IMPFZWANG: Spital entlässt ungeimpfte Lernende

Eine St. Galler Privatklinik löst den Arbeitsvertrag mit einer lernenden Fachangestellten Gesundheit auf, weil die Frau nicht geimpft ist. Was ist wichtiger: Patientensicherheit oder persönliche Freiheit? Spitäler und Pflegeverband sind sich uneinig.

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Für Angestellte im Gesundheitswesen besteht keine rechtliche Pflicht zur Impfung. (Bild: Getty)

Für Angestellte im Gesundheitswesen besteht keine rechtliche Pflicht zur Impfung. (Bild: Getty)

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Christof Krapf
christof.krapf@tagblatt.ch

Die junge Ostschweizerin verbrachte nur zwei Monate in ihrem Traumberuf. Im vergangenen Sommer begann sie in einer St. Galler Privatklinik eine Lehre als Fachangestellte Gesundheit (FaGe). Routinemässig bot der Arbeitgeber die Lernende bei Beginn ihrer Ausbildung zu einem Untersuch beim Vertrauensarzt der Klinik auf. Dort konnte die Frau keinen Impfausweis vorweisen – sie besass gar keinen. Aus eigenem Willen und jenem ihrer Eltern hatte sie sich noch nie impfen lassen. Die Klinik bot der FaGe nach der Eintrittsuntersuchung an, die im Reglement des Spitals vorgesehenen Impfungen nachzuholen. Die Lernende und ihre Mutter lehnten dies allerdings ab, weil die junge Frau nach Angaben der Mutter 32 Einzeldosen verschiedener Impfstoffe innerhalb von acht Monaten verabreicht bekommen hätte. Die beiden führten das bei Impfgegnern beliebte Argument ins Feld, dass mehrere gleichzeitige Impfungen das Immunsystem überforderten. Zudem halten Impfgegner Inhaltsstoffe von Impfdosen wie Aluminium für schädlich. Die Schulmedizin steht solchen Argumenten skeptisch gegenüber. Beispielsweise deshalb, weil der Aluminiumanteil einer Impfung um ein Vielfaches kleiner ist als die täglich mit der Nahrung aufgenommene Menge des Metalls.

Das Angebot von Mutter und Tochter, die Impfungen über einen längeren Zeitraum als die vorgesehenen acht Monate vorzunehmen, lehnte die Klinik ab. Diese zog deshalb die Konsequenzen und löste den Lehrvertrag mit der jungen Frau auf. Die Familie der Lernenden will weiter keine Stellung zum Fall nehmen und anonym bleiben. Dies, weil die Tochter nach wie vor eine Lehrstelle als Fachangestellte Gesundheit sucht.

Schutz der Patienten höher gewichtet

In einer schriftlichen Stellungnahme teilt die Klinik auf Anfrage der «Ostschweiz am Sonntag» mit: «Der Vertrag wurde nach Rücksprache mit dem Amt für Berufsbildung innerhalb der Probezeit aufgelöst. Den Schutz von Patienten und Pflegenden gewichten wir höher als das individuelle Verhalten und die Ansichten jedes Mitarbeitenden.» Weiter schreibt das Spital, es halte sich an die Impf-Empfehlungen des Bundesamts für Gesundheit (BAG) für Mitarbeitende in Gesundheits-Institutionen. Das BAG empfiehlt Angestellten im Gesundheitswesen, sich gegen Hepatitis A und B, Masern, Mumps und Röteln, Varizellen, Starrkrampf, Kinderlähmung, Meningokokken sowie die Grippe impfen zu lassen. Die betroffene Klinik schreibt in ihrer Stellungnahme weiter: «Aufgrund dieser Lehrvertragsauflösung haben wir bei uns Prozesse angepasst, um solche Vorkommnisse zukünftig zu vermeiden.» Das Privatspital führt nicht aus, wie es beispielsweise die Information von neuen Mitarbeitenden über das Impfreglement handhaben wird. Die Aussage könnte aber bedeuten, dass angehende Lernende und neue Mitarbeitende in Zukunft detaillierter über das Impfregime aufgeklärt werden und der Impfstatus früher überprüft wird.

Nach eigenen Angaben zwingt das Ostschweizer Privatspital keinen Angestellten zu einer Impfung. Es bestehe aber ein Obligatorium: «Die Empfehlungen des BAG sind zum Schutz unserer Patientinnen und Patienten und somit der Patientensicherheit obligatorisch durchzuführen. Ein Obligatorium ist aus unserer Sicht nicht einem Impfzwang gleichzusetzen.» Im Klartext: Gezwungen wird niemand zur Impfung; nicht-geimpfte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter riskieren aber wohl ihre Arbeitsstelle, wie das Beispiel der Lernenden zeigt. Der Impfstatus aller Angestellten werde bei der Eintrittsuntersuchung beim Personalarzt überprüft. Danach seien keine Kontrollen mehr üblich. «Wo nötig, wird der Impfschutz auf Kosten der Klinik und mit dem Einverständnis der betroffenen Person erneuert.»

