Zürich darf Mindestfallzahlen für operierende Ärzte einführen

Der Kanton Zürich kann nächstes Jahr Mindestfallzahlen für operierende Ärzte einführen. Das Bundesverwaltungsgericht hat eine Beschwerde des Spitals Bülach abgewiesen. Acht weitere Zürcher Spitäler hatten ebenfalls Beschwerde eingelegt.

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Das Schweizerische Bundesverwaltungsgericht in St.Gallen gibt dem Kanton Zürich Recht. (Bild: PD)

Das Schweizerische Bundesverwaltungsgericht in St.Gallen gibt dem Kanton Zürich Recht. (Bild: PD)

(sda) / jhu. · Das Bundesverwaltungsgericht hält in seinem am Mittwoch publizierten Urteil fest, der Zürcher Regierungsrat sei befugt auf der Basis des Krankenversicherungsgesetzes eine Mindestfallzahl für operierende Ärztinnen und Ärzte einzuführen. Dies diene der Qualitätssicherung. Wie das Gericht in seinen Ausführungen schreibt, darf ein Kanton bei der Vergabe von Aufträgen, die er auf seiner Spitalliste macht, Vorgaben für die Qualität machen. Entgegen der Ansicht des Spitals Bülach besteht gemäss den Richtern in St. Gallen für die Mindestfallzahl für operierende Ärzte eine ausreichende gesetzliche Grundlage. Zudem sei die Auflage im öffentlichen Interesse und verhältnismässig.

Chirurgen müssen genügend Praxis haben

Die Mindestfallzahlen betreffen sechs Leistungsbereiche und in diesen spezielle Eingriffe in der Gynäkologie, in der Chirurgie des Bewegungsapparates und in der Urologie. Die von der neuen Auflage betroffenen Spitäler müssen nun dafür sorgen, dass in den entsprechenden Bereichen nur noch Chirurgen eingesetzt werden, welche die Mindestfallzahlen erreicht haben und somit genügend Praxis aufweisen.

Die Zürcher Gesundheitsdirektion freut sich über das Urteil. Mit steigender Fallzahl steige auch die Qualität der Behandlung. Gleichzeitig sinke das Risiko, dass bei einer Behandlung Fehler passierten, teilte die Direktion mit. «Die Überzeugung, dass Mindestfallzahlen ein sinnvolles Instrument sind, wird in der Regel von den Fachärzten aus den betroffenen Disziplinen geteilt, genauso wie von zahlreichen Leistungserbringern und von den Patientenstellen», hält Gesundheitsdirektor Thomas Heiniger (fdp.) fest. Das Urteil belege nun zusätzlich, dass der Kanton Zürich auf dem richtigen und rechtskonformen Weg sei. Das Urteil ist endgültig und kann nicht ans Bundesgericht weitergezogen werden.

Druck auf kleine Spitäler dürfte steigen

Rolf Gilgen, Direktor des Spitals Bülach, bedauert den Entscheid des Gerichts, wie er auf Anfrage sagt. «Es ist aber gut, dass wir nun zumindest Klarheit haben.» Er befürchtet allerdings, dass der Kanton die Regeln noch weiter verschärfen wird. Derzeit überarbeitet die Gesundheitsdirektion die Spitalliste. Sie ist die Grundlage dafür, welche Spitäler vom Kanton Leistungsaufträge und damit Geld bekommen.

«Ich gehe davon aus, dass der Druck auf kleine und mittelgrosse Spitäler weiter steigen wird», sagt Gilgen. Die strengeren Vorgaben hätten zur Folge, dass medizinische Behandlungen zunehmend zentralisiert würden. Auch für die Regionalspitäler sei es wichtig, Spezialgebiete zu haben, «nicht zuletzt, um attraktiv zu sein für gute Ärzte». Jammern wolle er jedoch nicht, sagt Gilgen: «Wir müssen uns jetzt einfach auf diese neue Situation einstellen». In Zukunft würden Kooperationen unter den Spitälern sicher eine noch grössere Rolle spielen.

Urteil C-5603/2017 vom 14.09.2018