Zu den Risiken von Medizintourismus und Patientenvermittlern

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Für die Krankenhäuser ist die Behandlung ausländischer Patienten eine wichtige Einnahmequelle geworden. Nicht wenige Krankenhäuser werben mit fremdsprachigen Internetauftritt gezielt um wohlhabende ausländische Patienten und arbeiten eng mit sog. Patientenvermittlern zusammen. Der Medizintourismus ist angesichts immer längerer Wartezeiten auf Operationen auch in europäischen Nachbarländern ein Alltagsphänomen.

Allzu oft werden dabei aber die rechtlichen und wirtschaftlichen Risiken ein solcher Zusammenarbeit beim Medizintourismus übersehen, wie etwa ein bekannter Beispielfall aus Stuttgart zeigte, bei dem es auch um die Strafbarkeit gezahlter „Kopfprämien“ an ausländische Vermittler für die Vermittlung von Patienten aus deren Heimatländern ging.

Schon in einem Urteil des Landgerichts Kiel vom 28.11.2011 (- 8 O 28/11 -) wurde dazu die Nichtigkeit eines Patientenvermittlungsvertrages zwischen einem Patientenvermittler und einem Krankenhaus nach § 138 Abs. 1 BGB wegen Verstoßes gegen die guten Sitten festgestellt. Gegenstand des Vertrages war die Verpflichtung des Krankenhauses an den Vermittler eine Provision von 15 % aller Einnahmen aus den vermittelten Behandlungen zu zahlen. Das Landgericht Kiel hat unter Rückgriff auf das nicht direkt anwendbare ärztliche Berufsrecht angenommen, dass eine solche „Kopfpauschale“ gegen die guten Sitten verstößt und zur Nichtigkeit des Vertrages führt.

Mittlerweile wird sich beim professionell organisierten Medizintourismus insbesondere für beteiligten Ärzte eher die Frage einer Strafbarkeit nach § 299a StGB stellen (vgl. auch Landgericht Kiel, Urteil vom 18.09.2010 – 3 kls 11/09 –). Mit dem neuen strafrechtlichen Anti-Korruptionsbestimmungen ist das Risiko der strafrechtlichen Verfolgung solcher immer noch üblicher Vermittlerprovisionen deutlich gestiegen. Hinzu kommen die nicht unbeträchtlichen Haftungsrisiken für die Krankenhäuser und Ärzte aus der Behandlung ausländischer Patienten, wenn bei einem Behandlungsfehler ggf. die Inanspruchnahme durch den Patienten in dessen Heimatland besteht.

Diesen rechtlichen Risiken werden bei der Gestaltung der entsprechenden Verträge und deren Umsetzung in der Praxis oft vernachlässigt. Gerade bei der Zusammenarbeit mit Patientenvermittlern ist auf eine sorgfältige Abgrenzung der unterschiedlichen Verantwortungsbereiche zu achten, wobei Zahlungen von Seiten des Krankenhauses an den Vermittler vermieden werden sollten.

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