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Kasse, privat, rosa, blau: Der Rezept-Code: Das verrät ein Arztrezept wirklich
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Diese Informationen finden Sie auf einem Kassenrezept.
Steinbeißer Diese Informationen finden Sie auf einem Kassenrezept.
  • FOCUS-online-Autorin

Wie lange ist ein Rezept gültig? Und was steht eigentlich alles auf dem Zettel? Standen Sie auch schon mal mit einem Rezept in der Hand in der Apotheke und fragten sich, was Ihr Arzt dort alles vermerkt hat? Hier erklärt FOCUS Online alle Fakten rund um das ärztliche Rezept.

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  • Die Rezeptfarben kennzeichnen die unterschiedlichen Funktionen der Rezepte.
  • Nicht jeder Arzt darf jedes Rezept ausstellen.
  • Der Arzt kann sich seine Medikamente für die Praxis durch ein Rezept bestellen.

Rezept ist nicht gleich Rezept. Neben Arznei- und Verband- kann der Arzt auch Hilfsmittelverordnungen ausstellen.

Arznei- und Verbandmittelverordnungen

Arznei- und Verbandmittelverordnungen werden nochmals unterteilt. Die unterschiedlichen Farben geben zum Beispiel Auskunft darüber, ob es sich um ein Kassen- oder Privatrezept handelt.

 

Rosa: Vertragsrezept

Das Vertragsrezept, auch Kassenrezept genannt, gilt für gesetzlich Krankenversicherte. Der Arzt verschreibt darauf Medikamente, die rezept- oder apothekenpflichtig und medizinisch notwendig sind. Verschreibungspflichtige Arzneimittel sind im Normalfall auch verordnungsfähig. Das bedeutet, dass die Krankenkassen diese erstatten und nur Zuzahlungen fällig werden.

Das rosafarbene Rezept muss die vorgeschriebenen Informationen der Arzneimittelrichtlinien über Arzt, Patient und Arznei- oder Verbandmittel enthalten, um die spätere Abrechnung mit der Krankenkasse zu ermöglichen.

Die Felder auf dem Vertragsrezept haben verschiedene Bedeutungen:

1. Rezeptstatusfelder:

Ein Kreuz auf einem dieser Felder hat Auswirkungen auf die Abrechnung mit der Krankenkasse und auf den Anteil, den der Patient zum Medikament zuzahlen muss.

  • gebührenfrei: Der Patient muss keine Zuzahlung zu Arznei-, Verband- oder Hilfsmitteln leisten. Das gilt zum Beispiel für eine Person, die kriegsgeschädigt ist und aufgrund der Folgen bestimmte Arzneimittel benötigt. Trotzdem ist das Medikament nicht unbedingt kostenlos. Übersteigt der Preis des Medikaments allerdings den Festbetrag, der für den jeweiligen Wirkstoff festgelegt ist, muss der Patient die Mehrkosten dafür zahlen.
  • gebührenpflichtig: Der Versicherte trägt die festgelegte Zuzahlung und auch die Mehrkosten selbst. Die Zuzahlung liegt bei Arzneimitteln bei zehn Prozent des Medikaments, jedoch mindestens fünf und höchstens zehn Euro. Höher als der Medikamentenpreis darf die Zuzahlung allerdings nicht liegen. Für Chronisch Kranke würden mit dieser Regel immense Kosten entstehen. Deshalb gibt es die Zuzahlungsgrenze, die bei zwei Prozent der jährlichen Familienbruttoeinnahmen liegt. Bei schwerwiegenden chronischen Erkrankungen ist die Grenze auf ein Prozent herabgesenkt.
  • noctu: Der Begriff kommt aus dem Lateinischen und bedeutet „nachts“. Holt der Patient sein Medikament während der Notdienst-Zeiten der Apotheke ab, muss er eine Gebühr von 2,50 Euro zahlen. Es sei denn, das „noctu“-Feld ist angekreuzt. Dann übernimmt die Krankenkasse die Gebühr, da der Arzt die sofortige Einnahme des Medikaments als wichtig erachtet.
  • Sonstige: Das Feld ist angekreuzt, wenn die Verordnung zu Lasten eines sonstigen Kostenträgers geht. Dazu zählen zum Beispiel die Freie Heilfürsorge der Polizei oder die Bundeswehr.
  • Unfall: Ist dieses Kästchen ausgefüllt, ist die Verordnung Folge eines Unfalls. Die Krankenkasse bekommt in diesem Fall möglicherweise Kosten von Dritten erstattet.
  • Arbeitsunfall: Bei einem Arbeitsunfall müssen das Feld sowie der Unfalltag und der Betrieb, zum Beispiel die Firma oder die (Hoch)Schule sowie die Arbeitgebernummer ausgefüllt sein. Im Feld „Krankenkasse bzw. Kostenträger“ steht dann nicht die Krankenkasse des Patienten, sondern der Unfallversicherungsträger. Die Felder Versicherten-Nummer und Kassen-Nummer bleiben bei einem Arbeitsunfall leer.

