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Wichtige Änderungen für Krankenhausabrechnungen am 9. November 2018 beschlossen

Verjährung

§ 109 SGB V wird um folgenden Absatz 5 ergänzt:

„Ansprüche der Krankenhäuser auf Vergütung erbrachter Leistungen und Ansprüche der Krankenkassen auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen verjähren in zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind. Dies gilt auch für Ansprüche der Krankenkassen auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen, die vor dem 1. Januar 2019 entstanden sind. Satz 1 gilt nicht für Ansprüche der Krankenhäuser auf Vergütung erbrachter Leistungen, die vor dem 1. Januar 2019 entstanden sind. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.“

Weiterhin regelt § 325 SGB V n.F.:

Die Geltendmachung von Ansprüchen der Krankenkassen auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen ist ausgeschlossen, soweit diese vor dem 1. Januar 2017 entstanden sind und bis zum 9. November 2018 nicht gerichtlich geltend gemacht wurden.“

DIMDI

§ 295 Abs. 1 SGB V wird folgender Satz angefügt:

„Das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information kann bei Auslegungsfragen zu den Diagnosenschlüsseln nach Satz 2 und den Prozedurenschlüsseln nach Satz 4 Klarstellungen und Änderungen mit Wirkung auch für die Vergangenheit vornehmen, soweit diese nicht zu erweiterten Anforderungen an die Verschlüsselung erbrachter Leistungen führen.“

Passend dazu wird § 301 SGB V in Abs. 2 wird wie folgt ergänzt:

„Das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information kann bei Auslegungsfragen zu den Diagnosenschlüsseln nach Satz 1 und den Prozedurenschlüsseln nach Satz 2 Klarstellungen und Änderungen mit Wirkung auch für die Vergangenheit vornehmen, soweit diese nicht zu erweiterten Anforderungen an die Verschlüsselung erbrachter Leistungen führen.“

Fallzusammenführung

§ 8 Abs. 5 KHEntgG n.F. wird wie folgt lauten:

„In anderen als den vertraglich oder gesetzlich bestimmten Fällen ist eine Fallzusammenführung insbesondere aus Gründen des Wirtschaftlichkeitsgebots nicht zulässig.

Folgen für Krankenhäuser

  • Für alle Vergütungsansprüche, die vor dem 1. Januar 2019 entstanden sind, bleibt es bei der vierjährigen Verjährungsfrist. Alle Ansprüche ab dem 1. Januar 2019 verjähren in zwei Jahren.
  • Die Änderungen betreffen ausschließlich Vergütungsansprüche.
  • Krankenkassen müssen alle Ansprüche, die vor dem 1. Januar 2017 entstanden sind, bis zum heutigen Tag gerichtlich geltend machen. Entsprechende „Klagewellen“ sind zu erwarten.
  • Das DIMDI darf bei Auslegungsfragen auch rückwirkend Klarstellungen und Änderungen vornehmen, soweit die Anforderungen an die Leistungen nicht erhöht werden.