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Umsatzsteuerfreiheit von notärztlichen Bereitschaftsdiensten

Nach einer BFH-Entscheidung sind Bereitschaftsdienste von Notärzten bei Veranstaltungen als Heilbehandlung nach § 4 Nr. 14 UStG von der Umsatzsteuer befreit.

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 Rechtsanwältin Simone Scheffer
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Leistungen eines Arztes im Rahmen eines Notdienstes, die dazu dienen, gesundheitliche Gefahrensituationen frühzeitig zu erkennen, um sofort geeignete Maßnahmen einleiten und damit einen größtmöglichen Erfolg einer späteren Behandlung sicherstellen zu können, sind nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG steuerfreie Heilbehandlungen (Urteil vom 2. August 2018, V R 37/17).   

Sachverhalt

Der Kläger ist Arzt. Er leistete Bereitschaftsdienste bei Sport- und ähnlichen Veranstaltungen. Die Aufgaben des Klägers umfassten dabei, den Veranstaltungsbereich im Vorfeld zu kontrollieren und die Verantwortlichen im Hinblick auf mögliche Gesundheitsgefährdungen zu beraten. Während der Veranstaltung sollte der Kläger bei kontinuierlichen Rundgängen frühzeitig Gefahren und gesundheitliche Probleme der anwesenden Personen erkennen. Bei Bedarf sollte er ärztliche Untersuchungen und Behandlungen von Patienten durchführen. Umsatzsteuer wurde in den Rechnungen nicht ausgewiesen. Das Finanzamt unterwarf die Leistungen, die der Kläger insoweit gegenüber dem Veranstalter erbrachte, der Umsatzsteuer. Die bloße Anwesenheit und Leistungsbereitschaft des Klägers sei nicht nach § 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerbefreit. Sie sei auch nicht bloße Nebenleistung einer steuerbefreiten Heilbehandlung. Die Klage blieb in erster Instanz erfolglos.

Begründung des BFH-Urteils

Nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG sind Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin steuerfrei. Die Vorschrift beruht auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL. Der Begriff der Heilbehandlungen umfasst die Diagnose, die Behandlung und, soweit möglich, die Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen. Zu den Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin gehören auch Leistungen, die zum Zweck der Vorbeugung erbracht werden, wie vorbeugende Untersuchungen und ärztliche Maßnahmen an Personen, die an keiner Krankheit oder Gesundheitsstörung leiden, sowie Leistungen, die zum Schutz einschließlich der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der menschlichen Gesundheit erbracht werden. Daraus folgt, dass ärztlichen Leistungen, die zu dem Zweck erbracht werden, die menschliche Gesundheit zu schützen, aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen, die in Art. 132 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL vorgesehene Steuerbefreiung zugutekommt.

Der Steuerbefreiung steht es nicht entgegen, wenn Leistungen nicht gegenüber Patienten oder Krankenkassen erbracht werden. Denn für die Steuerfreiheit kommt es nicht auf die Person des Leistungsempfängers an, da sich die personenbezogene Voraussetzung der Steuerfreiheit auf den Leistenden bezieht, der Träger eines ärztlichen oder arztähnlichen Berufs sein muss.

Der ärztliche Notfalldienst in der vom Kläger versehenen Form dient unmittelbar dem Schutz und der Aufrechterhaltung der menschlichen Gesundheit. Die Einbeziehung dieser Tätigkeit in die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG steht mit den Zielen im Einklang, die mit dieser Befreiung verfolgt werden.

Empfehlung

Betroffene Ärzte sollten sich auf die BFH-Entscheidung berufen, keine Umsatzsteuer ausweisen und sich gegen ablehnende Steuerbescheide zur Wehr setzen.

 

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