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Beschreibung
Quantitative Bestimmung von Arzneimitteln mittels Immunoassay, gilt für die Gebührenordnungspositionen 32340 bis 32346,
Abrechnungsbestimmung
je Untersuchung
Anmerkung
Die Berechnung der Gebührenordnungsposition 32346 setzt die Begründung der medizinischen Notwendigkeit der jeweiligen Untersuchung im Einzelfall voraus.
Kassenärztliche Bundesvereinigung Berlin, Stand 2024/1, erstellt am 21.12.2023