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Durch die Umwandlung von Beleg- in Hauptabteilungen entstehen keine Mehrleistungen i.S.v. § 4 Abs. 2a KHEntgG.

Der Zeitpunkt der Billigung ist für den Ausnahmetatbestand „zusätzliche Kapazitäten aufgrund der Krankenhausplanung" unerheblich.
(VG Würzburg, Urt. v. 22. Oktober 2018)

Das VG Würzburg hat am 22.10.2018 eine Klage der Krankenkassen gegen einen Genehmigungsbescheid der Regierung von Unterfranken abgewiesen und die Rechtsauffassung des Krankenhauses bestätigt.

Kern des Rechtsstreits war die Frage, wie Leistungen der beigeladenen Klinik im Budget berücksichtigt werden, die nach Umwandlung von Beleg- in Hauptabteilungen erbracht wurden.

Die Klinik hatte in den Jahren 2013 bis 2015 zwei ihrer früheren Belegabteilungen in Hauptabteilungen umgewandelt. Sie hat die Planungsbehörde jeweils schriftlich über die Umwandlungen informiert, worauf die Planungsbehörde nicht reagiert hat.

Im Schiedsstellenverfahren machte die Klinik geltend, dass die Erhöhung der Summe der Bewertungsrelationen rein auf einem technischen Effekt beruhe und die Leistungen deshalb keine Mehrleistungen i.S.v. § 4 Abs. 2a KHEntgG darstellen.

Hilfsweise berief sich die Klinik auf das Argument, dass jedenfalls eine Ausnahme vom Mehrleistungsabschlag gem. § 4 Abs. 2a Satz 3 KHEntgG vorliege. Die Klinik vertrat insofern die Auffassung, dass die Planungsbehörde die Umwandlungen durch ihr Schweigen konkludent gebilligt hat und etwaig entstehende Mehrleistungen daher vom Ausnahmetatbestand „zusätzliche Kapazitäten aufgrund der Krankenhausplanung" gedeckt wären.

Nachdem die Schiedsstelle der Auffassung der Krankenkassen gefolgt war und die Genehmigungsbehörde die Festsetzungen der Schiedsstelle zunächst genehmigt hatte, reichte die Klinik Mitte Oktober 2015 ein Billigungsschreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege nach. In diesem Schreiben bestätigt die Planungsbehörde zum einen, dass ihr Schweigen auf die Mitteilungen der Klinik als Billigung zu verstehen war und bestätigt diese Billigung noch einmal ausdrücklich.

Die Genehmigungsbehörde hob ihren Genehmigungsbescheid daraufhin Ende des Jahres 2016 wieder auf und versagte die Genehmigung der Krankenhausgelte für den betreffenden Pflegesatzzeitraum.

Diese Auffassung hat das VG Würzburg mit seiner Entscheidung vom 22.10.2018 nun bestätigt.

I. Mehrleistungen

Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen aus, dass die Leistungen an sich durch die Umwandlung der Betten nicht geändert wurden. Geändert habe sich allein die Vergütungsform.

Weiter führt das Gericht aus, dass die Umwandlung naturgemäß zu einer Erhöhung der Summe der Bewertungsrelationen führe, nicht jedoch zu einem Zuwachs an Mehrausgaben für die Sozialleistungsträger durch tatsächliche Mehrleistungen.
In der mündlichen Verhandlung haben wir ausgeführt, dass es den Kassen freisteht, gem. § 85 SGB V auf Mengenentwicklungen zu reagieren und die Vergütung für belegärztliche Leistungen in Absprache mit der Kassenärztlichen Vereinigung anzupassen. Auf diese Möglichkeit weist das VG Würzburg in seinem Urteil ausdrücklich hin.
Ebenfalls unserer Auffassung folgend teilt das VG Würzburg weiter mit, dass der Mehrleistungsabschlag vom Willen des Gesetzgebers her andere Fälle betreffe.

II. Ausnahmetatbestand „zusätzliche Kapazitäten aufgrund der Krankenhausplanung"

Hilfsweise äußert sich das Gericht auf den letzten Seiten der Entscheidungsgründe noch zum Ausnahmetatbestand „zusätzliche Kapazitäten aufgrund der Krankenhausplanung des Landes". Nach Auffassung des VG Würzburg lägen die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes vor, wenn man davon ausginge, dass es sich um Mehrleistungen handele.
Auch hier folgt das Gericht unserer Auffassung, wonach die Umwandlungen der Abteilungen und die hieraus resultierenden zusätzlichen Kapazitäten der Krankenhausplanungsbehörde zugerechnet werden können.

Das VG Würzburg lässt offen, ob bereits das Schweigen der Planungsbehörde als Billigung zu werten ist. Jedenfalls sei die geforderte zurechenbare Erklärung der Planungsbehörde in dem o.g. Schreiben enthalten, welches die Klinik nachgereicht hatte.

Unerheblich ist, ob die Behörde die Leistungsumwandlung bereits vor oder erst nach der Umwandlung gebilligt hat. Die Krankenkassen argumentieren regelmäßig, dass die Billigung zwingend vorher ausgesprochen werden muss.
Das VG Würzburg begründet seine Auffassung damit, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 16.09.2015 keine „Verursachung" der Leistungen durch die Krankenhausplanungsbehörde voraussetzt.

Entgegen der von den Krankenkassen im Verfahren geäußerten Rechtsauffassung kommt es nach Meinung des VG Würzburg nicht zu einer Planungsunsicherheit und auch nicht zu einer unzulässigen Bevorzugung von Krankenhäusern in Bundesländern mit Rahmenplanung.

Die klagende Kasse hat die Zulassung der Berufung beantragt. Wir werden bei Gelegenheit wieder berichten.