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Beschreibung
Qualitativer chromatographischer Nachweis einer oder mehrerer Substanz(en), gilt für die Gebührenordnungspositionen 32290 bis 32294,
Abrechnungsbestimmung
je Untersuchungsgang
Anmerkung
Die Berechnung der Gebührenordnungsposition 32294 setzt die Begründung der medizinischen Notwendigkeit der jeweiligen Untersuchung im Einzelfall voraus.
Kassenärztliche Bundesvereinigung Berlin, Stand 2024/1, erstellt am 21.12.2023