Neue Verjährungsregeln für die Krankenhausvergütung – Gesetzgeber plant kurze zweijährige Verjährungsfrist

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Das zum Jahresende geplante Gesetz zur Stärkung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz – PpSG) soll um nach den Änderungsanträgen der Regierungsparteien vom 05.10.2018 um eine Vorschrift ergänzt werden, welche eine einheitliche kurze Verjährungsfrist von zwei Jahren für Ansprüche auf Vergütung der Krankenhäuser und auch für Rückforderungen der Krankenkasse vorsieht.

Dazu soll § 109 SGB V um einen neuen Absatz 5 ergänzt werden, der folgenden Wortlaut haben soll:

Ansprüche der Krankenhäuser auf Vergütung erbrachter Leistungen und Ansprüche der Krankenkassen auf Erstattung gezahlter Vergütungen verjähren in zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind. Dies gilt auch für Ansprüche nach Satz 1, die vor dem 1. Januar 2019 entstanden sind. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

Die geplante Halbierung der bisherigen vierjährigen Verjährungsfrist nach § 45 SGB I soll nach dem Willen des Gesetzgebers insbesondere zur Vereinheitlichung der Verjährungsregeln beitragen und insbesondere die Krankenhäuser davor schützen, dass die Krankenkasse innerhalb der bisherigen Verjährungsfrist von vier Jahren abgeschlossene Abrechnungsvorgänge wieder aufgreifen, wodurch für die Krankenhäuser erhebliche Belastungen entstehen können. Die neue kurze Verjährungsfrist soll nach dem Willen des Gesetzgebers auch rückwirkend für alle Ansprüche gelten, die vor dem 01.01.2019 entstanden sind, damit das Regelungsziel der Herstellung eines zeitnahen Rechtsfriedens auch vollständig erreicht wird.

Die neue Regelung bietet einigen Anlass zur Diskussion. Für die Krankenhäuser wird nun zeitnah zu prüfen sein, welche Ansprüche noch bis zum 31.12.2018 zur Vermeidung der Verjährung gerichtlich geltend gemacht werden müssen. Ferner steht zu befürchten, dass die Krankenkassen zur Sicherung möglicher Ansprüche bis zum Jahresende in nicht unbeträchtlichen Maße Aufrechnungen vornehmen, deren rechtmäßig dann in langwierigen gerichtlichen Verfahren geprüft werden muss. Auf jeden Fall wird für alle Akteure durch die geplante Neuregelung der Verjährungsfristen bis zum 31.12.2018 noch Handlungsbedarf entstehen.

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