Gesetzgeber contra BSG – Änderungsentwürfe zum PpSG sollen BSG an die Kette legen

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Wir berichteten bereits über das zum Jahresende geplante Gesetz zur Stärkung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz – PpSG) in dem nach den Änderungsanträgen der Regierungsparteien vom 05.10.2018 die Verjährungsvorschriften für die Rückforderungen von Krankenkassen begrenzt werden sollen.

In den geplanten Änderungsanträgen zum PpSG sind aber noch weitere Vorchriften vorgesehen, die als direkte Reaktion der Regierungskoalition auf die jüngste Rechtsprechung des BSG verstanden werden müssen, die den Krankenhäusern in Deutschland eine Flut von Rückforderungsansprüchen der Krankenkassen gebracht hat. Die Regierungskoalition reagiert mit dem im PpSG geplanten Änderungen  auch auf die völlig verfehlte Rechtsprechung des BSG zur Auslegung zu der in den neurologischen „Stroke-Unit“-OPS-Codes vorgesehenen halbstündigen Transportzeiten (BSG, Urteil vom 19.06.2018 – B 1 38/17 –), welche das DIMDI zu einer Klarstellung gewzungen haben, um die neurologische Notfallversorgung nicht zu gefährden.

Zukünftikg soll es nach dem Willen der Regierungskoalition möglich sein, dass das DIMDI durch eine Neufassung des § 295 Abs. 1 SGB V möglich sein, bei offenen Auslegungsfragen die entsprechenden Codes auch mit Wirkung für die Vergangenheit klarzustellen.

Ferner soll als Reaktion auf die Rechtsprechung des BSG zum „wirtschaftlichen Alternativverhalten“ (vgl. BSG, Urteil vom B 1 KR 29/16 R) durch eine Änderung des § 8 Abs. 5 KHEntgG eine Fallzusammenführung allein aus Gründen der Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebotes ausgeschlossen werden, so dass es außerhalb der gesetzlichen und vertraglichen Fallzusammenführungsgebote nicht mehr auf ein „fiktives wirtschaftlichen Alternativverhalten“ ankommen kann.

Die geplanten Änderungsanträge der Regierungsparteien sind als direkte Reaktion auf die von Seiten der Krankenhäuser viel kritisierte Rechtsprechung des BSG zu verstehen. Ob die geplanten und begrüßenswerten Änderungen – wenn sie denn Gesetz werden – weiterhelfen, wird abzuwarten sein. Der 1. Senat des BSG hat sich auch in der Vergangenheit erstaunlich unbeeindruckt von Gesetzesänderungen gezeigt.

Offenbar ist die Regierungskoalition aber nicht gewillt, die teilweise völlig verfehlte Rechtsprechung des 1. Senates des BSG im Krankenhausvergütungsrecht weiter zu akzeptieren.

Wie weit dieser Wille geht, zeigt die Reaktion der Regierungsparteien auf die Ankündigung einiger Krankenkasse, alle offenen Forderungen seit 2014 noch vor Ablauf des Jahres einzuklagen, um die drohende Verjährung der Ansprüche zu vermeiden. Um eine derartige Prozesslawine zu vermeiden, erwägt die Regierungskoalition derzeit, als Übergangsregelung sogar eine Ausschlussfrist für entsprechende Ansprüche der Krankenkassen gesetzlich zu verankern, so dass selbst vor dem 31.12.2018 erhobene Klagen die Ansprüche nicht retten könnte. Ob einer derartig weitgehende Regelung wirklich Gesetz werden wird, bleibt abzuwarten.

Egal welche Änderung tatsächlich im PpSG Gesetz werden wird, droht für alle Beteiligten zum Ende des Jahres eines Prozesslawine.

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Meinungen zu diesem Beitrag

  1. Dr. Jacqueline Voges am

    Es ist erfreulich, daß der Gesetzgeber das Ausmaß der Notlage der Kliniken durch die fragwürdige BSG-Rechtsprechung endlich einmal erkannt hat und offenbar zu würdigen bereit ist – in welcher Form auch immer.
    Daß die Entscheidung hierüber aber erst unmittelbar vor Jahresende fällt,macht es unnötig spannend.

    Beste Grüße
    Jacqueline Voges

  2. Dr. Florian Wölk am

    Sehr geehrte Frau Dr. Voges,

    vielen Dank für Ihren Kommentar.

    Bis zum Ende des Jahres bleibt zunächst spannend, welche der geplanten Änderungen wirklich ins Gesetz kommen wird. Auf jeden Fall bereiten einige Krankenkassen aktuell schon eine Vielzahl von Klagen vor bzw. planen erhebliche Verrechnungen. Auch auf Kassenseite ist die Verunsicherung groß. Insgesamt ist die Lage für alle Beteiligten unbefriedigend. Ob der viel kritisierten Rechtsprechung des 1. Senates des BSG mit derartigen „Hauruck“-Aktionen des Gesetzgebers entgegengewirkt werden kann, bleibt abzuwarten. Für Verlässlichkeit und Qualität sorgt so weder das BSG noch der Gesetzgeber.

    Mit freundlichen Grüßen

    Florian Wölk

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