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Neues Jahr mit neuen Ziffern – mit diesen EBM-Regelungen startet 2019

Abrechnung und ärztliche Vergütung , Kassenabrechnung Autor: Dr. Gerd W. Zimmermann

Beim EBM gibt es jedes Quartal Neuig­keiten zu vermelden.
Beim EBM gibt es jedes Quartal Neuig­keiten zu vermelden. © iStock.com/mrPliskin
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Zweitmeinungsverfahren bei Mandel- oder Gebärmutterentfernung, Beratung von Heimbewohnern bei der Versorgungsplanung, Vergütungsregelungen für die künftige Nutzung der Gesundheitskarte – der Bewertungsausschuss hat mehrere Beschlüsse zum EBM gefasst, die für die Hausärzte eine Rolle spielen.

Vollstationäre Pflegeheime und Einrichtungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen können ihren Bewohnern künftig eine gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase anbieten (§ 132g SGB V). Diese Aufgabe sollen besonders qualifizierte Berater in Abstimmung mit dem behandelnden Arzt übernehmen. Der GKV-Spitzenverband, die Vereinigungen der Träger von Pflegeeinrichtungen und die Einrichtungen der Wiedereingliederungshilfe haben dazu eine Vereinbarung getroffen.

Vor diesem Hintergrund hat der Bewertungsausschuss einen neuen Abschnitt 37.4 in den EBM aufgenommen. Seit 1. Januar können Ärzte für die Mitbetreuung die neue EBM-Nr. 37400 abrechnen. Die Pauschale ist mit 100 Punkten (10,82 Euro) bewertet. Sie kann einmal im Behandlungsfall abgerechnet werden. Inhalt sind die Zusammenarbeit und der Informationsaustausch des betreuenden Arztes mit dem Berater über die gesundheitliche Versorgungsplanung sowie Notfalldokumente. Ein Thema ist dabei eine schriftliche Patientenverfügung, die vom Berater erstellt und vom Arzt unterschrieben werden soll. Ferner kann der Arzt an einem Beratungsgespräch und/oder einer Fallbesprechung des Beraters mit dem Patienten teilnehmen. Die Nr. 37400 wird zwei Jahre lang extrabudgetär vergütet.

Das Zweitmeinungsverfahren geht endlich an den Start

Im GKV-Versorgungsstärkungsgesetz von 2015 ist vorgesehen, dass Patienten vor einer planbaren Operation eine zweite Meinung einholen können. Die Details dazu hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in einer Richtlinie festgelegt, die am 8. Dezember 2018 in Kraft getreten ist. Die ersten Indikationen für ein Zweit­meinungsverfahren sind eine Mandelteilresektion, eine vollständige Entfernung der Gaumenmandeln oder eine Gebärmutterent­fernung.

In einem solchen Fall ist der Arzt verpflichtet, den Patienten über diesen Rechtsanspruch zu informieren. Er muss ihm alle für eine Zweitmeinungsberatung nötigen Befunde sowie ein vom G-BA veröffentlichtes Merkblatt aushändigen und hat auf eine Liste der zur Zweitmeinung Berechtigten hinzuweisen. Diese Liste muss von der Kassenärztlichen Vereinigung bereitgestellt werden.

Der Bewertungsausschuss hat für diese Beratung die Nr. 01645 in den EBM-Abschnitt II 1.6 aufgenommen. Diese kann z.B. vom indikationsstellenden Hausarzt einmal im Krankheitsfall, also innerhalb von vier Quartalen, berechnet werden und ist mit 75 Punkten bzw. 8,12 Euro bewertet. Die Vergütung erfolgt bis Ende 2021 extrabudgetär. Es besteht keine (Prüf-)Zeitvorgabe.

Die Leistung muss bei der Abrechnung eingriffsspezifisch gekennzeichnet werden. Die Regelungen hierzu werden zwischen KBV und KVen abgestimmt. Übergangsweise soll die Beratung zum Zweitmeinungsverfahren bei einer bevorstehenden Mandeloperation nach Nr. 01645A und bei einer bevorstehenden Gebärmutterentfernung nach Nr. 01645B kodiert werden.

