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51020Erstellen eines Medikationsplans gemäß § 5 Abs. 3 ASV-RL

Beschreibung

Erstellen eines Medikationsplans gemäß § 5 Abs. 3 ASV-RL

Obligater Leistungsinhalt

Fakultativer Leistungsinhalt

Abrechnungsbestimmung

einmal in vier Kalendervierteljahren

Anmerkung

Die Gebührenordnungsposition 51020 ist im Laufe von vier Kalendervierteljahren nur von einem Arzt des ASV-Kernteams einmalig berechnungsfähig.
Die Gebührenordnungsposition 51020 ist im Kalendervierteljahr nicht neben der Gebührenordnungsposition 51021 berechnungsfähig.

Berichtspflicht

Nein

Ausschluss der Berechnungsfähigkeit der Pauschale für die fachärztliche Grundversorgung

Nein

Gesamt (Punkte)39
Gesamt (Euro)4,65