2. Krankenkasse bzw. Kostenträger:

Name der Krankenkasse, bei der der Patient versichert ist. Bei Arbeitsunfällen ist der Kostenträger die Berufsgenossenschaft.

3. Patientendaten:

Name und Vorname, Anschrift und Geburtsdatum des Patienten.

4. Kassen-Nummer:

Jede Krankenkasse hat ihre eigene Krankenkassennummer. Die Daten der Krankenkasse sind auf dem Chip der Versichertenkarte gespeichert. Die Arztpraxis kann so den Status der Versicherung prüfen. Die Nummer befindet sich meist unten links auf der Versichertenkarte.

5. Versichertennummer:

Jeder Versicherte hat seine individuelle Krankenversicherungsnummer. Sie beginnt mit einem zufällig zugeordneten Großbuchstaben, gefolgt von neun Zahlen. Die Nummer bleibt ein Leben lang gleich. Sie verändert sich auch bei einem Kassenwechsel nicht.

6. Status:

Der Versichertenstatus ist auf dem Chip der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert. Der Zahlencode gibt unter anderem Auskunft darüber, ob der Patient Versicherungspflichtiger oder -berechtigter (Bild oben, erste Zahl 1) ist, mitversicherter Angehöriger (3) oder Rentner in der Krankenversicherung der Rentner (5). Die zweite bis vierte Stelle des Zahlencodes besteht aus Geburtsjahr und zufälligen Zahlen. Der Status ist wichtig für die buchhalterische Abrechnung.

7. Betriebsstätten-Nummer:

Die Betriebsstätten-Nummer identifiziert die Praxis des Vertragsarztes. Bei einer Gemeinschaftspraxis haben die dort behandelnden Mediziner alle die gleiche Nummer. Die Betriebsstätten-Nummer muss mit der Zahl im unteren rechten Eck auf dem Rezept übereinstimmen.

8. Arzt-Nummer:

Hier steht die lebenslang gültige Arztnummer des verordnenden Arztes. Die 8. und 9. Stelle des Zahlencodes geben einen Hinweis auf das Fachgebiet, in dem der Vertragsarzt tätig ist. Dementsprechend kann sie sich gegebenenfalls auch einmal ändern.

9. Datum:

Das Datum bezieht sich auf das Ausstellungsdatum des Rezepts. Bei einem Kassenrezept darf es nicht älter als einen Monat sein.

10. Rp.:

„Recipe“ ist der lateinische Imperativ von „recipere“. Übersetzt bedeutet es „nimm“. Früher gab der Arzt dem Apotheker Anweisungen, welche Bestandteile er für das verordnete Arzneimittel zusammenmischen sollte.

11. aut idem:

Der Begriff kommt auch aus dem Lateinischen und bedeutet „oder das Gleiche“. Der Arzt erlaubt statt des verordneten Medikaments auch ein wirkstoffgleiches, aber günstigeres Arzneimittel. Es muss aber die gleiche Wirkstärke, Packungsgröße und selbiges Anwendungsgebiet haben. Die Darreichungsform, also zum Beispiel Tabletten oder Tropfen, sollte möglichst die gleiche oder zumindest austauschbar sein.

