Kein freier Honorararzt im Krankenhaus – auch LSG Berlin-Brandenburg nimmt abhängige Beschäftigung an

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Die Rechtsprechung mehrerer Landessozialgerichte macht es Krankenhäusern immer schwerer freiberufliche Honorarärzte zur Vertretung von Ärzten oder zur Überbrückung personeller Engpässe zu beschäftigen, obwohl gerade diese Vertretungsärzte keine Anstellung für ihre befristeten Einsätze wollen. Nicht ganz zu Unrecht wird aufgrund dieser Rechtsprechung schon von einem „Ende des freien Honorararztes“ im Krankenhaus gesprochen.

Auch in einer aktuellen Entscheidung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 18.01.2018 (– L 1 KR 441/15 –) nimmt das Gericht für einen Honorararzt in der Anästhesie eine abhängige Beschäftigung an.

Die Argumentation des Krankenhauses, wonach der Gesetzgeber in § 2 KHEntgG gerade die Tätigkeit von nicht-angestellten Ärzten im Krankenhaus vorgesehen habe, überzeugte das Gericht nicht. Für die Beantwortung der Frage, ob vorliegend eine abhängige Beschäftigung anzunehmen ist, kommt es nach dem LSG Berlin-Brandenburg nicht darauf an, ob der Gesetzgeber in § 2 KHEntgG, davon ausgegangen ist, dass im Krankenhaus auch eine Tätigkeit von nicht-angestellten Ärzten möglich ist. Aus dieser Möglichkeit ergibt sich nämlich nach der Ansicht des Gerichts noch nichts für die sozialversicherungsrechtliche Bewertung der konkreten Tätigkeit des Honorararztes. Zudem sei nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber durch die Einführung des § 2 KHEntgG die rechtlichen Maßstäbe für die Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit gerade für die Tätigkeit von Ärzten im Krankenhaus ändern wollte. Aus der Möglichkeit, nicht angestellte Ärzte einzusetzen, folgt nach dem LSG Berlin-Brandenburg noch nicht, dass ein Krankenhaus über die Zuordnung einer ärztlichen Tätigkeit zum Typus der abhängigen Beschäftigung beliebig entscheiden könnte ohne an die überkommenen Abgrenzungsmerkmale gebunden zu sein.

Entscheidend stellt das Gericht dabei darauf ab, dass die Tätigkeit eines Anästhesisten in einem OP-Saal schon von der Sache her geprägt durch das arbeitsteilige Zusammenwirken im Team ist, das durch das Krankenhaus zusammengestellt wird. Das Team steht nicht unter der fachlichen Leitung des Anästhesisten. Daraus hat auch die bisherige Rechtsprechung der Landessozialgerichte den Schluss gezogen, dass bei einer solchen Tätigkeit der Sache nach eine abhängige Beschäftigung vorliegt (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 05.04.2017 – L 2 R 385/16 – und Hessisches LSG, Urteil vom 10.08.2017 – L 1 KR 394/15 –).

Aufgrund der vorherrschenden Rechtsprechung der Landessozialgerichte dürfte es äußerst problematisch sein, gegenüber den Sozialversicherungsträgern noch die Freiberuflichkeit eines Honorararztes im Krankenhaus durchzusetzen. Der zwingende Bedarf an einer entsprechenden Beschäftigung von Honorarärzte zur Überbrückung von personellen Engpässen wird letztlich ein Handeln des Gesetzgebers erforderlich machen, der diesen Schritt bei Honorar-Notärzten unter gewissen Voraussetzungen schon vollzogen hat (vgl. § 23c Abs. 2 SGB IV).

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