Ratgeber

Erhöhung des Zusatzbeitrags Krankenkasse verschleiert Beitragserhöhung

Erhöht die Krankenkasse den Zusatzbeitrag, kann der Versicherte kündigen.

Erhöht die Krankenkasse den Zusatzbeitrag, kann der Versicherte kündigen.

(Foto: imago/Gerhard Leber)

Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlen je zur Hälfte den Beitragssatz zur Krankenversicherung. Den Zusatzbeitrag müssen Letztere allerdings allein wuppen. Steigt dieser, haben Versicherte ein Sonderkündigungsrecht. Wenn sie denn informiert werden.

Dank einer Rekordbeschäftigung und guter Konjunktur gibt es im kommenden Jahr eine Entlastung bei der gesetzlichen Krankenversicherung. Der Zusatzbeitrag wird dann von derzeit 1,1 auf 1,0 Prozent gesenkt. Einzelne Kassen können jedoch auch darunter oder darüber liegen.

In den letzten Jahren sah dies oft anders aus. Hier stieg der Betrag, den gesetzlich Versicherte alleine zu tragen haben, meist an. So auch bei der Hanseatische Krankenkasse (HEK).

Zum Jahreswechsel 2015/2016 teilte die HEK ihren Versicherten mit, dass ihr Zusatzbeitrag "weiterhin unter dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag liegt". Die Erhöhung des Beitragssatzes erwähnte die Kasse nicht, und das daraus resultierende Sonderkündigungsrecht drehte die HEK zu ihrem Vorteil um: "Mit jeder Änderung des individuellen Zusatzbeitragssatzes entsteht auch ein Kündigungsrecht. Deshalb empfehlen Sie uns gerne Freunden und Verwandten, die ebenfalls von den Vorteilen der Business-K(l)asse profitieren möchten."

Daran störte sich die Verbraucherzentrale Hamburg und verklagte die Krankenkasse. Das Landgericht (LG) Hamburg (Az.: 312 O 290/16) hat die HEK nun zur Unterlassung verurteilt, da sie ihre Mitglieder in irreführender Weise über die Erhöhung des kassenindividuellen Zusatzbeitrags und das dadurch eintretende Kündigungsrecht informiert habe. "Das Schreiben verschleiert gerade die Möglichkeit der Kündigung, statt darüber aufzuklären", begründen die Richter ihre Entscheidung. Und weiter: "Die HEK "klärt in ihrem Schreiben nicht hinreichend über das durch die Erhöhung des individuellen Zusatzbeitrags (...) konkret entstandene Sonderkündigungsrecht ihrer Mitglieder auf und erfüllt daher nicht die gesetzlichen Voraussetzungen des Sozialgestzbuches." 

"Nachdem das Bundesversicherungsamt nur eine kleine Unregelmäßigkeit bei der HEK erkennen konnte, freuen wir uns um so mehr, dass die Kasse nun von den Richtern in die Schranken gewiesen wurde", freute sich denn auch Christoph Kranich von der Verbraucherzentrale Hamburg. Das Urteil des LG ist rechtskräftig.

Quelle: ntv.de, awi

Newsletter
Ich möchte gerne Nachrichten und redaktionelle Artikel von der n-tv Nachrichtenfernsehen GmbH per E-Mail erhalten.
Nicht mehr anzeigen