Interessant ist, dass früher das Kästchen angekreuzt werden musste, um die Herausgabe eines wirkstoffgleichen Medikaments zu genehmigen. Seit des Arzneimittel-Ausgabenbegrenzungsgesetzes 2002 ist es aber genau andersherum: Wenn das Feld nicht angekreuzt ist, dann kann der Apotheker ein wirkstoffgleiches Arzneimittel aushändigen.

12. Verordnungsfeld:

Hier stehen die verordneten Arzneimittel. Auf einem Kassenrezept dürfen maximal drei Arzneimittel stehen. Die drei „aut idem“-Felder beziehen sich auf jeweils ein Medikament.

13. 666rl oder 555rl

Die Zahlen dienen der Maschinenlesbarkeit in den Abrechnungszentren der Apotheken.

14. Abgabedatum in der Apotheke:

In dieses Feld trägt die Apotheke das Datum ein, an dem der Patient sein Medikament abholt.

15. BVG:

Bei Rezepten für Anspruchsberechtigte nach dem Bundesentschädigungsgesetz (für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung) und dem Bundesversorgungsgesetz (für Kriegsopfer) ist das Feld mit der Ziffer 6 ausgefüllt. Für alle weiteren Medikamente, die nicht wegen Schädigungsfolgen verordnet werden, müssen die Personen eine Zuzahlung leisten und das Feld bleibt leer.

16. Hilfsmittel:

Werden Hilfsmittel, zum Beispiel orthopädische Einlagen verordnet, ist dies mit der Ziffer 7 auf dem Rezept zu kennzeichnen. Das Rezept sollte aber neben den Hilfsmitteln keine Arznei- oder Verbandmittel beinhalten, um Verwechslungen bei der Abrechnung zu vermeiden. Während es bei Arznei- oder Verbandmittelverschreibungen nicht erlaubt ist, die Diagnose auf das Rezept zu notieren, muss sie bei Hilfsmittelverordnungen oben stehen.  

17. Impfstoff:

Verschreibt der Arzt einen Impfstoff, schreibt er die Ziffer 8 in das Feld.

18. Sprechstundenbedarf:

Hier bestellt der Arzt die Medikamente und Verbandmittel, die er für seine Praxis benötigt.  

19. Begründungspflicht:

Das Feld füllen Zahnärzte mit der Ziffer 1 aus.

20. Apothekennummer, Zuzahlung, Gesamt-Brutto, Arzneimittel-/Hilfsmittel-Nummer

Diese Kästchen füllt der Apotheker nach Abgabe des Rezepts aus.

  • Jede Apotheke hat eine Apothekennummer, um den Weg der Verordnungen auch später rückverfolgen zu können.
  • Jedes Arzneimittel hat wiederum eine spezifische Arzneimittel-/Hilfsmittel-Nummer, die in den Feldern der ersten bis dritten Verordnung eingegeben wird. Da maximal drei Arzneimittel pro Rezept verordnet werden können, gibt es maximal drei Arzneimittelnummern.
  • Der Faktor gibt die Stückzahl des jeweiligen Medikaments an.
  • Die Taxe ist der Preis für das Medikament.
  • Die Summe aller Medikamente inklusive Zu- und Sonderzahlung, zum Beispiel die Notdienstgebühr, ergibt das Gesamt-Brutto.
  • Die Höhe der Zuzahlung richtet sich nach den Preisen der Medikamente.

21. Vertragsarztstempel:

Der Vertragsarztstempel muss Arztname, Facharztbezeichnung, Adresse und die Betriebsstätten-Nummer enthalten. Als Alternative können diese Daten auch auf das vorgesehene Feld gedruckt sein.

22. Unterschrift des Arztes

Ohne die Arztunterschrift ist ein Kassenrezept nicht gültig.

