Patientendaten fälschen ist kein versuchter Totschlag – Seite 1

Wer das Plädoyer der Verteidigung vor dem Bundesgerichtshof im Göttinger Transplantationsskandal gehört hat, dem konnte angst und bange werden. Ein Göttinger Chirurg hatte die Daten seiner Patienten gefälscht, um ihnen einen besseren Platz auf der Warteliste für eine Lebertransplantation zu sichern. Nach Ansicht seines Anwaltes war die Manipulation allerdings keineswegs ein Einzelfall, sondern eine in Deutschland gängige und systematisch betriebene Praxis. Erstaunlich waren die Schlüsse, die der Verteidiger aus diesem Befund zog: Er warnte vor einer Verurteilung des Arztes, da sie bundesweite Ermittlungen auslösen und das Vertrauen der Öffentlichkeit in das Gesundheitswesen erschüttern würde.


Nun kann es kaum die richtige Reaktion auf flächendeckende Rechtsverletzungen sein, sie zur Beruhigung der Öffentlichkeit nicht zu ahnden. Im Gegenteil: Ist die Manipulation der Organvergabe so verbreitet, wie die Verteidigung meint, dann wäre ein konsequentes Vorgehen dringend geboten. So sah auch der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Manipulation der Patientendaten ein "unerträgliches Verhalten" – er befand jedoch trotzdem, dass die Tat nach damals geltendem Recht nicht strafbar gewesen sei. Damit verwarf das Gericht die Revision der Staatsanwaltschaft, die das Handeln des Arztes als versuchten Totschlag gewertet hatte.

Was hatte die Anklage dem Chirurgen Aiman O. vorgeworfen? Die Vergabe einer Spenderleber erfolgt zentral über die Vermittlungsstelle Eurotransplant und richtet sich nach dem sogenannten Meld-Score (Model of End Stage Liver Disease) eines Patienten. Der Meld-Score bildet die Wahrscheinlichkeit ab, mit der ein Patient innerhalb der nächsten drei Monate sterben wird. Je dringender also ein Patient das Organ benötigt, desto höher ist sein Score und desto eher erhält er die rettende Leber. Aiman O. übermittelte an Eurotransplant falsche Daten, um seine Patienten noch kränker erscheinen zu lassen, als sie tatsächlich waren. Dadurch rückten sie auf der Warteliste nach oben und überholten Patienten, die tatsächlich einen höheren Meld-Wert hatten.

Kausalität lässt sich nicht nachweisen

Eine vollendete Tötung des übergangenen Patienten hat auch die Staatsanwaltschaft nicht angenommen. Dazu hätte nämlich bewiesen werden müssen, dass dieser Patient ohne das Eingreifen des Angeklagten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit überlebt hätte. Eine solche Kausalität ließ sich im Falle des Göttinger Arztes allerdings nicht nachweisen, denn es war alles andere als sicher, dass der an der Spitze der Warteliste platzierte Patient ohne Manipulation nicht gestorben wäre. Zum einen hätte ein Hinderungsgrund für die Transplantation vorliegen können, etwa wenn das Organ für den berechtigten Patienten nicht passend gewesen wäre. Zum anderen besteht auch nach erfolgter Lebertransplantation ein nicht geringes Risiko, dass der Körper das Organ abstößt und der Patient stirbt. Deshalb konnte dem Arzt keine vollendete Tötung vorgeworfen werden.

Die Staatsanwaltschaft meinte allerdings, dass Aiman O. wegen eines versuchten Totschlags zu bestrafen sei. Denn für einen Versuch genügt, dass der Täter zur Begehung der Tat entschlossen ist und zu ihr unmittelbar ansetzt. Wer auf einen anderen schießt und ihn verfehlt, der macht sich also wegen eines versuchten Totschlags schuldig; das gilt auch dann, wenn sein Versuch völlig untauglich ist, etwa weil die Pistole keine Munition enthält. Für den Tatentschluss ist schon der sogenannte bedingte Vorsatz ausreichend: Der Täter ist also dann strafbar, wenn er die Tötung nicht bezweckt, sie aber für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat.

