Vereinbarungen zum Pflegebudget ab dem Vereinbarungszeitraum 2023
Die Vertragsparteien auf Bundesebene haben sich auf die Vereinbarung nach § 17b Absatz 4 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) zur Definition der auszugliedernden Pflegepersonalkosten und zur Zuordnung von Kosten von Pflegepersonal ab dem Vereinbarungszeitraum 2023 (Pflegepersonalkostenabgrenzungsvereinbarung 2023) sowie auf die Vereinbarung nach § 9 Absatz 1 Nummer 8 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) über die näheren Einzelheiten zur Verhandlung des Pflegebudgets für den Vereinbarungszeitraum 2023 und 2024 (Pflegebudgetverhandlungsvereinbarung 2023 und 2024) verständigt. Das Unterschriftenverfahren wurde eingeleitet.