LKH nimmt IMRT-Berufung vor dem OLG Celle zurück

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Die Landeskrankenhilfe V.V.a.G. (LKH) ist offenbar nach wie vor nicht gewillt, die Abrechnung der IMRT-Bestrahlungen nach der GOÄ-Ziffer 5855 anzuerkennen.

Nach dem die LKH schon von mehreren Oberlandesgerichten auf die Erfolglosigkeit der Berufungen gegen für die Versicherten positive erstinstanzlichen Urteile hingewiesen hat, hat die LKH nun auch die Berufungen vor dem Oberlandesgericht Celle gegen mehrere Urteile des Landgerichts Lüneburg zurückgenommen, welche die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 5855 pro IMRT-Fraktion bestätigt haben.

Damit hat die LKH erneut eine für sie ungünstige Entscheidung eines Oberlandesgerichts verhindert und ist offenbar auch nciht gewillt, die umstrittene Abrechnungsfrage durch eine Revision zum Bundesgerichtshof klären zu lassen. Vielmehr steht zu befürchten, dass die LKH in allen anderen anhängigen Verfahren auf den angeblichen „Einzelfallcharakter“ der Entscheidungen verweist und die Verfahren weiter durch alle Instanzen führt. Warum die LKH sich einer obergerichtlichen Klärung der Abrechnungsfrage verschließt, ist nicht nachzuvollziehen. Es muss vermutet werden, dass die LKH wohl nach wie vor behaupten will, dass die einzige für sie teilweise positive Entscheidung eines Oberlandesgerichts (OLG Schleswig, Urteil vom 28.06.2018 – 16 U 135/17 -), auch die einzige rechtskräftige Entscheidung eines Oberlandesgerichts zur umstrittenen Abrechnungsfrage sei. Dies ist richtig, wobei die LKH in den entsprechenden Verfahren natürlich verschweigt, dass die überwiegende Mehrzahl von Berufungsverfahren dadurch beendet worden sind, dass die LKH die Berufungen nach entsprechenden Hinweisen der Oberlandesgerichte zurückgenommen hat.

Dies bei den vorliegenden Verfahren gerade deshalb ärgerlich, weil das Oberlandesgericht Celle sich sogar die Mühe gemacht hat, durch Einholung weiterer Gutachten die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der IMRT-Bestrahlungen aufzuklären, was auch die LKH immer wieder fordert. Die eingeholten Gutachten haben dabei eindrucksvoll belegt, dass die IMRT-Bestrahlung zu den von der LKH angebotenen Vergütungssätzen nicht einmal kostendeckend erbracht werden kann. Offenbar wollte die LKH durch die Berufungsrücknahmen diese Feststellungen in einem entsprechenden Urteil vermeiden.

Im Ergebnis wird auch hier den Betroffenen nichts anderes übrig bleiben, als ihre Ansprüche gerichtlich durchzusetzen, weil mit einem Einlenken der LKH nicht zu rechnen ist.

Für Rückfragen zu diesem oder einem anderen medizinrechtlichen Thema stehen wir Ihnen gerne telefonisch unter 0681-3836580 oder per E-Mail unter ra@ra-glw.de zur Verfügung. Besuchen Sie auch unsere Internetseite http://www.ra-glw.de.

 

Meinungen zu diesem Beitrag

  1. Ditmar Stelter am

    Hallo;
    auch meine Frau ist Leidtragende dieser Praxis der LKH, die auch bei uns eine Übernahme der Kosten der IMRT-Betrahlung verweigert.
    Ich habe zwar einen RA eingeschaltet, der die LKH auch angeschrieben hat.
    Allerdings auch hier wieder erfolglos. Da der Streitwert nur € 1600.- beträgt, werde ich keine Klage einreichen, sondern innerhalb der Verjährungsfrist
    Hoffen, dass es doch noch eine OLG-Entscheidung in unserem Sinne – und für zahlreiche andere Betroffene – gibt. Meine Hoffnung lag jetzt beim OLG Celle, aber auch vergebens. Also werden wir weiter warten.
    Ditmar Stelter

  2. Dr. Florian Wölk am

    Sehr geehrter Herr Stelter,
    vielen Dank für Ihren Kommentar.
    Ob in absehbarer Zeit noch ein Oberlandesgericht in einer der Berufungen der LKH ein entsprechendes Urteil fällen wird, halten wir für unwahrscheinlich. Die LKH hat bisher durch entsprechende Prozesserklärungen jedes für sie ungünstige Berufungsurteil verhindert, was wohl auch Teil der Strategie ist, die Abrechnungsfrage bei der IMRT möglichst lange ungeklärt zu lassen. Wir gehen derzeit sogar davon aus, dass die LKH selbst negative OLG-Entscheidungen nicht grundsätzlich akzeptieren wird, sondern sich wie bisher auf den angeblichen Einzelfallcharakter jeder Entscheidung berufen wird. Insofern wird auch zukünftig dabei bleiben, dass jeder betroffene Versicherte der LKH selbst seinen Erstattungsanspruch gerichtlich geltend machen muss. Das bisherige Verhalten der LKH macht wenig Hoffnung, dass es bei der LKH zu einem Umdenken kommt.
    Mit freundlichen Grüßen
    Florian Wölk

