LUZERN/STANS: Spital-Ehe zwischen zwei Ungleichen

Mit der Revision der Spitalgesetze werden die Voraussetzungen für die Fusion der Kantonsspitäler geschaffen. Bis dahin ist allerdings noch ein weiter Weg.

Balz Bruder
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«Heirat» mit dem Luzerner Kantonsspital geplant: das Kantonsspital Nidwalden. (Bild: Urs Flüeler/Keystone (Stans, 30. Juli 2015))

«Heirat» mit dem Luzerner Kantonsspital geplant: das Kantonsspital Nidwalden. (Bild: Urs Flüeler/Keystone (Stans, 30. Juli 2015))

Balz Bruder

balz.bruder@luzernerzeitung.ch

Es dauerte eine Weile, bis das Kind geboren war, doch nun liegt die Spitalgesetzrevision mit Hand und Fuss vor. Die Rede ist von jenem Erlass, der die Voraussetzungen dafür schafft, dass das Luzerner Kantonsspital (Luks) und die Luzerner Psychiatrie (Lups) von öffentlich-rechtlichen Anstalten in Aktiengesellschaften umgewandelt werden können. Mit dieser Verselbstständigung sollen die Flexibilität der Unternehmen sowie die Transparenz von Organisation und Führung erhöht werden, wie der Luzerner Regierungspräsident und Gesundheitsdirektor Guido Graf (CVP) schreibt.

Entscheidend ist die Weichenstellung insbesondere für die Beziehungen des Luzerner Kantonsspitals mit dem Kantonsspital Nidwalden in der Akutversorgung (siehe Kasten) sowie mit den Kantonen Ob- und Nidwalden in der Psychiatrieversorgung. In den vergangenen Jahren der «Verlobung» konnte auf der operativen Ebene zwar ein beachtliches Kooperationsniveau erreicht werden, eine Formalisierung der Beziehungen über vertragliche Abmachungen hinaus ist in den bestehenden Rechtsstrukturen aber schwierig bis unmöglich. Eine «Ehe» mit allen Rechten und Pflichten jedenfalls war ausser Reichweite.

Verkauf an Dritte bedingte neuerliche Revision

Kern der Spitalgesetzrevision, die der Luzerner Regierungsrat Anfang Monat (und bis Mitte Mai) in die Vernehmlassung geschickt hat, sind denn auch die Rahmenbedingungen für den «Ehevertrag». Und nicht – wie man vielleicht annehmen könnte – die Privatisierung jener Institutionen, welche die Akut- und Psychiatrieversorgung sicherstellen. Demnach soll der Kanton alleiniger Aktionär der Spitalgesellschaften bleiben. Heisst: Eine Übertragung der Aktien an Dritte ist nicht vorgesehen respektive würde eine erneute Änderung des Spitalgesetzes bedingen. Und eine solche ist derzeit nicht geplant.

Hingegen soll die neue Gesellschaft in einer Holdingstruktur mit Tochtergesellschaften organisiert werden (siehe Grafik). Auf diese Weise kann erstens erreicht werden, dass die strategische und die operative Ebene entflochten werden – und zweitens, dass die Durchsetzung der Konzernstrategie über die weitgehende Personalunion von Verwaltungsrat und Konzernleitung der Luks AG sowie der Gremien der Tochtergesellschaften sichergestellt werden kann. Das Unternehmen wird dadurch sowohl in seinen Innen- als auch in seinen Aussenbeziehungen an Schlagkraft gewinnen.

Luzerner Mehrheit an Kantonsspital Nidwalden

Dass die aus der Luks AG verselbstständigten Betriebsteile vollständig im Eigentum der Aktiengesellschaft bleiben, ist dabei wenig überraschend. Spannend ist das Konstrukt indes mit Blick auf das Kantonsspital Nidwalden (KSNW). Vorgesehen ist, dass das Luks eine Mehrheitsbeteiligung am Betrieb des KSNW erwirbt. So, wie es für andere Zentralschweizer Spitäler mittelfristig ebenfalls denkbar wäre. Dies im Zeichen einer Spitallandschaft, die von steigendem Qualitäts-, Kosten- und Preisdruck ebenso geprägt ist wie durch zunehmenden Fachkräftemangel und wachsende Infrastrukturvorhaben.

Wichtig dabei: Der Kanton ist zwar Alleinaktionär der Holdinggesellschaft, hat aber keinen direkten Durchgriff auf die Tochtergesellschaften. Das bedeutet: Der Regierungsrat als Eigentümervertreter kann nicht selber über die Auslagerung von Betriebsbereichen und die Beteiligung an anderen Unternehmen entscheiden. Das ist künftig Sache des Verwaltungsrats. Der Eigentümer kann der Holdinggesellschaft aber Vorgaben zur Führung ihrer Tochterfirmen machen – insbesondere über die Eignerstrategie. Und er kann den Verwaltungsrat als Ultima Ratio jederzeit abberufen.

Möglicher Einsitz der Regierung in Verwaltungsrat

Die Verwaltungsräte der beiden neu zu bildenden Spitalaktiengesellschaften Luks AG und Lups AG werden dabei von der Generalversammlung und damit vom Alleinaktionär, der durch den Regierungsrat vertreten wird, gewählt. Neckisches Detail am Rande: Auch wenn es den Grundsätzen der Public Corporate Governance widerspricht, soll der Einsitz eines Mitglieds der Kantonsexekutive im Verwaltungsrat möglich sein. Die Vorteile der unmittelbaren Einflussnahme (Interessenwahrung für die Spitalversorgung) seien stärker zu gewichten als die Nachteile (Interessenkonflikt zwischen den Rollen von Kanton und Unternehmen), findet die Regierung. Ob der Regierungseinsitz eher die Regel oder die Ausnahme sein wird, muss sich weisen. Die Regierung spricht im Vernehmlassungsbericht «insbesondere von Ausnahmesituationen».