Rein rechtlich
Ein Chirurg und andere Mitarbeiter eines Krankenhauses bei einer Operation Quelle: dpa

Krankenhäusern drohen Strafen und Personalnot

Kliniken müssen für Honorarärzte Sozialversicherungsbeiträge bezahlen, entschied das Bundessozialgericht. Nun drohen Nachzahlungen, Strafen und Personalnot. Das Urteil dürfte auch für andere Branchen Folgen haben.

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Der Ärztemangel insbesondere im ländlichen Raum wird in Deutschland schon lange mit Ärzten gedeckt, die in der Regel vorübergehend auf Honorarbasis tätig werden und ihre Beiträge für Altersvorsoge und Krankenversicherung aus eigener Tasche zahlen. Doch diesem Modell hat das Bundessozialgericht einen Riegel vorgeschoben (Az.: B 12 R 11/18 R). Honorarärzte seien in der Regel eng in betriebliche Abläufe eingebunden und weisungsgebunden tätig. Entsprechend müsse ihr Arbeitgeber Beiträge zur Sozialversicherung zahlen. Wenn Krankenhäuser nicht genug Personal finden, weil die Arbeitsbedingungen als unattraktiv empfunden würden, dürften sie ihre Probleme nicht mit Honorarvereinbarungen lösen, urteilten die Kasseler Richter.

Das Urteil ist eine Entscheidung mit gravierenden Folgen. Den Krankenhäusern drohen nun neben der nachträglichen Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnsteuern auch strafrechtliche Konsequenzen. Denn wer diese nicht abführt, kann sich strafbar machen.

Geklagt hatte der Landkreis Aichach gegen die Deutsche Rentenversicherung (DRV) wegen der Beschäftigung einer Anästhesistin in einem Krankenhaus des Landkreises. Dieser hatte gegen die DRV geklagt, weil er der festen Überzeugung war, dass die Narkoseärztin selbstständig tätig war. Und wer selbstständig tätig ist, für den besteht auch keine Versicherungspflicht. Doch der Landkreis scheiterte mit der Klage in Kassel. In einem weiteren Verfahren erkannten die Richter selbst bei einem Arzt, der ausschließlich Bereitschaftsdienste nachts und am Wochenende leistete, auf sozialversicherungspflichtige Beschäftigung.

Heikle Abgrenzung: selbstständig und sozialversicherungspflichtig?

Hintergrund der Verfahren ist der jahrzehntelange Streit von Krankenhäusern mit der DRV um den Einsatz von Honorarärzten und Honorarpflegkräften in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen. Im Kern geht es um die Abgrenzung zwischen sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung und selbständiger – und damit sozialversicherungsfreier – Tätigkeit.

Nach der Entscheidung droht Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen ein ärztlicher und pflegerischer Notstand. Denn sie werden künftig wegen der Sanktionen der Rentenversicherung und aus Angst vor Strafverfolgung auf Honorarärzte verzichten müssen. Das strafrechtliche Risiko wiegt besonders schwer: Geschäftsführer von Krankenhäusern müssen sich auf Verfahren wegen Sozialversicherungsbetrugs einstellen, wenn sie weitermachen wie bisher. Denn wer Sozialversicherungsbeiträge nicht abführt und zugleich Lohnsteuern hinterzieht, kann sich strafbar machen.

Fallen Honorarkräfte aus, um den Ärztemangel in einigen Bereichen auszugleichen, werden Versorgungslücken entstehen. Denn die Richter haben ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Versorgungsnotstand nicht als Rechtfertigung dafür dienen kann, zwingende sozialversicherungsrechtliche und arbeitsrechtliche Schutzgesetze auszuhebeln.

Daher muss der Gesetzgeber jetzt Klarheit schaffen. Krankenhäuser brauchen Rechtssicherheit. Insbesondere im ländlichen Raum sind Honorarärzte für Krankenhäuser von existenzieller Bedeutung, weil es in vielen Häusern ohne sie nicht gelingt, den Personalbedarf vollständig abzudecken. Im Jahr 2016 hat die Bundesregierung bereits eine entsprechende Sonderregelung für Notärzte geschaffen, um einen drohenden Notstand abzuwenden. Eine ähnliche Regelung für Honorarärzte würde helfen, zumindest deren Beschäftigung rechtlich abzusichern. Will man das Problem der Scheinselbständigkeit in Gänze lösen, ist ein größerer Wurf erforderlich. Dann müsste eine klare Grenzziehung zwischen abhängiger Beschäftigung und Selbständigkeit erfolgen, die das Sozialversicherungs-, Arbeits- und Steuerrecht gleichermaßen umfasst. Eine Herkulesaufgabe, die der Gesetzgeber in der Vergangenheit nicht gestemmt hat.

Damoklesschwert Scheinselbständigkeit

Auf Honorarbasis tätige Ärzte wollen ganz bewusst nicht angestellt arbeiten und nehmen dafür in Kauf, ihre Krankenversicherung und Altersvorsorge selbst zahlen zu müssen. Doch das ist der Rentenversicherung offensichtlich ein Dorn im Auge – vielleicht, weil die Ärzte ihre Beiträge an Versorgungswerke und nicht in die Rentenkasse einzahlen. Bei Betriebsprüfungen der DRV werden regelmäßig hohe Nachzahlungen für nicht gezahlte Sozialversicherungsbeiträge fällig. Hinzu kommen zunehmend Ermittlungsverfahren gegen Inhaber von Vermittlungsagenturen und Geschäftsführer von Krankenhäusern wegen des Vorwurfs des Sozialversicherungsbetrugs und der Steuerhinterziehung. Gerade dieses strafrechtliche Risiko hat einen hohen Abschreckungseffekt.

Einschränkung der Freiheit

Aus dem Urteil ergeben sich auch erhebliche Auswirkungen auf die Abgrenzung zwischen selbständiger Tätigkeit und sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung im Allgemeinen. Über den rund zwei Millionen Solo-Selbständigen in Deutschland schwebt ständig das Damoklesschwert der Scheinselbständigkeit, weil sie oftmals nur für einen Auftraggeber tätig sind. Auch in anderen Branchen wie der Logistik, der Landwirtschaft, den Medien oder der Gastronomie werden häufig Honorarkräfte eingesetzt, etwa um saisonale Spitzen abzuarbeiten. Mit dem Urteil des Bundessozialgerichts im Rücken dürfte die Rentenversicherung gute Chancen haben, sich mit ihren Forderungen auch in anderen Bereichen durchzusetzen.

Die jetzt aufgestellten strengen Kriterien werden dazu führen, dass auch in anderen Branchen auf Honorarbasis erledigte Tätigkeiten als sozialversicherungspflichtig eingestuft werden. Die dadurch auftretenden Lücken werden kaum zeitnah durch Festanstellungen oder durch Leiharbeit geschlossen werden können. Auf die Auftraggeber kommen eine ganze Reihe von Pflichten zu, denn liegt Sozialversicherungspflicht vor, muss man häufig von einem ganz normalen Arbeitsverhältnis ausgehen. Dann müssen Lohnsteuern abgeführt und alle arbeitsrechtlichen Schutzgesetze eingehalten werden. Für Selbständige, die sich bewusst gegen eine Festanstellung entschieden haben, und für ihre Auftraggeber ist dies eine herbe Einschränkung ihrer Freiheit.

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