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Landschaft Welle
02.03.2017

Positives Signal des OLG für den Landkreis Calw

Am Donnerstag (02.03.2017) fand im Musterprozess des Bundesverbands Deutscher Privatkliniken (BDPK) gegen den Landkreis Calw bezüglich der von ihm praktizierten Finanzierung seiner Kliniken in den Jahren 2012 und 2013 eine mündliche Verhandlung vor dem Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart statt. Als vorläufiges Ergebnis seiner Beratung signalisierte das OLG, dass die Verlustausgleiche dieser beiden Jahre wohl rechtmäßig erfolgt sind.

Am 24. März 2016 hatte der Bundesgerichtshof (BGH) bereits die grundsätzliche Zulässigkeit der Verlustübernahme kommunaler Krankenhäuser durch ihre Träger unter bestimmten Voraussetzun-gen bestätigt. Allerdings hatte er die Klärung der Frage, ob die durch den Landkreis getätigten Ausgleichszahlungen für die beiden Jahre 2012 und 2013 im Einzelfall allen rechtlichen Vorgaben entsprechen, an das OLG als zuständiges Berufungsgericht zurückverwiesen.

„Wir sind mit dem Verlauf der Verhandlung zufrieden und blicken nun der Urteilsverkündung optimistisch entgegen“, resümierte Frank Wiehe, Erster Landesbeamter des Landkreises Calw, der als Vertreter des Landkreises an der Verhandlung teilgenommen hat.

Das OLG äußerte sich in einer ersten Rechtsauffassung dahingehend, dass die vom Landkreis Calw getätigten Ausgleichszahlungen zur Aufrechterhaltung des Betriebs der defizitär arbeitenden Kreiskliniken Calw und Nagold für die Jahre 2012 und 2013 – entgegen der Auffassung des BDPK – wohl nicht als staatliche Beihilfen zu bewerten seien, die bei der Europäischen Kommission hätten angemeldet werden müssen. Denn durch das überwiegend lokal ausgerichtete Angebot der Kreiskliniken und deren Fokussierung auf die Erbringung von Standardleistungen im Sinne der Grund- und Regelversorgung hätten die Verlustübernahmen keinen Einfluss auf den zwischenstaatlichen Handel gehabt.

Die Urteilsverkündung wurde seitens des OLG für den 23. März 2017 festgelegt.

Hintergrund:


Der BDPK hat den Landkreis Calw in einem Musterprozess mit bundesweiter Bedeutung auf „Unterlassung unlauteren Wettbewerbs“ verklagt, weil der Kreis die Verluste seiner Kliniken über Zuschüsse aus dem Kreishaushalt ausgleicht und Bürgschaften für die Kredite der Kreiskliniken gewährt. Eine gängige Praxis, vor allem bei Krankenhäusern in ländlichen Gebieten. Denn aufgrund der mangelhaften Finanzierung der Krankenhäuser durch Bund, Land und Krankenkassen, gelingt es den kommunalen Krankenhäusern immer weniger, ein ausgeglichenes Jahresergebnis zu erwirtschaften. Da die Träger der kommunalen Krankenhäuser im Rahmen der Daseinsfürsorge verpflichtet sind, rund um die Uhr eine flächendeckende, wohnortnahe, qualitativ hochwertige und bedarfsgerechte Grund- und Regelversorgung sicherzustellen, sind sie immer öfter gezwungen, Betriebsverluste auszugleichen und Kliniken Bürgschaften für Kredite zu gewähren. Der Bundesverband Deutscher Privatkliniken (BDPK) sieht darin einen Verstoß gegen Wettbewerbs- und EU-Beihilfenrecht.

Vor der Entscheidung des BGH zur grundsätzlichen Zulässigkeit im März 2016 hatten bereits sowohl das Landgericht Tübingen im Dezember 2013 wie auch das Oberlandesgericht Stuttgart als zuständiges Berufungsgericht im November 2014 zugunsten des Landkreises Calw geurteilt.

 

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