Kann der Tod eines anderen Menschen dem Täter zugerechnet werden?

Der 5. Strafsenat hat jedoch höhere Anforderungen an den Vorsatz des Arztes gestellt. In der Presserklärung heißt es: Der Tatentschluss würde voraussetzen, "dass der Angeklagte in der Vorstellung gehandelt hat, ein wegen der 'Manipulation' benachteiligter Patient würde bei ordnungsgemäßem Verlauf und Zuteilung sowie Übertragung der konkreten Leber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit überleben und ohne die Transplantation versterben (…)." Von einer solchen Vorstellung könne jedoch bei dem "im Transplantationswesen versierten Angeklagten" nicht ausgegangen werden; dies gelte "schon im Blick auf das mit 5 bis 10 Prozent hohe Risiko, in oder unmittelbar nach der Transplantation zu versterben".

Diese auf den ersten Blick einleuchtende Argumentation führt jedoch zu ganz erheblichen Folgeproblemen bei anders gelagerten Fällen. Stellen wir uns vor, dass Urlauber A seinen ungeliebten Kollegen B im Meer ertrinken sieht. Ein Rettungsschwimmer will B zu Hilfe eilen. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Retter B noch vor dem Ertrinken bewahrt, schätzt A aufgrund des hohen Wellengangs – richtigerweise – mit 80 Prozent ein. Er hält den Rettungsschwimmer fest und verhindert so, dass er sich auf den Weg zu B machen kann; B ertrinkt. Nach der Logik des 5. Strafsenats bliebe A hier straflos. Schließlich war die Rettung von B nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, sondern "nur" mit 80 Prozent zu erwarten.

Ähnlich liegt es auch in folgendem Fall: Ein Vater sieht, dass sein dreijähriger Sohn in den Swimmingpool gefallen ist und zu ertrinken droht. Der Vater unternimmt nichts, und der Sohn stirbt. Nach dem Strafgesetzbuch ist der Vater verpflichtet, seinem Sohn zu Hilfe zu kommen, um dessen Leben zu retten. Tut er dies nicht, so ist er wegen Totschlags durch Unterlassen strafbar. Macht nun der Vater im Strafverfahren glaubhaft geltend, er habe zwar gewusst, dass er den Sohn durch einen Sprung in den Pool wahrscheinlich retten könnte, habe aber ein zehnprozentiges Risiko gesehen, dass der Sohn trotzdem ertrinken würde, so wäre der Vater nach den Prämissen des 5. Strafsenates freizusprechen.

Wenn das Verhalten den Tod möglicherweise verursacht

In beiden Fällen erscheint die Straflosigkeit des Täters befremdlich. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs läuft darauf hinaus, dass wegen Versuchs nur bestraft werden kann, wer sich ganz sicher ist, dass das Opfer gerettet worden wäre. Wer lediglich eine Überlebenschance beseitigen will, der bleibt straflos. Ein bedingter Vorsatz würde – entgegen der bisher ganz unangefochtenen Ansicht – nicht mehr ausreichen.

Ob der Senat diese weitreichenden Konsequenzen seiner Entscheidung bedacht hat, ist nicht bekannt. Überzeugend sind seine Erwägungen in diesem Punkt jedenfalls nicht. Das Gericht vermengt hier nämlich zwei ganz unterschiedliche Fragen. Die eine lautet: Kann der Tod eines anderen Menschen dem Täter zugerechnet werden? Dafür muss im Strafverfahren festgestellt werden, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das Verhalten des Täters – und nicht eine andere Ursache – den Tod bewirkt hat. Das trifft hier nicht zu. Die andere Frage dreht sich um die nur versuchte Tötung. Hier genügt ein bedingter Vorsatz des Täters: Er macht sich schon dann strafbar, wenn er die Ursächlichkeit seines Verhaltens für den Tod des anderen als möglich erkannt und billigend in Kauf genommen hat.

