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Sozialgericht Detmold entscheidet: Krankenhaus muss zurückzahlen

Falsche Rechnung gestellt

Detmold (dpa/tmn). Die Krankenkasse zahlt einem Krankenhaus nur die Leistungen, die es auch nachweislich erbracht hat. Kann das Krankenhaus eine Leistung nicht belegen, muss es anteilig die von der Krankenkasse schon gezahlte Vergütung zurückerstatten. Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Sozialgerichts Detmold (AZ: S 24 KR 48/15).

Symbolbild.
Symbolbild. Foto: dpa

Der Fall: Ein 1932 geborener Mann befand sich im Februar 2012 für rund zwei Wochen wegen eines gefäßchirurgischen Eingriffs im Krankenhaus. Dieses forderte hierfür von der Krankenkasse des Mannes eine Vergütung in Höhe von rund 9300 Euro. Die Krankenkasse zahlte die Rechnung zunächst auch vollständig. Nach einer Prüfung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen verlangte sie jedoch die Rückzahlung eines Teils der Vergütung.

Mit Recht, entschied das Sozialgericht. Das Krankenhaus habe nicht nachweisen können, dass bestimmte Maßnahmen tatsächlich durchgeführt worden seien. Umstritten war, ob neben der gefäßchirurgischen Maßnahme eine akute Luftnot und eine Herzinsuffizienz als sogenannte Nebendiagnosen abgerechnet werden durften. Nach sachverständiger Beurteilung des Falls entschied das Gericht, dass die Luftnot des Versicherten nur geringgradig war. Hätte sie vorgelegen, wären eine weitergehende Diagnostik und in der Regel eine intensivmedizinische Therapie notwendig gewesen.

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