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Oberlandesgericht Hamm, 26 U 74/17

Datum:
15.12.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
26. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 U 74/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:1215.26U74.17.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Siegen, 2 O 329/14
Schlagworte:
Wahlleistung durch die persönliche Anwesenheit des Chefarztes
Normen:
BGB §§ 280, 823, 249
Leitsätze:

Im Falle der Wahlleistungsvereinbarung mit dem Chefarzt, muss dieser - mit Ausnahme seiner Verhinderung - den Eingriff selbst durchführen.

Allein mit seiner Anwesenheit - z. B. als Anästhesist während der Operation - erfüllt der Chefarzt die Voraussetzungen an die persönliche Leistungserbringung nicht.

 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 28. April 2017 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Siegen wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufungsinstanz werden den Beklagten auferlegt.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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