LG Paderborn bestätigt Abrechnung zur IMRT

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Die Verfahren der Landeskrankenhilfe V.V.a.G. (LKH) über die Abrechnung der IMRT nach den Abrechnungsempfehlungen der Bundesärztekammer vom 18.02.2011 gehen weiter. Auch wenn die LKH nunmehr zahlreiche Berufungen zurückgenommen hat, um negative obergerichtliche Entscheidungen zu verhindern, scheint nach wie vor eine kritische Überprüfung der eigenen Rechtspositionen durch die LKHG nicht gewollt. Die Verfahren werden vielmehr – zulasten der versicherten Patienten – unbeirrt fortgesetzt, wobei sich die Frage stellt, welches Ziel die LKH eigentlich verfolgt, wenn sie die strittige Abrechnungsfrage gezielt einer obergerichtlichen Klärung entzieht.

Nunmehr hat auch das Landgericht Paderborn in einer Entscheidung vom 14.09.2018 (- 4 O 94/17 -) die Abrechnung einer IMRT-Bestrahlung nach der GOÄ-Ziffer 5855 A bestätigt und gleichzeitig auch die medizinische Indikation einer IMRT-Bestrahlung bei einem linksseitigen Mammakarzinom angenommen.

Die medizinische Indikation bejahte das Gericht unter besonderer Betonung der deutlich geringeren Strahlenbelastung für das gesunde Gewebe durch die IMRT-Bestrahlung, weil der bestrahlte in der linken Brust thoraxwandnahe, in geringer Entfernung zu Lunge und Herz, lag. Gerade weil mit Blick auf die angeblich „einfache“ Bestrahlung eines Mammakarzinoms die Indikation der IMRT von der LKH oft verneint wird, ist diese Entscheidung für die Indikation der IMRT beim linksseitigen Mammakarzinom zu begrüßen.

Zur Abrechnung der GOÄ-Ziffer 5855 führt das Gericht unter Darstellung des eingeholten Gutachtens aus, dass es sich bei der IORT-Technik, die über GOÄ-Ziffer 5855 abgerechnet werde, um die einzige medizinische Leistung im Leistungskatalog der GOÄ handelt, bei welcher das Strahlenschutzprinzip gleichermaßen berücksichtigt werde wie bei der IMRT-Technik. Insoweit rechtfertige bereits der Aspekt des Strahlenschutzes die Vergleichbarkeit der IMRT mit der IORT und damit die analoge Anwendung von GOÄ-Ziffer 5855.

Gerade die Betonung des Strahlenschutzes und der damit verbundenen aufwendigen Qualitätssicherung ist eines der zentralen Argumente für die ungedeckelte Anwendung der GOÄ-Ziffer 5855 bei der IMRT und wird von vielen Gerichten und auch Sachverständigen leider nicht thematisiert. Auch hier ist die Entscheidung des Gerichts zu begrüßen.

Dass die Vielzahl der negativen Entscheidungen die LKH beeindrucken wird, scheint zweifelhaft. Es bleibt eventuell die Hoffnung, dass der Wechsel im Vorstand der LKH zu einer kritischen Prüfung der bisher mäßig erfolgreichen Prozesstaktik der LKH führen wird und wieder die Interessen der betroiffenen Versicherten in den Blick genommen werden.

Für Rückfragen zu diesem oder einem anderen medizinrechtlichen Thema stehen wir Ihnen gerne telefonisch unter 0681-3836580 oder per E-Mail unter ra@ra-glw.de zur Verfügung. Besuchen Sie auch unsere Internetseite http://www.ra-glw.de.

Meinungen zu diesem Beitrag

  1. Sehr geehrter Herr Dr.Wölk.
    besten Dank auch für diese Info.

    Wie es kommen musste ,Die LKH hat gegen das Urteil von Paderborn Berufung eingelegt beim OLG Hamm ,Az.: 20 U148/18.
    Das Verhalten der LKH ist Zermürbungstaktik auf Kosten von älteren Menschen
    Für die Betroffenen entstehen weitere Kosten, welcher älterer Mensch hat schon das Geld den Anteil zu Zahlen was die Kasse verweigert und dann noch die Prozesskosten, Landgericht und OLG. Hier können nochmal 10.000 € hinzu kommen. Viele Menschen sind überhaupt nicht mehr in der Lage den Rechtsweg zu bestreiten. Die Bafin unternimmt nichts .Das Verhalten der LKH gehört bestraft.

    mfg

    Walter Lehr

  2. Achibert Goll am

    Habe die gleichen Erfahrungen mit der LKH. Plötzlich ist alles medizinisch nicht notwendig.

  3. Dr. Florian Wölk am

    Sehr geehrter Herr Goll,
    das Bestreiten der medzinischen Notwendigkeit der IMRT-Bestrahlung beim Prostatakarzinom und vergleichbaren Tumoren durch die LKH ist nach wie vor medizinisch völlig unhaltbar. Selbt in den Verfahren, in denen die Gerichte die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 5855 A durchaus kritisch gesehen haben, ist die medizinische Notwendigkeit der IMRT-Bestrahlung immer bestätigt worden. Es gibt Gutachter, die in den gerichtlichen Verfahren sogar die Auffassung vertreten haben, dass eine Bestrahlung eines Prostatakarzinoms mit dem herkömmlichen 3D-konformalen Verfahren einen Behandlungsfehler darstelle. Warum die LKH immer noch eine medizinisch vielfach widerlegte Behauptung bei der Bestrahlung des Prostatakarzinoms vertritt und damit ihren Versicherten die Kostenerstattung für notwendige Behandlungsmethoden verweigert, ist völlig unverständlich.
    Mit freundlichen Grüßen
    Florian Wölk

