Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe verkündete nach der Verhandlung am Dienstag kein Urteil. Das wollen die fünf Richter erst am 20. August tun. Damit bleibt zunächst offen, ob der BGH die außerordentliche Kündigung billigt oder den Rechtsstreit wieder an das Oberlandesgericht Brandenburg zurückverweist, das nur die ordentliche Kündigung für rechtmäßig hielt. Für die Neuruppiner Klinikgesellschaft geht es dabei um viel Geld – zuletzt war von bis zu 540 000 Euro die Rede. Für den ehemaligen Geschäftsführer der Holding, die rund 2 000 Angestellte zählt, geht es auch um seine Reputation. Schließlich war ihm im Rahmen der Kündigung mehrfaches Fehlverhalten vorgeworfen worden.
In den Blickpunkt der Verhandlung vor dem höchsten deutschen Zivilgericht, zu der weder der Ex-Kliniken-Chef noch ein Vertreter der Ruppiner Kliniken oder des Landkreises gekommen waren, rückte dabei die Ausgabe des neuen Arbeitspapiers im Jahr 2010, die der damalige Landrat Christian Gilde (SPD) kurz vor seinem Dienstende ohne Genehmigung des Pro-Klinik-Aufsichtsrates vorgenommen hatte. Demnach galt der Arbeitsvertrag bis zum 65. Lebensjahr des langjährigen Geschäftsführers.
Prof. Dr. Ingo Drescher, der Vorsitzende Richter des II. Zivilsenats, ließ wenig Zweifel aufkommen, dass er diesen Vertrag für fehlerhaft hält und er deshalb jederzeit gekündigt werden konnte. Darüber hinaus sei die Weigerung des Kliniken-Chefs, eine Geschäftsverteilung mit einem zweiten Geschäftsführer zu erarbeiten auch ein Grund für eine außerordentliche Kündigung. Sowohl der Anwalt des Klägers als auch der Richter fanden, dass der Fall ein "Gschmäckle" hat.