(13.5.2018) Im Streit um den Personalmangel in einem Krankenhaus hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschieden, dass eine Einigungsstelle dem Krankenhaus keine Vorgaben zur personellen Mindestbesetzung machen darf und dass der Betriebsrat des Krankenhauses bei der Personalplanung des Arbeitgebers nicht erzwingbar mitbestimmen kann (LArbG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25.4.2018 - 6 TaBV 21/17). Die Entscheidung muss kritisch betrachtet werden. 

Im Pflegeheim fehlt PersonProblemstellung:

Vielfach sind in den vergangenen Jahren Ärzte und Pfleger der Krankenhäuser an die Öffentlichkeit gegangen und haben die mangelnde personelle Austattung der Sationen beklagt. Abhilfe ist aber nicht geschaffen worden. Die Krankenhausverwaltungen sparen im harten Überlebenskampf der (zu vielen) Kliniken lieber am Personal, als Stationen oder gar ganze Häuser wegen fehlender Rentabilität ganz zu schließen. Und das Klinikpersonal kann sich schwerlich mit Streiks wehren, fühlt es sich doch für die Patienten verantwortlich. Schlechte personelle Ausstattung führt zu Stress und Stress führt zu Fehlern, seien dies nun Behandlungsfehler oder auch hygienische Mißstände. Diese Fehler haben dann die Patienten auszubaden. Die Politik kann den privat betriebenen Kliniken schwerlich Mindest-Personalschlüssel vorschreiben und hält sich aus der unangenehmen Thematik im wesentlichen heraus. Die Patienten selbst haben keine sie vertretenden Interessengruppen und stehen schutzlos da.   

Dasselbe Problem stellt sich auch für die Pflegeheime dar: Mit schlechter Pflege werde in Deutschland gutes Geld verdient, ist ein mittlerweile immer häufiger zu hörender Vorwurf, dem sich Pflegeheimbetreiber in Deutschland ausgesetzt sehen. Bekanntermaßen sind Pflegeheime personell knapp ausgestattet. Darunter leidet die Qualität der Pflege. Aus meiner Erfahrung resultieren aus dem Personalmangel auch Pflegefehler. Diese können sich bei den Bewohnern katastrophal auswirken: Zum Beispiel stürzen Bewohner schwer auf dem Weg vom Bett auf die Toilette oder sie werden unzureichend gelagert und ziehen sich dadurch schwerwiegende Hautschäden zu (Dekubitus). In beiden Fällen führen dieses Beschwerden zu erheblichen Leiden der Bewohner, oftmals führen sie zum baldigen Tode. Von der Politik gibt es bis jetzt keine Abhilfe. Das Problem wird tendenziell klein geredet. Die eigene Rente ist vermeintlich noch weit weg. Das Problem scheint ein Problem der anderen zu sein. Insgesamt ist auch dies ein unangenehmes Thema, mit dem niemand punkten kann. Also wird es weitgehend ignoriert. 

Die gesamte Problematik verdichtete sich exemplarisch in dem nun vom Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschiedenen Fall, in dem eine Schiedsstelle nach gutachterlicher Beratung einen Mindestpersonalschlüssel festgelegt hatte. Das LArbG hat allerdings eine mutige und überfällige Entscheidung, die den Patienten schützt, gescheut, den Schiedsspruch aufgehoben und der Klinik unter Berufung auf vorgebliche formelle Mängel ein "Weiter so" ermöglicht. Und dies, obwohl ein Fachgutachten eine konkrete Belastungs- und Gefährdungssituation des Pflegepersonals bejaht hatte.  

Der Fall:

Laut Pressemitteilung des LArbG stritt ein Betriebsrat einer Spezialklinik für Wirbelsäulen und Gelenke mit dieser wiederholt über die Frage der Mindestbesetzung für den Pflegedienst auf bestimmten Stationen.

Schließlich wurde im Frühjahr 2013 eine Einigungsstelle zum Arbeits- und Gesundheitsschutz gebildet. Im Laufe des Einigungsstellenverfahrens schlossen die Beteiligten verschiedene Zwischenvereinbarungen. Es wurden insgesamt drei Gutachten zur Belastungs- und Gefährdungssituation des Pflegepersonals eingeholt. Da sich die Arbeitgeberin und der Betriebsrat über die Bewertung der Ergebnisse und etwaige hieraus folgende Maßnahmen nicht einigen konnten, endete das Einigungsstellenverfahren am 08.12.2016 durch einen Spruch. Dieser Schiedsspruch sieht eine Schichtbesetzung mit einer bestimmten Zahl von Pflegekräften für bestimmte Belegungssituationen vor: In § 3 des Spruchs der Einigungsstelle wird für die jeweiligen Stationen festgelegt, wie viel examinierte Pflegekräfte im Frühdienst und Spätdienst für eine bestimmte Patientenzahl zu planen sind.

