Die Bundesschiedsstelle hat in einer mündlichen Verhandlung am Montag die Sanktionen bei Nichteinhaltung von Pflegepersonaluntergrenzen (PpUG) festgelegt. Diese sehen Vergütungsabschläge oder eine Verringerung der Fallzahl vor.
Gemäß gesetzlichem Auftrag sollten die Selbstverwaltungspartner – Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) und Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung – bis zum 31. Januar 2019 die Höhe und die nähere Ausgestaltung der Sanktionen vereinbaren (PpUG-Sanktionsvereinbarung). Da sich DKG und GKV-Spitzenverband nicht bis zum vereinbarten Termin einigen konnten, ging der Auftrag zur Entscheidung automatisch an die Bundesschiedsstelle.
Wie BibliomedPflege aus informierten Kreisen erfuhr, entschied die Schiedsstelle gemäß § 137i Absatz 5 Sätze 2 und 3: Ergibt die Prüfung im Folgejahr, dass ein Krankenhaus die Mindestpersonalbesetzungen im Durchschnitt eines Monats im abgelaufenen Jahr tatsächlich nicht eingehalten hat, kann das betroffene Krankenhaus zwischen zwei Sanktionen wählen: Entweder reduziert das Krankenhaus für das übernächste Jahr die Fallzahl oder es akzeptiert eine Strafzahlung (Vergütungsabschlag) und behält die Fallzahl bei.
Hintergrund
Zum 6. Oktober 2018 ist die Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung (PpUGV) in Kraft getreten. Die PpUG sollen eine Mindestpersonalausstattung festlegen und somit eine sichere Behandlung von Patientinnen und Patienten im Krankenhaus gewährleisten. Die Verordnung gilt für Intensivmedizin, Geriatrie, Unfallchirurgie und Kardiologie. Sie gibt unter anderem das Verhältnis von Patienten zu Pflegekräften (nurse-to-patient-ratio) vor.
Um die Einhaltung dieser Mindestpersonalausstattung sicherzustellen, gilt seit 1. Januar 2019 die von den Selbstverwaltungspartnern Ende November 2018 getroffene "Vereinbarung nach § 137i Abs. 4 SGB V über den Nachweis zur Einhaltung von Pflegepersonaluntergrenzen (PpUG-Nachweis-Vereinbarung)".