  3. Jürgen Pfeiffer am

    Guten Tag,
    Auch ich bin LKH-Geschädigter. Mein Fall ist fast identisch mit dem vom LG Lüneburg unter dem Az. 5O 179/143 abgeurteilten. Mit der Begründung „medizinisch nicht notwendig“ und falscher Anwendung der GOÄ wurde der weitaus grösste Teil der Erstattung (mehr als 10tsd €) verweigert, der angefragte Verzicht auf die Einrede der Verjährung mit einem lapidaren Satz man sähe hierfür keine Veranlassung abgelehnt. Die Hoffnung auf eine Änderung der Politik mit dem jetzt wechselnden Vorstand ist eher vage.
    Wie stehen denn die Chancen einer Sammelklage? Wieviel Mitspieler waren da notwendig? Die sollten doch evtl. zusammenkommen.
    Kann man den VVaG samt Vorstand nicht wegen Veruntreuung von m
    Mitgliedergeldern belangen. Mit dieser Politik wird doch nur Geld verbrannt.
    Gruss
    Jürgen Pfeiffer

  4. Dr. Florian Wölk am

    Sehr geehrter Herr Pfeiffer,
    Ihre Verärgerung ist verständlich, wobei auch wir die Diskussion über die medizinischen Notwendigkeit der IMRT gerade bei der Bestrahlung von Prostatakarzinomen für völlig abwegig halten. Bei der Abrechnung der GOÄ-Ziffer 5855 A ist natürlich zu berücksichtigen, dass der Abrechnungsempfehlung der Bundesärztekammer vom 18.02.2011 langjährige Verhandlungen zwischen privaten Krankenversciherungen und Strahlentherapeuten vorausgegangen waren. Warum gerade im Interesse der betroffenen Patienten hier keine sachgerechte Einigung möglich war, müssen sich alle Beteiligten fragen lassen. Dass die LKH aber auch nach über sieben Jahren an ihrer Ansicht festhält, ist wieder eine andere Frage. Strafbar dürfte das Verhalten des Vorstandes der LKH nicht sein, wirtschaftlich vernünftig und im Interesse ihrer Versicherten ist es aus unserer Sicht allerdings auch nicht. Trotz entsprechender Beschwerden hat die zuständige Aufsichtsbehörde bisher keinen Anlass gesehen, gegen die LKH vorzugehen.
    Die Möglichkeit einer „Sammelklage“ besteht aus rechtlichen Gründen nicht, so dass auch in Zukunft jedes Gericht jeden Einzelfall entscheiden muss. Mit Blick auf die nunmehr rechtskräftigen Entscheidungen des Landgerichts Lüneburg sollte aber jeder Betroffene die Entscheidungen der LKH nicht hinnehmen.
    Mit freundlichen Grüßen
    Florian Wölk

  5. Walter Lehr am

    Dr.F.Wölk am 1.12.2018 zu IMRT Strahlentherapie.

    Frage : wer sind denn die zuständigen Aufsichtsbehörden. ??
    mfg
    Walter Lehr

  6. Dr. Florian Wölk am

    Sehr geehrter Herr Lehr,

    zuständige Aufsichtsbehörde für die Landeskrankenhilfe V.V.a.G. (LKH) ist die Bundesanstalt für
    Finanzdienstleistungsaufsicht.
    Diese hat sich aber bisher geweigert, gegen die Erstattungspraxis der LKH bei den IMRT-Bestrahlungen vorzugehen und auf die anhängigen gerichtlichen Verfahren verwiesen.
    Aus unserer Sicht ist nicht zu erwarten, dass die BaFin hier in absehbarer Zeit tätig wird.
    Mit freundlichen Grüßen
    Florian Wölk

  7. Walter Lehr am

    Sehr geehrter Herr Dr.Wölk / betrifft IMRT

    Danke
    Das Verhalten de Bafin ist dementsprechend.

    Würden sie meine E-Mail Adresse weitergeben an die Betroffenen Fragen Steller, Zwecks gemeinsamer Interessen und Gedanken Austausch. ?

  8. Dr. Florian Wölk am

    Sehr geehrter Herr Lehr,
    es wird abzuwarten bleiben, wie sich die Verfahren weiter entwickeln. Insbesondere wird der Bundesgerichtshof demnächst eine wichtige Verfahrensfrage zu klären haben. Derzeit wird im Rahmen einer Rechtsbeschwerde überprüft, ob die LKH wirklich alle Fachärzte für Strahlentherapie in den gerichtlichen Verfahren als Gutachter ablehnen kann, wenn diese selbst nach den Empfehlungen der Bundesärztekammer vom 18.02.2011 abrechnen. Sollte der Bundesgerichtshof der Argumentation der LKH nicht folgen, dürfte die anhängigen Verfahren deutlich beschleunigt werden, weil sich die Gerichte nicht mehr mit den vielen Befangenheitsanträgen der LKH auseinandersetzen müssen. Wenn die überwiegende Mehrheit der Gerichte dann die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 5855 bestätigt, wird hoffentlich auch die LKH ein Einsehen haben oder die Aufsichtsbehörde tätig werden.
    Mit freundlichen Grüßen
    Florian Wölk