Wie hoch dieser Personalschlüssel ist, ist der Entscheidung leider nicht zu entnehmen. 

Die Klinik beantragte vor dem Arbeitsgericht, dieses möge feststellen, dass dieser Schiedsspruch aufgrund bestehender Rechts- sowie Ermessensfehler unwirksam ist.

Das ArbG Kiel wies dies zurück: Die Vorgabe einer Mindestbesetzung mit Pflegepersonal sei eine Maßnahme, mit der einer Gesundheitsgefährdung der eigenen Beschäftigten durch Überlastung begegnet werden könne. Der Spruch einer Einigungsstelle, der eine Schichtbesetzung mit einer bestimmten Zahl von Pflegekräften für bestimmte Belegungssituationen vorschreibe, sei nicht per se rechtswidrig.

Die Entscheidung fand einige Beachtung und wurde mehrfach zitiert und fand auch Zustimmung. Auch der Deutsche Gewerkschaftsbund begrüßte die Entscheidung.

Die Klinik machte vor dem Landesarbeitsgericht aber mittels Berufung die Unwirksamkeit des Einigungsstellenspruchs geltend. 

Die Entscheidung:

Das LArbG Kiel hat der Berufung stattgegeben und den Schieddspruch für unwirksam erklärt.

Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts überschritt die Einigungsstelle schon formal ihre Kompetenz, in dem sie ihre Entscheidung auf unzulässigen Feststellungen zu bestehenden Gefährdungen gründete. Der Betriebsrat habe zwar gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht bei betrieblichen Regelungen über den Gesundheitsschutz. Das beziehe sich auch auf Schutzmaßnahmen des Arbeitgebers zur Verhütung von Gesundheitsschäden. Eine Handlungspflicht des Arbeitgebers, deren Umsetzung der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliege, bestehe jedoch erst, wenn entweder Gefährdungen feststünden oder im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung konkret festgestellt seien. Die Einigungsstelle selbst dürfe das Bestehen einer Gefährdung nicht eigenständig feststellen. Die Einigungsstelle und in der Folge das Arbeitsgericht hätten die Gefährdung mit einem Gutachten begründet, das die Anforderung an eine Gefährdungsbeurteilung nicht erfülle.

Selbst bei Annahme einer konkreten Gefährdung habe die Einigungsstelle mit ihrem Spruch die Grenzen dessen, was nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG erzwingbar sei, auch inhaltlich überschritten. Bei der Personalplanung des Arbeitgebers habe der Betriebsrat nicht erzwingbar mitzubestimmen. Er könne nach § 92 BetrVG allenfalls Unterrichtung und Beratung verlangen. Wie der Gesetzgeber in § 3 Abs. 2 ArbSchG verdeutlicht habe, sei die vom Arbeitgeber festgelegte Zahl der Beschäftigten bei Planung und Durchführung der Maßnahmen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG zu berücksichtigen. Der Überlastungsschutz müsse also durch andere Maßnahmen, etwa auf organisatorischer Ebene, gewährleistet werden.

Großzügigerweise hat das LArbG aber die Rechtsbeschwerde zugelassen. Bisher ist aber nicht bekannt, dass eine solche eingelegt wurde. Dies ist schade, weil es zu begrüßen gewesen wäre, wenn das Bundesarbeitsgericht über diese im Endergebnis wichtige gesellschaftliche Frage entschieden hätte. 

Praxisanmerkung:

Dass der Überlastungsschutz, wie vom LArbG angedacht, durch andere Maßnahmen, etwa auf organisatorischer Ebene, gewährleistet werden könne, scheint wenig realistisch. Die Krankenhausverwaltung hatte ja gerade auf Überlastungsanzeigen des Personals nicht reagiert, weshalb der Betriebsrat einschritt. Für Pflegepersonal und Patienten ist dies eine nachteilige Entscheidung. Die Patienten können sich derzeit nur im Nachhinein gegen personalmangelbedingte Pflege- und Behandlungsfehler wehren - durch Arzthaftungsverfahren. Wegen der sehr schwierigen Beweislast ist dies aber ein steiniger Weg. 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
Vertretung und Beratung im Medizinrecht und Arztrecht
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