Diese letzte Voraussetzung hat im Fall des Göttinger Chirurgen ebenfalls Probleme aufgeworfen. Nach Auffassung der Gerichte setzt die Annahme eines Tötungsvorsatzes voraus, dass der Täter den Erfolg der Tat auch "gewollt" hat. Dafür genügt es, wenn der Täter den Tod "billigend in Kauf nimmt oder sich um des erstrebten Zieles willen wenigstens mit ihm abfindet, mag ihm auch der Erfolgseintritt an sich unerwünscht sein". Dagegen soll nur "bewusste Fahrlässigkeit" vorliegen, wenn der Täter "ernsthaft darauf vertraut", das Opfer werde überleben.

Eigener Straftatbestand: Manipulation von Patientendaten

Diese Unterscheidung ist aber wenig sinnvoll. Die Grenze zwischen einem Sichabfinden und dem Vertrauen auf das Ausbleiben des Todes ist psychologisch allenfalls hauchdünn. Nicht einmal der Täter selbst wird mit Gewissheit sagen können, ob er den – nicht gewünschten – Tod des Opfers in Kauf genommen hat oder nicht. In jedem Fall sind solche feinen Unterschiede in der inneren Einstellung eines Angeklagten nicht verlässlich rekonstruierbar. Da die Gerichte nicht ermitteln können, was im Kopf des Angeklagten zur Tatzeit vor sich gegangen ist, tendieren sie dazu, dessen innere Einstellung aus ihrer allgemeinen Einschätzung seiner Persönlichkeit abzuleiten: "Schlechte" Menschen handeln danach eher mit Vorsatz als "gute". So wurde von Strafrechtswissenschaftlern im Fall des Göttinger Arztes vertreten, dass ein bedingter Tötungsvorsatz bereits deswegen unwahrscheinlich sei, weil die Vernichtung menschlichen Lebens dem ärztlichen Berufsethos widerspräche. Dass eine solch pauschale Privilegierung von Berufsgruppen nicht nur ungerecht, sondern auch realitätsfern ist, dürfte auf der Hand liegen.

Das Landgericht Göttingen hatte den Vorsatz des Arztes aus anderen Gründen abgelehnt: Er habe darauf vertraut, dass die übergangenen Patienten ein anderes Organangebot erhalten und damit nicht infolge seiner Manipulation sterben würden. Auf den Eintritt eines solchen Zufalls kann er allerdings vernünftigerweise nicht vertrauen, sondern allenfalls hoffen. Denn der Arzt setzt den Patienten, dem das Organ vorenthalten wird, einem Risiko aus, das er weder überschauen noch kontrollieren kann. In Anbetracht der hohen Mortalität von Patienten auf den obersten Plätzen der Warteliste kann jeder Tag für ihr Überleben entscheidend sein.

Der Gesetzgeber hat auf das Phänomen der Manipulation bei der Organallokation reagiert und in Paragraf 19 Absatz 2a des Transplantationsgesetzes nunmehr einen eigenen Straftatbestand geschaffen. Danach kann ein Arzt, der im Verfahren der Organvermittlung falsche Patientendaten verwendet, allein deshalb mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bis zu zwei Jahren bedacht werden.

Organspende muss zum Regelfall werden

Aber auch wenn die strafrechtlichen Lücken heute geschlossen scheinen, hat der Göttinger Transplantationsskandal einen unerträglichen Missstand im deutschen Gesundheitswesen deutlich gemacht: Die Spenderzahlen nehmen Jahr für Jahr ab und es fehlt zunehmend an Organen für schwerstkranke Patienten. Dabei liegt eine mögliche Lösung auf der Hand: Die Organspende muss zum Regelfall werden; wer sie nicht möchte, der kann ihr widersprechen. Eine solche Widerspruchsregelung gilt bereits in der Mehrheit der europäischen Staaten. In Deutschland wird das Thema dagegen gleichzeitig tabuisiert und überhöht; schon die Pflicht zur Entscheidung für oder gegen eine Spende wird als unerträglicher Eingriff in die Freiheit des Einzelnen behandelt. Dabei sollte es ein selbstverständlicher Akt menschlicher Solidarität sein, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob man seine Organe nach dem Tod spenden möchte. Nur wenn die Spenderzahlen steigen, können wir hoffen, dass systematische Manipulationen, wie sie das Göttinger Verfahren zutage gebracht hat, bald der Vergangenheit angehören.