Privatrezepte

Privatrezepte unterliegen keiner speziellen Formvorgabe. Oft sind sie jedoch blau und ähneln dem Aufbau des rosafarbenen Vertragsrezepts, um den Kassen die Abrechnung zu erleichtern. Oft nutzen Ärzte auch weiße, formlose Zettel als Privatrezept.

Privatpatienten bekommen immer Privatrezepte, die sie in der Apotheke zuerst selbst bezahlen und später von ihrer Kasse erstattet bekommen. Wenn ein Patient Medikamente wünscht, die der Arzt nicht als therapeutisch notwendig erachtet oder die von der Krankenkasse nicht erstattet werden, erhalten auch Kassenpatienten Privatrezepte.

Gelb: Betäubungsmittel/BTM-Rezept

Das gelbe Rezept benutzt der Arzt zur Verschreibung von Betäubungsmitteln. Meist sind es starke Schmerzmittel. Dieses Rezept unterliegt strengen Auflagen, um Missbrauch zu verhindern. Nur Apotheken, die bei der Bundesopiumstelle im Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte registriert sind, dürfen Betäubungsmittel abgeben.

Grün: „Empfehlungs-Rezept“

Das grüne Rezept nutzt der Arzt, um seinen Patienten nicht verschreibungspflichtige Medikamente zu empfehlen. Der Patient muss sie jedoch selbst bezahlen. Der Vorteil eines solchen Rezepts ist, dass der Arzt die Medikation weiterhin steuert. Er redet mit dem Patienten darüber, welche Dosis und Einnahmehäufigkeit des Medikaments sinnvoll sind.

Der Mediziner weiß außerdem, welche Medikamente sein Patient einnimmt und berücksichtigt mögliche Wechselwirkungen. Der Patient kann aber jederzeit ohne grünes Rezept in die Apotheke gehen, um sich nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel zu kaufen, etwa Kopfschmerztabletten. Das grüne Rezept ist kein Dokument.

Neben den vier aufgezählten Rezepten gibt es noch Hilfsmittelverordnungen, die in einem größeren Format ausgedruckt werden. Darunter fallen zum Beispiel Seh- und Hörhilfen.

Nicht jeder Arzt darf jedes Rezept ausstellen

Grundsätzlich dürfen nur Ärzte Medikamente verordnen. Ein Zahnarzt kann jedoch keine Antibabypille oder Viagra verordnen, da er nicht die notwendige Vorbildung für das Fachgebiet besitzt.

Prinzipiell dürfen nur Vertragsärzte Kassenrezepte ausstellen. Laut der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte ermächtigen die zuständigen Zulassungsstellen die notwendigen Ärzte. Meist sind sie niedergelassene Mediziner.

Bei einer drohenden medizinischen Versorgungslücke eines Bezirks können weitere Ärzte zu zugelassenen Vertragsärzten ermächtigt werden. Daher kann es sein, dass auch ein Mediziner im Krankenhaus oder Rehabilitationseinrichtungen ein Rezept ausstellen darf.

Nicht jedes Rezept ist gleich lang gültig

Um sich einen weiteren Arztbesuch zu ersparen, ist es wichtig, die Gültigkeitsdauer der Arznei- und Verbandmittelverordnungen zu beachten. „Empfehlungs-Rezepte“ haben kein Verfallsdatum, da sie nicht eingelöst werden müssen, sondern nur Empfehlungen darstellen. Das Kassenrezept ist einen Monat gültig. Betäubungsmittelverordnungen hingegen sind nur sieben Tage gültig. Danach ist das Rezept verfallen.

Fazit

„Rechnerisch bekommt jeder Bürger in Deutschland vom Baby bis zum Greis pro Tag mindestens eineinhalb Medikamente.“, erklärt Christian Bredl, der Leiter der Landesvertretung der Techniker Krankenkasse in Bayern. Wenn das mal kein Grund ist, sich mit diesem Schriftstück einmal genauer zu beschäftigen!

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