnis genommen, nicht aber selber darüber entschieden.

Denn nach dem neuen Spitalgesetz, mit dem die Baselbieter Spitäler Anfang 2012 aus der Kantonsverwaltung ausgegliedert wurden, habe das Parlament nur noch die Oberaufsicht über das Kantonsspital. Die Kompetenz, über die Schliessung einer Abteilung zu entscheiden, habe es jedoch nicht mehr. Eine Ausnahme bestehe beim Betriebsstandort, aber darum gehe es hier ja nicht, sagte die Gerichtspräsidentin.

Der Landrat habe somit keinen Schliessungsbeschluss, sondern einen Budgetbeschluss gefällt, hielt die Richter fest. Budgetentscheide des Parlaments könnten jedoch gemäss der Verwaltungsprozessordnung des Kantons nicht mittels Verfassungsbeschwerde angefochten werden. Somit fehle es an einem anfechtbaren Beschluss, weshalb das Gericht auf die Beschwerde nicht eintreten könne.

Verständnis für Beschwerdeführer

Allerdings wurde auch Verständnis für die Beschwerdeführer laut. So nannte der Referent des Gerichts die Anmerkung des Landrats zur Laufner Geburtenabteilung einen «fatalen Zusatz». Denn dieser habe den Eindruck hinterlassen, dass das Parlament einen Entscheid über die Schliessung gefällt habe.

Ein weiterer Richter sagte, er könne das Unbehagen der Beschwerdeführer nachvollziehen. Denn grundsätzlich sei es berechtigt, dass sie die Sache überprüfen lassen wollten; doch gehe dies nicht auf diesem Wege. Auch die Gerichtspräsidentin sagte, sie verstehe die Enttäuschung der Beschwerdeführer. Diese wollten sich nach der Beratung noch nicht zu einem allfälligen Weiterzug äussern.

SDA/amu