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Begrenzung der Entgelthöhe für allgemeine Krankenhausleistungen bei Betrieb von mit Plankrankenhäusern verbundenen Privatkliniken

GG Artt. 14 Abs. 1, 20 Abs. 1, 31, 42 Abs. 1 S. 1, 74 Abs. 1 Nrn. 11, 12 Abs. 1, 76 Abs. 1, 77 Abs. 2, 78; BGB §134; KHG §§2 Nr. 1, 4 Nr. 1, 5 Abs. 1 Nr. 2, 8, 9, 17 Abs. 1 5. 5, 17b, 20 S. 1; KHEntgG §§7, 8 Abs. 1 S. 4, 17 Abs. 1 S. 3; SGB V §108 Nr. 2; UStG §4 Nr. 14 b) aa)

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Zusammenfassung

1. Zur Verfassungsmäßigkeit der Entgeltbindung von Privatkliniken, die mit einem für die Behandlung durch Krankenkassen zugelassenen Krankenhaus, insbesondere mit einem Plankrankenhaus (§108 Nr. 2 SGB V), räumlich und organisatorisch verbunden sind (§17 Abs. 1 S. 5 KHG).

2. Die Begrenzung der Entgelthöhe für “verbundene” Privatkliniken gemäß §17 Abs. 1 S. 5 KHG erfasst auch den Fall, dass zunächst eine Privatklinik betrieben wurde, aus der sich eine weitere Klinik entwickelte, für die dann eine Zulassung nach §108 SGB V verlangt wurde.

3. §20 S. 1 KHG schließt die Anwendung der Regelung des §17 Abs. 1 S. 5 KHG auf öffentlich nicht geförderte Privatkliniken (ohne Versorgungsauftrag) nicht aus. Beide Vorschriften haben unterschiedliche Regelungsgegenstände.

4. Die räumliche Nähe einer Einrichtung (Privatklinik) zu einem Plankrankenhaus ist regelmäßig insbesondere dann gegeben, wenn die Einrichtung z.B. auf dem gleichen Gelände oder in geografischer Nähe zum Plankrankenhaus angesiedelt ist.

5. Eine organisatorische Verbundenheit kann in den rechtlichen Grundlagen, z.B. über eine gemeinsame Trägerschaft, verankert sein oder etwa durch Nutzung desselben Personals bzw. Nutzung einer gemeinsamen Infrastruktur zum Ausdruck kommen.

6. Sind weitere Rechtspersonen an dem Träger des Privatpatientenkrankenhauses beteiligt, kann es im Einzelfall von der Höhe des Geschäftsanteils des Trägers des Plankrankenhauses abhängen, ob von einer organisatorischen Verbundenheit gesprochen werden kann.

7. Der vom Gesetzgeber verfolgte Zweck, allen Versicherten zu sozial tragbaren Pflegesätzen Zugang zur allgemeinen Krankenhausleistung zu gewährleisten, wird vom Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG getragen und stellt einen bedeutsamen Gemeinwohlbelang dar. (Leitsätze Nr. 1–3 des BGH; Leitsätze 4–7 des Verfassers.)

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BGH, Urt. v. 17.5.2018 – III ZR 195/17 (LG Karlsruhe). Begrenzung der Entgelthöhe für allgemeine Krankenhausleistungen bei Betrieb von mit Plankrankenhäusern verbundenen Privatkliniken . MedR 37, 58–66 (2019). https://doi.org/10.1007/s00350-018-5129-z

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