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Intensivpflege von Frühgeborenen: Kliniken müssen Erfüllung von Personalvorgaben nachweisen

Montag, 10. Juli 2017 – Autor: anvo
Für die Intensivpflege von Frühgeborenen ist eine bestimmte Anzahl von Pflegepersonal vorgesehen. Der G-BA hat nun die Schritte und Maßnahmen geregelt, die greifen, wenn Perinatalzentren die Personalvorgaben für die Intensivpflege von Frühgeborenen nicht erfüllen.
Frühgeborene

Die Versorgung von Frühgeborenen benötigt viel Zeit und Aufmerksamkeit – Foto: ©Tobilander - stock.adobe.com

Frühgeborene benötigen besondere Zuwendung und medizinische Versorgung. Dafür ist auch eine bestimmte Anzahl an qualifiziertem Personal notwendig. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat daher nun die Schritte und Maßnahmen geregelt, die greifen, wenn Perinatalzentren die Personalvorgaben für die Intensivpflege von Frühgeborenen nicht erfüllen. Zudem hat er ein Musterformular zur schichtbezogenen Dokumentation beschlossen, das zum Nachweis der geforderten Pflegepersonalschlüssel auf neonatologischen Intensivstationen dienen wird. Die Beschlüsse wurden dem Bundesministerium für Gesundheit zur Prüfung vorgelegt und treten nach Nichtbeanstandung und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Übergangsfristen bei Abweichen von Personalvorgaben

Die konkreten Personalschlüssel für Perinatalzentren sehen für intensivtherapiepflichtige Frühgeborene mit einem Geburtsgewicht unter 1500 Gramm eine Pflegekraft pro Frühgeborenem (1:1) vor. Bei intensivüberwachungspflichtigen Frühgeborenen beträgt der Personalschlüssel 1:2. Für alle weiteren Kinder auf der neonatologischen Intensivstation muss das Perinatalzentrum qualifiziertes Pflegepersonal in ausreichender Zahl entsprechend dem tatsächlichen Pflegebedarf einsetzen. 40 beziehungsweise 30 Prozent der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Pflegedienstes müssen außerdem eine Fachweiterbildung im Bereich „Pädiatrische Intensivpflege“ abgeschlossen haben.

Die Qualitätssicherungs-Richtlinie Früh- und Reifgeborene sieht zudem vor, dass in mindestens 95 Prozent aller Schichten des vergangenen Kalenderjahres der Personalpflegeschüssel erfüllt sein muss. Dabei dürfen nicht mehr als zwei Schichten, in denen die in der Richtlinie vorgegebenen Personalschlüssel nicht erfüllt werden, direkt aufeinanderfolgen.

Seit dem 1. Januar 2017 gilt, dass Perinatalzentren, welche die Anforderungen an die pflegerische Versorgung auf ihrer Intensivstation nicht erfüllen, dies unter Angabe der konkreten Gründe dem G-BA unverzüglich mitteilen müssen. In diesem Fall dürfen sie – bei Vereinbarung konkreter Schritte und Maßnahmen zur Erfüllung der Personalvorgaben – längstens bis zum 31. Dezember 2019 von diesen abweichen.

Bekämpfung von Personalengpässen ist komplexe Aufgabe

Die Krankenhäuser sollen so gut wie möglich bei der Überwindung der Personalengpässe unterstützt werden, erklärte Dr. Regina Klakow-Franck, unparteiisches Mitglied des G-BA und Vorsitzende des Unterausschusses Qualitätssicherung. „Dennoch wird es schwierig werden, die vorgeschriebenen Mindestanforderungen an das pflegerische Personal bei der Intensivversorgung von Frühchen zu erfüllen“, so Klakow-Franck. Das Problem sei komplex. Um die Qualitätsziele in der Frühchenversorgung zu erreichen, bedürfe es nicht nur der Regelung durch den G-BA, sondern auch konzertierter Aktionen auf Landesebene wie etwa den Aufbau neuer Ausbildungskapazitäten sowie ein klares Signal von der Bundespolitik für eine nachhaltige Weiterentwicklung der Pflegeprofession.

Foto: © Tobilander - Fotolia.com

Hauptkategorien: Gesundheitspolitik , Medizin
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