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Hautstraffung: Krankenkasse gewinnt vor Gericht

Das Verwaltungsgericht gab dem Mann Tipps, wie er Pilzbefall und Bakterien in den Hautschürzen vorbeugen kann (Symbolbild).

70 Kilogramm. So viel hat ein Mann abgenommen. Die Diät unternahm der Mittzwanziger aus dem Kanton Bern aus eigenem Antrieb. Der Gewichtsverlust hinterliess aber Spuren in Form von Hautüberschüssen im Bereich des Unterbauchs. Der Mann wollte sich diese entfernen lassen.

Doch seine Krankenversicherung lehnte seine Anträge um Kostenübernahme der Hautkorrektur ab. Diese sogenannte Abdominalplastik sei nicht in der Grundversicherung enthalten. Bei den Fettschürzen handle es sich weder um ein Leiden noch um eine Krankheit. Auch liege kein ästhetischer Mangel mit entstellendem Charakter vor, beschied ihm die Krankenkasse.

Sind nicht entstellend

Das akzeptierte der Mann nicht und gelangte mit einer Beschwerde ans Verwaltungsgericht. Doch das Gericht stellte sich auf die Seite der Krankenkasse. Es sei zwar unbestritten, dass die Gewichtsreduktion zu Hautüberschüssen im Bereich des Unterbauchs geführt habe. Zu prüfen sei aber, ob diese Hautschürzen Beschwerden verursachen und behandelt werden müssen oder ob sie als entstellend zu qualifizieren seien.

Die Ärzte des Mannes führten aus, dass er durch die Hautschürzen bei der Arbeit und beim Sporttreiben behindert werde. Aus medizinischer Sicht sei es gut nachvollziehbar, dass er nach der Diät nun auch ein ästhetisch ansprechendes Resultat erreichen wolle.

Das Verwaltungsgericht verwies auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach eine Operation von der Krankenkasse nicht zu übernehmen sei, wenn schon einfache hygienische Massnahmen zu einer Linderung oder gar Beseitigung der Haut­irritationen führen. Zudem helfe das Tragen eines Gürtels oder weit geschnittener Shirts, den ästhetischen Mangel in der Öffentlichkeit zu verbergen.

Das Urteil kann ans Bundesgericht weitergezogen werden.