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51010Vorhaltung der Rufbereitschaft im Notfall

Beschreibung

Vorhaltung der Rufbereitschaft im Notfall

Obligater Leistungsinhalt

Abrechnungsbestimmung

einmal im Kalendervierteljahr je Patient

Anmerkung

Die Gebührenordnungsposition 51010 ist im Laufe eines Kalendervierteljahres nur von einem festzulegenden, koordinierenden Arzt des ASV-Kernteams berechnungsfähig und setzt mindestens einen persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt im ASV-Team voraus.

Berichtspflicht

Nein

Ausschluss der Berechnungsfähigkeit der Pauschale für die fachärztliche Grundversorgung

Nein

Gesamt (Punkte)230
Gesamt (Euro)27,45