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Presse­mit­tei­lungen Arbeits­ge­mein­schaften - Medizinrecht

MedR 09/17: Verbot der telefo­nischen Beratung und Behandlung von Kassen­pa­tienten

München/Berlin (DAV). Die Behandlung von Kassen­pa­tienten ist ausschließlich der Kassen­ärzt­lichen Vereinigung vorbehalten. Dies umfasst auch den Notdienst. Daher kann eine telefo­nische Beratung und Behandlung durch ein Praxisnetz verboten werden. Die Arbeits­ge­mein­schaft Medizinrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV), informiert über eine Entscheidung im Eilver­fahren des Sozial­ge­richts München vom 17. Juli 2017 (AZ: S 28 94/17 ER).

Einige Ärzte hatten sich zu einer GmbH und einem „Regionalen Praxisnetz Gesund­heits­or­ga­ni­sation“ zusammen­ge­schlossen. Dies bot in einigen Gemeinden und Landkreisen die telefo­nische Beratung und Behandlung von Kassen- und Privat­pa­tienten an. Hiergegen wandte sich per Eilantrag die Kassen­ärztliche Vereinigung Bayerns (KVB). Sie berief sich auf ihr satzungs­mäßiges Ziel des Erhalts der Freibe­ruf­lichkeit und der Erzielung einer leistungs­ge­rechten Honorierung unter Wahrung des gesetz­lichen Sicher­stel­lungs­auftrags. Sie verwies insbesondere auf das Verbot der ausschließ­lichen Fernbe­handlung gemäß der Berufs­ordnung für Ärzte Bayern. Der Internet­auftritt der GmbH verspreche kompetente Hilfe und Rat bei gesund­heit­lichen Beschwerden. Die telefo­nische Beratung gebe den Patienten das sichere Gefühl, überall und jederzeit, also auch nachts oder an Feiertagen, Rat bei gesund­heit­lichen Beschwerden zu erhalten. Sie helfe, rasch den sinnvollsten Behand­lungsweg zu ermitteln. Der Service sei rund um die Uhr verfügbar. Seit Inbetriebnahme dieses Service hätten sich 438 Nutzer mit 309 Anrufen registriert. Die Kassen­ärztliche Vereinigung beantragte, den Antrags­gegnern für den Fall der Aufrecht­erhaltung ihres Dienstes ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000 Euro und ersatzweise Ordnungshaft anzudrohen.

Die Kassen­ärztliche Vereinigung war beim Sozial­gericht erfolgreich. Das System der telefo­nischen Behandlung von Kassen­pa­tienten sei verboten. Außerdem drohe bei Aufrecht­erhaltung des Dienstes ein Ordnungsgeld von 250.000 Euro und ersatzweise Haft.

Nach Auffassung des Sozial­ge­richts kommt der Sicher­stellung der vertrags­ärzt­lichen Versorgung ein hoher Rang zu. Dieser weise den Kassen­ärzten eine gesetzliche Exklusiv­aufgabe zu. Andere Einrich­tungen und Formen der ambulanten Versorgung könnten nur in den im Gesetz vorgesehenen Fällen zugelassen sein. Auch der Notdienst in sprech­stun­den­freien Zeiten sei den kassen­ärzt­lichen Vereini­gungen exklusiv zugewiesen. Die Tätigkeit des telefo­nischen Dienstes reiche über eine bloße Beratung hinaus. Es handele sich um eine ärztliche Behandlung, weil telefonisch regelmäßig auch Verdachts- oder Negativ­dia­gnosen erstellt würden. Sobald ein Patient aufgrund der telefo­nischen Empfehlung auf einen Arztbesuch verzichte, sei der Tatbestand einer verbotenen ausschließ­lichen Fernbe­handlung erfüllt.

Information: www.dav-medizinrecht.de

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