Aufwertung um einen Punkt: 10,8226 Cent mehr Honorar

2019 wurde im haus­ärztlichen Bereich die Versichertenpauschale in der Altersklasse ab dem 76. Lebensjahr um einen Punkt auf 211 Punkte angehoben. Hintergrund ist die 2017 vom G-BA geänderte Richtlinie zur Verordnung häuslicher Krankenpflege. Demnach dürfen Vertragsärzte bei der häuslichen Krankenpflege auch Unterstützungspflege verordnen; zudem wurde der Leistungsanspruch für das An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen um die Kompressionsklasse I erweitert. Die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung wird um den erwarteten Mehrbedarf erhöht.

Bereit für eMedikationsplan und Notfalldatensatz

Laut E-Health-Gesetz haben Versicherte seit Januar 2019 Anspruch auf Speicherung des Medikationsplans auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK), sofern sie das wünschen. Technisch ist dies noch nicht möglich, der Bewertungsausschuss hat aber dennoch schon die Anpassungen im EBM beschlossen: Die Übertragung des elektronischen Medikationsplans auf eine eGK ist fakultativer Leistungsinhalt der EBM-Nr. 01630 (Erstellen eines Medikationsplans). Im Anhang 1 zum EBM wurde konkretisiert, dass die Übertragung auf die eGK Bestandteil der Versicherten- und Grundpauschalen sowie von sonstigen Leistungspositionen ist und deshalb nicht gesondert bezahlt wird. Vergütet wird künftig immerhin das Anlegen, Überprüfen und Löschen eines Notfalldatensatzes auf der eGK. Vorgesehen ist, dass Haus­ärzte Zuschläge (EBM-Nrn. 01640 bis 01642) zur Versichertenpauschale erhalten. Im fachärztlichen Bereich sind die Leistungen Bestandteil der Grundpauschale, es sei denn, die Zuschläge werden ausschließlich für die Anlage und Löschung eines Notfalldatensatzes berechnet. In einer Protokollnotiz ist geregelt, dass 2021 die Nr. 01641 gestrichen wird und dafür betroffene Versicherten-, Grund- und Konsiliarpauschalen um die Bewertung der Nr. 01641 angehoben werden. Prämisse ist, dass der Bewertungsausschuss bis Ende 2020 feststellt, dass für einen Großteil der Praxen die technischen Voraussetzungen für die Anwendung vorliegen.

Abrechnungsausschluss bei der Vorsorge aufgehoben

Die kurative Uro-Genital-Sonografie nach der EBM-Nr. 33043 ist wie die sonografische Untersuchung des Abdomens (Nr. 33042) neben der sonografischen Untersuchung der Bauchaorta nach Nr. 01748 am selben Behandlungstag berechnungsfähig. Der bisherige Abrechnungsausschluss wurde jetzt aufgehoben. Allerdings erfolgt ein Abschlag auf die Gesamtpunktzahl der Nr. 33043, wenn diese neben der Nr. 01748 berechnet wird. Nach einer Richtlinienänderung des G-BA wurde 2019 beim Hautkrebsscreening die elektronische Dokumentation angepasst. Über die daraus resultierende Anpassung der Vergütung wird im Rahmen der EBM-Weiterentwicklung beraten.

Die NäPa-Weiterbildung wird modifiziert

Nicht-ärztliche Praxisassistenten (NäPa) müssen alle drei Jahre eine Fortbildung im Notfallmanagement absolvieren, um die Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung der ärztlich angeordneten Hilfeleistungen aufrechtzuerhalten (§ 7 Abs. 5 BMV-Ä). 2019 wird die NäPa-Fortbildung um Digitalisierung und Telemedizin erweitert. Trotzdem reduziert sich die Dauer der Fortbildung von 20 auf 16 Stunden.

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