Kein Ausschluss der Rechnungskorrektur durch die PrüfvV

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Nach wie vor streiten die Krankenhäuser mit den Krankenkassen über die angebliche Ausschlussfrist nach § 7 Abs. 5 Satz 2 Prüfverfahrensvereinbarung (PrüfvV). Hintergrund ist die Ansicht vieler Krankenkassen, dass eine nachträgliche Rechnungskorrektur des Krankenhauses nach Ablauf der 5-Monats-Frist nach Einleitung des Prüfverfahrens unzulässig sei und auch im gerichtlichen Verfahren nach Abschluss des Überprüfungsverfahrens nicht nachgeholt werden könne.

Diese Ansicht war bereits in mehreren Urteilen des Sozialgerichts Reutlingen eine Absage erteilt worden. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat mit dem Urteil vom 17.04.2019 (- L 5 KR 1522/17 -) ein entsprechendes Urteil des Sozialgerichts Reutlingen nun bestätigt.

Zum Prüfverfahrensrecht nach § 17c Abs. 2 KHG gehören nach Ansicht des Gerichts auch Regelungen über die Rechtsfolgen von Versäumnissen im Prüfverfahren, wie verfahrensrechtliche Ausschlussfristen („formelle Präklusionsvorschriften“), die dem Ziel der PrüfvV dienen, das bundesweit vereinheitlichte Prüfverfahren effektiver und konsensorientierter zu gestalten und auch zu beschleunigen. Demgegenüber gehören Regelungen im Sinne von „materiellen Präklusionsvorschriften“ über den Ausschluss der Geltendmachung von Abrechnungssachverhalten im Gerichtsverfahren oder über den Ausschluss nachträglicher Rechnungskorrekturen innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist nach Ansicht des Gerichts nicht mehr zum rein formellen Prüfverfahrensrecht nach § 17c Abs. 2 Satz 1 KHG. Mit der Annahme solcher Ausschlussfristen würde der Umfang der Rechtssetzungsermächtigung in § 17c Abs. 2 Satz 1 KHG überschritten. Daher schließt nach der Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg die Regelung in § 7 Abs. 5 Satz 2 PrüfvV schon nach ihrem Wortlaut die nachträgliche Rechnungskorrektur einer Krankenhausabrechnung nicht aus. Gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 PrüfvV sind Korrekturen oder Ergänzungen von Abrechnungsdatensätzen nur einmalig möglich und der MDK muss diese gemäß § 7 Abs. 5 Satz 2 PrüfvV nur dann in seine Prüfung einbeziehen, wenn sie innerhalb von 5 Monaten nach Einleitung des MDK-Prüfverfahrens an die Krankenkasse erfolgt. Die Vorschrift hat damit nur die nachträgliche Datensatzkorrektur im MDK-Prüfverfahren zum Gegenstand. Zur nachträglichen Rechnungskorrektur im Abrechnungsverfahren verhält sie sich nicht. Das wäre nach Auffassung des Gerichts angesichts der auf die Regelung des MDK-Prüfverfahrens beschränkten Rechtssetzungsermächtigung in § 17c Abs. 2 KHG auch nicht zulässig. Eine Frist für die nachträgliche Rechnungskorrektur wäre keine das Nähere des Prüfverfahrens regelnde verfahrensrechtliche, sondern eine das Nähere des Abrechnungsverfahrens regelnde materiell-rechtliche Ausschlussfrist, die zu den materiell-rechtlichen Regelungen über die Verjährung und die Verwirkung des Vergütungsanspruchs für Krankenhausbehandlungen hinzuträte; zu Regelungen dieser Art sind die Partner der PrüfvV nicht ermächtigt.

Die Entscheidung zeigt insbesondere unter Beachtung der gegenteiligen Ansicht der Deutschen Krankenhausgesellschaft zu diesem Punkt, wie problematisch der Umgang mit der PrüfvV in der Praxis ist. Auf der anderen Seite „harmonisiert“ die Entscheidung des Gerichts die Möglichkeit der nachträglichen Rechnungskorrektur für die Krankenhäuser wieder mit der Rechtsprechung des BSG, welche die Problematik der PrüfvV bisher gar nicht berücksichtigt hat (vgl. etwa BSG, Urteil vom 23.05.2017 – B 1 KR 27/16 R –). Insofern ist aus Sicht der Krankenhäuser zumindest positiv, dass für die nachträgliche Rechnungskorrektur nur die eh engen Fristen des BSG gelten.

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Meinungen zu diesem Beitrag

  1. Dr. Florian Wölk am

    Sehr geehrte Frau Reichensperger,
    Danke! Wir freuen uns, wenn der Artikel Ihnen weiterhilft.
    Mit freundlichen Grüßen
    Florian Wölk

  2. Cora Hofmann am

    Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Dr. Florian Wölk,

    haben diese Urteile zum Thema Rechnungskorrekturen noch bestand?
    Denn die PrüfvV hat sich ja ab 01.01.2022 dahin gehend geändert, das den Krankenhäusern Korrekturen explizit untersagt sind. Die Leistungserbringer haben also Pech gehabt, wenn sie etwas vergessen abzurechnen.
    Korrekturen sind dann laut PrüfvV nur noch im Rahmen des MD Verfahrens zulässig.

    Wie schätzen sie diesen „neuen“ Sachverhalt im heutigen Jahr 2022 ein?
    Aus meiner Sicht für die Leistungserbringer ein herber Schlag Seitens der Gesetzgebung.

    Mit besten Grüßen

    C.Hofmann

  3. Dr. Florian Wölk am

    Sehr geehrte Frau Hofmann,

    wir dürfen uns erst einmal für die späte Rückmeldung entschuldigen.

    Völlig richtig ist, dass die Möglichkeit der Krankenhäuser zur Vornahme von Rechnungskorrekturen nur noch in den engen Grenzen des § 11 Abs. 1 und Abs. 2 PrüfvV 2022 möglich sein werden. Die bisherige – recht weit reichende – Möglichkeit der Rechnungskorrektur ist im Ergebnis damit sehr stark begrenzt, was sicherlich kein gutes Verhandlungsergebnis für die Krankenhäuser ist. An diesen engen Vorgaben wird sich die Praxis der Krankenhäuser zu orientieren haben.

    Wie das BSG aber mit diesen Vorgaben umgehen wird, bleibt abzuwarten. Was die Reichweite und Bindungswirkung der vertraglichen Vereinbarungen in der Selbstverwaltung angeht, war das BSG auch in jüngster Vergangenheit immer für eine Überraschung gut. Dass diese sich aber ausnahmsweise zugunsten der Krankenhäuser auswirken wird, ist wohl eher unwahrscheinlich.

    Mit freundlichen Grüßen

    Florian Wölk

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