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- Die in diesem Abschnitt genannten Gebührenordnungspositionen sind ausschließlich im Rahmen der Durchführung einer Leistung gemäß der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Erprobung der Liposuktion zur Behandlung des Lipödems (Erprobungs-Richtlinie „Liposuktion“) berechnungsfähig.
- Für die operativen Eingriffe in diesem Abschnitt gelten die Bestimmungen nach Nr. 2 und 3 der Präambel 2.1 des Anhang 2 EBM.
- Bei der Gebührenordnungsposition 61020 kann für die über die Schnitt-Naht-Zeit von 120 Minuten hinausgehende Schnitt-Naht-Zeit der Zuschlag 61021 berechnet werden. Die Schnitt-Naht-Zeit ist durch das OP- oder Narkoseprotokoll nachzuweisen.
- Die in diesem Abschnitt genannten Gebührenordnungspositionen sind mit Ausnahme der Gebührenordnungspositionen 61011, 61019, 61021 und 61026 nur einmal am Behandlungstag berechnungsfähig.
- Die Gebührenordnungspositionen des Abschnitts 61.1.2.1 sind am Behandlungstag nicht neben den Gebührenordnungspositionen des Abschnitts 61.1.2.2 berechnungsfähig.
Kassenärztliche Bundesvereinigung
Berlin, Stand 2024/1, erstellt am 21.12.2023