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Entgeltvereinbarungen zwischen deutschen Krankenhäusern und Krankenkassen

Vorbereitung und Abschluss der Pflegesatzvereinbarung

Remuneration agreements between German hospitals and health insurances

Preparation and finalization of the healthcare charges agreement

  • Das medicolegale Thema
  • Published:
Zeitschrift für Herz-,Thorax- und Gefäßchirurgie Aims and scope

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Notes

  1. Siehe hierzu noch unter Ziffer 10.

  2. Sinn und Zweck dieser Frist ist es, die Verhandlungen so rechtzeitig abzuschließen, dass das neue Erlösbudget und die neuen Entgelte mit dem Ablauf des laufenden Vereinbarungszeitraums in Kraft treten können, § 11 Abs. 3 Satz 2 KHEntgG. Wird die Frist nicht eingehalten, kann in der Konsequenz die Schiedsstelle angerufen werden. Weitere Konsequenzen gibt es keine.

  3. Sowie den Beteiligten, s. oben.

  4. Anzumerken ist, dass die Parteien nicht den Versorgungsauftrag des Krankenhauses festlegen können. Die Vertragsparteien können den Versorgungsauftrag eines Hauses weder in den Vorgesprächen noch in den Pflegesatzverhandlungen festlegen. Der Versorgungsauftrag eines Plankrankenhauses ergibt sich allein aus den Festlegungen des Landeskrankenhausplans i. V. m. dem Planaufnahmebescheid des jeweiligen Hauses, § 8 Abs. 1 Nr. 1 KHEntgG. Der Versorgungsauftrag einer Hochschulklinik ergibt sich aus der Anerkennung nach landesrechtlichen Vorschriften i. V. m. dem Landeskrankenhausplan, § 8 Abs. 1 Nr. 2 KHEntgG, bei anderen Häusern aus dem Versorgungsvertrag nach § 108 Nr. 3 SGB V, § 8 Abs. 1 Nr. 3 KHEntgG.

  5. Dietz/Bofinger, § 18 KHG Anm. I 2; Quaas/Zuck, § 25 Rn. 2.

  6. BGH, Urteil vom 14.07.1988 – IX ZR 254/87.

  7. Das Erlösbudget umfasst die Erlöse aus bundeseinheitlichen DRG-Fallpauschalen und bundeseinheitlichen Zusatzentgelten, § 4 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG.

  8. Die Erlöse aus Fallpauschalen ergeben sich nach § 4 Abs. 2 KHEntgG aus der Summe der effektiven Bewertungsrelationen, vervielfacht mit dem Landesbasisfallwert. Die Vertragsparteien müssen sich über Art und Menge der im Pflegesatzzeitraum voraussichtlich anfallenden Leistungen einigen (E1-Blatt). Maßstab der Vereinbarung sind daher die „voraussichtlich zu erbringenden Leistungen“, welche im Regelfall auf die letzten Istdaten aufbauen.

  9. Die Erlössumme umfasst die fallbezogenen krankenhausindividuellen Entgelte, krankenhausindividuellen Zusatzentgelte, tagesbezogene krankenhausindividuelle Entgelte. Hier sind jeweils Menge und Preise zu vereinbaren. Nicht zur Erlössumme gerechnet werden die Entgelte für neuere Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (NUB) und die Zusatzentgelte für die Behandlung von Blutern, § 6 Abs. 3 Satz 2 KHEntgG.

  10. Dies sind beispielsweise der Sicherstellungszuschlag, Qualitätszu- oder Qualitätsabschläge, der Mehrleistungsabschlag bzw. seit dem Jahr 2017 der Fixkostendegressionsabschlag.

  11. BVerwG, Urteil vom 04.05.2017 – Az. 3 C 17.15, BVerwG, Urteil vom 18.03.2009 – 3 C 14.08.

  12. § 18a Abs. 4 KHG ermächtigt die Landesregierungen, durch Rechtsverordnung Näheres zur Schiedsstelle festzusetzen. Die meisten Länder haben davon Gebrauch gemacht.

  13. § 11 Abs. 3 Satz 2 KHEntgG i. V. m. § 18 Abs. 4 KHG.

  14. Es gilt der Beibringungsgrundsatz, das bedeutet, die Parteien müssen die Voraussetzungen ihres Antrags umfassend darlegen und ggf. beweisen bzw. plausibel machen, BVerwG, Urteil vom 08.09.2005 – 3 C 41.04.

  15. Das sind teils die Ministerien/Senat oder die Regierungen.

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Interessenkonflikt

A. Hergeth gibt an, dass kein Interessenkonflikt besteht.

Dieser Beitrag beinhaltet keine von den Autoren durchgeführten Studien an Menschen oder Tieren.

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Hergeth, A. Entgeltvereinbarungen zwischen deutschen Krankenhäusern und Krankenkassen. Z Herz- Thorax- Gefäßchir 32, 230–234 (2018). https://doi.org/10.1007/s00398-018-0224-z

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  • DOI: https://doi.org/10.1007/s00398-018-0224-z

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