Der Fall wirft die Frage auf, ob die persönliche Entscheidungsfreiheit eines Mitarbeitenden oder die Patientensicherheit höher gewichtet werden soll. Denn für Berufspersonen aus dem Gesundheitswesen besteht keine rechtliche Pflicht zur Impfung. Das schreibt der Schweizer Berufsverband der Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner in einem Positionspapier. Dort steht zwar die Grippeimpfung im Zentrum – gemäss Angaben der Ostschweizer Sektion des Verbandes sind diese ethischen Standpunkte aber im Grundsatz auch für alle anderen Impfungen gültig.

Der Verband der Pflegefachpersonen gewichtet die persönliche Entscheidungsfreiheit eines Mitarbeitenden hoch und schreibt: «Pflegende, die sich impfen lassen oder von einer Impfung absehen, nehmen mit diesem Entscheid ihr Recht auf Selbstbestimmung wahr.» Die Forderung an Pflegende, sich zu Gunsten des Patientenschutzes impfen zu lassen, gewichte den Schutz von Drittpersonen zu stark. Vielmehr will der Verband die Gesundheit der Pflegenden ins Zentrum stellen. Motivation für eine Impfung soll weniger der Schutz von Drittpersonen – also von Patienten und Arbeitskollegen –, sondern vielmehr die eigene Gesundheit eines Angestellten sein. «Neben dem Beitrag an die eigene Gesundheit verringert eine geimpfte Person das Risiko, andere Menschen in ihrem Umfeld anzustecken», schreibt der Verband weiter. Er begrüsse die Bestrebungen der Behörden, namentlich des BAG, das «Impfverhalten von Fachpersonen» günstig zu beeinflussen. Was in diesem Zusammenhang ein «günstiges Verhalten» ist, lässt der Verband offen. Er führt aber aus: «Das Recht auf Selbstbestimmung führt zu einem Handlungsspielraum, der grundsätzlich beide Haltungen zulässt.» Der Verband der Schweizer Pflegefachpersonen respektiere daher auch die Entscheidung, dass sich jemand nicht impfen lassen wolle. «Pflegende, die sich dazu entschliessen, dürfen nicht diskriminiert werden», steht im Positionspapier weiter.

Offiziell wollte sich beim Verband niemand zum vorliegenden Fall der Fachangestellten Gesundheit äussern. Hinter vorgehaltener Hand war allerdings zu vernehmen, dass die Privatklinik mit der Auflösung des Lehrvertrages das Arbeitsrecht wohl nicht verletzt habe und die Kündigung wahrscheinlich rechtens gewesen sei. Das BAG hingegen schreibt zu Pflegenden, die sich nicht impfen lassen wollen, in seinen Empfehlungen: «Der Arbeitgeber muss in diesem Fall geeignete Massnahmen zum Schutz der Mitarbeitenden und zur Verhinderung einer Weiterverbreitung ergreifen.» Als Beispiele führt der Bund unter anderem einen Wechsel des Arbeitsplatzes oder eine Freistellung auf.

Kein Impfzwang an den Thurgauer Kantonsspitälern

Wie in der St. Galler Privatklinik besteht auch innerhalb der Spital Thurgau AG – zu ihr gehören die Kantonsspitäler Frauenfeld und Münsterlingen, die Psychiatrischen Dienste sowie die Klinik St. Katharinental in Diessenhofen – kein Impfzwang. Marc Kohler, CEO des Thurgauer Spitalverbundes, schreibt aber auf Anfrage: «Wir bemühen uns seit Jahren darum, dass sich möglichst viele unserer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter impfen lassen.» Deshalb würden die Thurgauer Spitäler im Vergleich zu anderen Kliniken seit Jahren eine überdurchschnittliche Impfquote aufweisen. «Wir möchten diese allerdings auch in Zukunft steigern.» So organisieren die Thurgauer Spitäler «unkomplizierte Impftage», an denen sich die Angestellten gegen die Grippe schützen können. «Das führt dazu, das sich ganze Gruppen impfen lassen», so Kohler weiter. Der Impfstatus der Angestellten wird bei der Spital Thurgau AG wie in der St. Galler Privatklinik im Rahmen der Eintrittsuntersuchung überprüft. Während des Arbeitsverhältnisses überprüft der Spitalverbund die Impfungen seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ausserdem regelmässig. Welche Konsequenzen es haben würde, sollte sich ein Angestellter nicht impfen lassen, will Kohler nicht beantworten. Das Kantonsspital St. Gallen (KSSG) wollte auf Anfrage der «Ostschweiz am Sonntag» zur Thematik keine Stellung nehmen.