Bundessozialgericht

Verhandlung B 1 KR 2/18 R

Verhandlungstermin 09.04.2019 10:00 Uhr

Terminvorschau

Kliniken Oberallgäu gGmbH ./. AOK Bayern - Die Gesundheitskasse
Die Klägerin betreibt ein auf erster Versorgungsstufe in den Krankenhausplan des Freistaates Bayern aufgenommenes Krankenhaus ua mit den Fachrichtungen Innere Medizin und Chirurgie. Sie behandelte 2010 eine bei der beklagten Krankenkasse (KK) Versicherte ua mit einer Transkatheter-Aortenklappenimplantation (TAVI). Die Klägerin hat mit ihrer Klage auf Vergütung in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt: Der Versorgungsauftrag als Krankenhaus der ersten Versorgungsstufe sei überschritten, da es nur der akutstationären Grundversorgung dienen solle. Die TAVI habe weit oberhalb dieses Versorgungsauftrags gelegen.

Die Klägerin rügt mit ihrer Revision die Verletzung von § 275 Abs 1 S 1 Nr 1 und Abs 1c S 2 SGB V iVm Art 2 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 iVm Art 1 Abs 1 GG, § 39 Abs 2, § 108 und § 109 Abs 3 und 4 SGB V, § 6 Abs 1 KHG sowie Art 4 BayKrG iVm den Vorgaben des Krankenhausplans des Freistaats Bayern.

Vorinstanzen:
Sozialgericht Augsburg - S 6 KR 27/12, 28.01.2014
Bayerisches Landessozialgericht - L 5 KR 102/14, 18.07.2017

Terminbericht

Der Senat hat die Revision der klagenden Krankenhausträgerin zurückgewiesen. Die Klägerin hat keinen Vergütungsanspruch. Es verstößt nicht gegen revisibles Recht, dass das LSG die bei der Versicherten vorgenommene TAVI als nicht vom Versorgungsauftrag des Krankenhauses der Klägerin umfasst angesehen hat. Der Feststellungsbescheid weist das Krankenhaus der Klägerin der ersten Versorgungsstufe zu. Der Krankenhausplan bestimmt, dass Krankenhäuser der ersten Versorgungsstufe der Grundversorgung dienen. Das LSG hat den Begriff der Grundversorgung dahingehend ausgelegt, dass medizinisch höchst anspruchsvolle und risikoreiche Eingriffe der Herzmedizin, wie die TAVI, aufgrund der hohen Qualitätsvorgaben der Schwerpunktversorgung den höheren Versorgungsstufen vorbehalten ist. Es verbleibt kein Raum für eine eigene Auslegung durch die Revisionsinstanz. Das LSG hat auch nicht das grundgesetzliche Willkürverbot verletzt, sondern Sachgründe für seine Auslegung angeführt.

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