  9. Sehr geehrter Herr Dr.Wölk.
    Besten Dank für Ihre Ausführungen. Ganz besonderen Dank auch für ihre monatlichen Nachrichten.
    Ergänzend zu dem allem, habe ich gestern vom7.12.18 ein schreiben vom Gesundheitsministerium für Gesundheit erhalten. Wo es heißt: Nach den Vereinbarungen im Koalitions- vertrag soll sowohl die ambulante Honorarordnung in der gesetzlichen (EBM),als auch die für den privatärztlichen Bereich geltende GOÄ weiterentwickelt werden. Es soll ein modernes Vergütungssystem geschaffen werden, das den Versorgungs- bedarf der Bevölkerung und den Stand. des medizinischen Fortschritt abbildet. da dies einer sorgfältigen Vorbereitung bedarf, hat die Bundesregierung auf Vorschlag des Bundesministerium für Gesundheit eine Wissenschaftliche Kommission eingesetzt, die hierzu Vorschläge erarbeiten soll. Die bedeutet für mich und die betroffenen für die IMRT und der Überarbeitung der GOÄ wohl in weite ferne gerückt ist. Am 22.11.2017 schrieb man mir noch das der Gesamtvorschlag für eine Umfassende GOÄ-Novelle Anfang 2018 vorliegen wird und als Fachliche Grundlage für eine Novellierung genutzt werden kann.

    mfg: Walter Lehr

  10. Dr. Florian Wölk am

    Sehr geehrter Herr Lehr,
    angesichts der aktuellen „Qualität“ der Gesetzgebung im Gesundheitswesen und der Vielzahl von Problemen für alle Beteiligten, die aus den letzten „Hau-Ruck-Aktionen“ des Gesetzgebers entstanden sind, dürfen wir in absehbarer Zeit wohl kaum mit einer vernünftigen Reform der GOÄ rechnen. Ob der Gesetzgeber wirklich dazu in der Lage ist, ein sachgerechtes und den aktuellen Anforderungen genügendes Vergütungssystem zu schaffen, muss angescihts der jüngsten Entwicklungen leider bezweifelt werden. Dies gilt umso mehr, als gerade im Bereich der Strahlentherapie aktuelle „Verteilungskämpfe“ sogar eine sachgerechte Neugestaltung der Honorierung der strahlentherapeutischer Leistungen im GKV-Bereich zu verhindern scheinen, so dass der Bereich Strahlentherapie wohl bei der nächsten EBM-Reform ausgeklammert wird.
    All dies ist sicherlich am wenigsten im Interesse der betroffenen Patienten, die – mal wieder – zum Spielball unterschiedlicher Interessen werden.
    Mit freundlichen Grüßen
    Florian Wölk

  11. Helmut Sennhenn am

    Sehr guter Beitrag. Ich stehe vor der selben Situation mit LKH und IMRT.
    Können Sie mir mitteilen, welche Anwälte die Versicherten vor dem Landgericht Lüneburg vertreten haben?

  12. Dr. Florian Wölk am

    Sehr geehrter Sennhenn,

    leider sind uns die Kollegen nicht bekannt. Das OLG Celle kann Ihnen hierzu allerdings sicher Auskunft geben.

    Viel Erfolg!

    Mit freundlichen Grüßen

    Florian Wölk

  13. Susann Fischer am

    Guten Tag,
    leider bin auch ich aktuell vun dem Problem betroffen. Heute früh habe ich mit dem Strahlenmediziner telefoniert. Der hat mir zum Widerspruch geraten, mit der Option, den Klageweg zu gehen. Im Moment steht zusätzlich noch die Deckungszusage zur Behandlung nach der im Dezember veröffentlichten Studie aus. Diese Behandlung senkt das Rückfallrisiko nochmals deutlich, ist aber noch nicht in den Katalog der gesetzl. Kassen aufgenommen, dies steht noch aus. Insofern befürchte ich auch hier mit einer Ablehnung rechnen zu müssen.
    Oder gibt es hier mehr Hoffnung?

    Susann Fischer

  14. Dr. Florian Wölk am

    Sehr geehrte Frau Fischer,
    prinzipiell wird die IMRT-Bestrahlung für die meisten Indikationen mittlerweile sogar von der LKH als medizinisch notwendig anerkannt. Wenn es sich bei Ihrer Behandlung um eine andere innovative Bestrahlung handelt – wie etwa bei einer Protonentherapie – wird dies mit Blick auf die Indikation kritisch zu prüfen sein. Prinzipiell gilt aber, dass die privaten Krankenversicherungen die Kostenerstattung auch für medizinische Innovationen nicht einfach verweigern können. Gerade im Bereich der Radioonkologie ist auch im Rahmen der privaten Krankenversicherung der rasante medizinische Fortschritt zu beachten. Daher lohnt sich zumindest die genaue Prüfung, wenn Ihre Krankenversicherung die Kostenübernahme verweigern sollte.
    Mit freundlichen Grüßen
    Florian Wölk

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