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Finanzierung stationärer Notfallstrukturen

Notfallstufenvergütungsvereinbarung steht

Am 19. April 2018 hatte der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) Regelungen zu einem gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern beschlossen. Die Selbstverwaltungspartner auf Bundesebene haben sich mit Wirkung zum 1. Januar 2019 auf Vergütungsregelungen für die verschiedenen Stufen geeinigt.

Die jährlichen Pauschalen für die „allgemeine Notfallteilnahme“ gelten für jeden Krankenhausstandort einzeln und betragen in der

  • Basisnotfallversorgung 153.000 EUR
  • Erweiterten Notfallversorgung 459.000 EUR
  • Umfassenden Notfallversorgung 688.500 EUR

Krankenhäuser, die nicht mindestens die Kriterien der Basisnotfallversorgung erfüllen, können die Basispauschale anteilig entsprechend ihrer Fallzahlen in den sogenannten Modulen

  • Schwerverletztenversorgung,
  • Schlaganfallversorgung oder
  • Durchblutungsstörungen am Herzen

beanspruchen.

Sofern ein Krankenhaus die Kriterien des Moduls „Notfallversorgung Kinder“ erfüllt, erhält es hierfür – ggf. sogar additiv zur allgemeinen Stufe oder einem der Module – fallzahlabhängig anteilige Stufenpauschalen. Krankenhausstandorte, die das Modul „Spezialversorgung“ erfüllen, sind weder von Zu- noch von Abschlägen betroffen.

Krankenhausstandorte, die sich weder einer Stufe noch einem Modul zuordnen lassen, müssen einen Rechnungsabschlag von 60 EUR pro Fall hinnehmen. Die Festlegung dessen, wie der jeweilige Standort in die Vergütungsregeln einzuordnen ist, erfolgt in der Budgetverhandlung bzw. bei Nicht-Einigung durch die Schiedsstelle. Die vereinbarte Zuschlagssumme aller Standorte eines Krankenhauses wird als Zuschlag auf die vollstationäre Fallzahl des Krankenhauses umgelegt und unterliegt einem vollständigen Ausgleich. Mit der Vergütungsvereinbarung liegen nun auch die notwendigen Informationen vor, anhand derer beurteilt werden kann, ob eine standortbezogene Neuausrichtung des Notfallangebots wirtschaftlich sinnvoll ist.

Die Höhe der pauschalen Zuschläge legt nahe, dass in vielen Fällen eine angemessene Vergütung des Aufwands der Notfallversorgung damit noch nicht erreicht werden dürfte. Die fallbezogenen Abschläge bedeuten für die neuerdings betroffenen Krankenhäuser eine Entgeltkürzung um etwa 1,5 %. Darüber hinaus drohen diesen Häusern Belegungsrückgänge, wenn sie künftig von Rettungsdiensten und Bevölkerung seltener in Anspruch genommen werden.