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61.1.1Präambel
  1. Die in diesem Abschnitt genannten Gebührenordnungspositionen sind ausschließlich im Rahmen der Durchführung einer Leistung gemäß der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Erprobung der Liposuktion zur Behandlung des Lipödems (Erprobungs-Richtlinie „Liposuktion“) berechnungsfähig.
  2. Für die operativen Eingriffe in diesem Abschnitt gelten die Bestimmungen nach Nr. 2 und 3 der Präambel 2.1 des Anhang 2 EBM.
  3. Bei der Gebührenordnungsposition 61020 kann für die über die Schnitt-Naht-Zeit von 120 Minuten hinausgehende Schnitt-Naht-Zeit der Zuschlag 61021 berechnet werden. Die Schnitt-Naht-Zeit ist durch das OP- oder Narkoseprotokoll nachzuweisen.
  4. Die in diesem Abschnitt genannten Gebührenordnungspositionen sind mit Ausnahme der Gebührenordnungspositionen 61011, 61019, 61021 und 61026 nur einmal am Behandlungstag berechnungsfähig.
  5. Die Gebührenordnungspositionen des Abschnitts 61.1.2.1 sind am Behandlungstag nicht neben den Gebührenordnungspositionen des Abschnitts 61.1.2.2 berechnungsfähig.