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Beschreibung
Quantitative Bestimmung von Drogen mittels Immunoassay, gilt für die Gebührenordnungspositionen 32330 bis 32337,
Abrechnungsbestimmung
je Untersuchung
Anmerkung
Die Berechnung der Gebührenordnungsposition 32337 setzt die Begründung der medizinischen Notwendigkeit der jeweiligen Untersuchung im Einzelfall voraus.
Der Höchstwert für die Untersuchungen der Gebührenordnungspositionen 32330 bis 32337 beträgt 24,10 EURO.
Kassenärztliche Bundesvereinigung Berlin, Stand 2024/1, erstellt am 21.12.2023