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Die Stoßwellentherapie des schmerzhaften Fersensporns darf als EBM-Leistung nur von definierten Facharztgruppen durchgeführt werden.

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Für Ärzte, die in ihren Praxen die Stoßwellentherapie (ESWT) bisher schon in umfangreichem Maß als Individuelle Gesundheitsleistung (IGeL) angeboten haben, wird die Leistungsaufnahme in den EBM auch wirtschaftliche Konsequenzen haben. Denn bei Patienten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) muss die Stoßwellentherapie nun mit 247 EBM-Punkten abgerechnet werden (26,73 Euro). Damit gibt es jetzt deutlich weniger Geld für die Leistung als nach der GOÄ-Abrechnung, die analog zur GOÄ-Nr. 1800 erfolgt und im Einfachsatz mit 86,27 Euro bewertet ist.

Allerdings kann die neue GOP 30440 nur bei eng definierten Voraussetzungen überhaupt mit der GKV abgerechnet werden. Das zeigt die Leistungslegende, welche die Anwendung auf Fersenschmerzen infolge einer Fasciitis plantaris begrenzt. Bei allen anderen Erkrankungen, bei denen die Indikation zur Anwendung der ESWT gegeben ist, muss — beziehungsweise kann — diese auch weiterhin als IGeL dem Patienten privat in Rechnung gestellt werden.

Es ist deshalb sorgfältig darauf zu achten, dass in den Abrechnungsunterlagen die Diagnose Fasciitis plantaris mit dem ICD-10-GM-Code M72.2 und dem Zusatz „G“ (für gesicherte Diagnose) versehen ist. Die Höhe der Vergütung bewegt sich im Rahmen der in der GKV grundsätzlich recht knapp kalkulierten Größenordnung.

Doch damit nicht genug, es gibt noch weitere Einschränkungen für die Stoßwellentherapie als Kassenleistung. So ist die Berechnung der GOP 30440 laut Unterpunkt 9 der Präambel zum EBM-Kapitel 30.4 („Physikalische Therapie“) überhaupt erst dann erlaubt, wenn der Fersenschmerz den Patienten auch in seiner gewohnten körperlichen Aktivität einschränkt und seit mindestens sechs Monaten besteht. Warum, wird so mancher Patient seinen Arzt fragen, kann ich nicht sofort wirkungsvoll behandelt werden, sondern muss noch ein halbes Jahr warten? Das Problem wird in den Praxen jedoch pragmatisch zu lösen sein. Schließlich kommt der Patient nicht sofort mit dem ersten Auftreten der Fersenschmerzen in die Praxis. Da sind sicherlich schon einige Wochen vergangen. Zudem beinhaltet die Formulierung lediglich, dass der Fersenschmerz seit mindestens sechs Monaten bestehen muss.

Vor der ESWT muss der Fersensporn „austherapiert“ sein

Eine sechsmonatige Vorbehandlung ist zwar nicht gefordert, Therapieversuche mit allen konservativen Maßnahmen während dieser Zeit hingegen schon. Dazu zählen neben Dehnübungen und Schonung auch Krankengymnastik und die Anwendung pharmakologischer Präparate. Auch die Verordnung von orthopädischen Schuheinlagen muss ohne therapeutischen Erfolg geblieben sein.

Zudem bedarf die Abrechnung der Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung. Nicht zuletzt ist die neue GOP im EBM nur von Ärzten bestimmter Fachrichtungen berechnungsfähig. Dazu zählen Fachärzte für Orthopädie, für Unfallchirurgie und für Physikalische und Rehabilitative Medizin. Dies wiederum bedeutet, dass unter anderem Hausärzte von der GKV-Abrechnung der ESWT ausgeschlossen sind, was vor allem jene treffen dürfte, die sportmedizinisch aktiv sind.