  4. Winfried Bodenburg am

    Sehr geehrter Herr Dr. Wölk, bei dieser Gelegenheit ganz großen herzlichen Dank für Ihre aktuellen Beiträge in dieser Sache, sie sind eine wesentliche Stütze für die Betroffenen.
    Vor Beginn meiner IMRT in 2017 wurde ich auf die Kostenverweigerung der LKH hingewiesen. Recherchen bei folgen acht weiten Kassen (GKV und PKV) haben ergeben, dass alle die Kosten für die IMRT übernehmen. Aktuell habe ich in der mich behandelten Strahlenpraxis nachgefragt: keine Kostenverweigerung anderer Kassen, außer durch die LKH.
    Leider zieht sich auch mein Klageverfahren weiter hin, z. Zt. beim AG Lüneburg.
    Mit freundlichen Grüßen
    Winfried Bodenburg

  5. Dr. Florian Wölk am

    Sehr geehrter Herr Bodenburg,
    vielen Dank für Ihren Kommentar.
    Die gerichtlichen Verfahren ziehen sich leider im ganzen Land hin, wobei wir nach wie vor nicht erkennen können, welches Ziel die LKH eigentlich verfolgt, wenn sie sich einer höchstrichterlichen KLärung der strittigen Abrechnungsfragen durch diverse Rücknahmen der Berufungen entzieht. Leider ist aber auch festzustellen, dass viele Gerichte mit der Aufklärung des medizinischen Sachverhalts und der rechtlichen Anwendung der GOÄ erhebliche Probleme haben. Warum jedes Gericht in den Verfahren zu den immer gleichen Beweisfragen neue Gutachten einholt, weil schon zahlreiche Gutachten dazu vorliegen, verstehen wir leider nicht. Schließlich eröffnet das Prozessrecht über § 411a ZPO die Möglichkeit, gerichtliche Gutachten aus anderen Verfahren zu verwerten. Davon machen die Gericht aber fast nie Gebrauch, so dass sich allein die Auswahl des Gutachters über Jahre hinziehen kann. Dass all dies auf dem „Rücken der Patienten“ ausgetragen wird, ist „schwer verdaulich“
    Mit freundlichen Grüßen
    Florian Wölk

  6. Helke Hüsing am

    Sehr geehrter Herr Doktor Wölk,
    diesen Erfahrungen schließe ich mich in allen Punkten an. Seit Februar 2018 schlage ich mich mit dieser Zahlungsverweigerung herum. Habe erst am 31.Januar 2019 im Internet recherchiert. Werde mich jetzt umgehend an eine
    RA-Sozietät wenden, die schon mehrere diesbezügliche Prozesse gegen diese
    unwürdige Praxis der LKH mit ihrer Zahlungsverweigerung führt. Sogar schon erfolgreich! Mit freundlichen Grüßen Helke Hüsing

  7. Dr. Florian Wölk am

    Sehr geehrter Herr Hüsing,
    wir wünschen viel Erfolg!
    Mit freundlichen Grüßen

    Florian Wölk

  8. Dieter Spohr am

    Sehr geehrter Herr Dr. Wölk,
    ich bin ebenfalls LKH-Geschädigter bezüglich der IMRT/IGRT/VMAT-Behandlungserstattung.Wie Ihnen ja bekannt, bin ich in 1. Instanz vor dem AG Walsrode abgewiesen worden und klage jetzt in 2. Instanz vor dem LG Verden.
    Nachdem die LKH bisher 4 Gutachter wegen Befangenheit abgelehnt hat, hat nun das LG Verden die Nase voll und hat beim 5. Gutachter den üblichen Befangenheitsantrag der LKH abgelehnt. Zusammen mit Walter Lehr (siehe oben unter 1.) tauschen wir uns mit ca. 15 Patienten bundesweit aus und waren auch bei der Verhandlung vor dem OLG Celle zugegen. Was sich die LKH hier leistet war auch Gegenstand der Veröffentlichung im FINANZTEST 8/18 unter dem Titel: „Zwischen den Fronten“. Ich bitte sie daher, damit wir mehr Druck auf die LKH ausüben können, Herrn Goll, Herrn Bodenburg und Herrn Hüsing unsere E-Mail-Adresse unter Hinweis auf diese Veröffentlichung mitzuteilen in der Hoffnung, dass sie sich uns zwecks Austausch anschließen. Wir wollen mit Schreiben an die zuständigen Stellen erreichen, dass die GOÄ schleunigst auf den neuesten Stand gebracht wird, um Rechtssicherheit bei der Abrechnung neuer Behandlungen zu erreichen.
    Dieter Spohr, Tietlinger Lönsweg 22 A, 29683 Bad Fallingbostel, T: 05162 903655; E-Mail: spohr.dieter@freenet.de und Walter Lehr: E-Mail:walterlehr@gmx.de. Mit freundlichem Gruß Dieter Spohr

  9. Dr. Florian Wölk am

    Sehr geehrter Herr Spohr,
    vielen Dank für Ihre Mitteilung.
    Gerne veröffentlichen wir Ihre Anfrage über unseren Blog, so dass Interessierte sich mit Ihnen in Verbindung setzen können.
    Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir aus datenschutzrechtlichen Gründen keinen direkten Kontakt mit den Betroffenen aufnehmen können.
    Für das Verfahren vor dem LG Verden wünschen wir Ihnen viel Erfolg.
    Mit freundlichen Grüßen
    Florian Wölk

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