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Pflexit: Die Ungewissheit bleibt bestehen

Anlage 3 Pflegepersonalkostenabgrenzungsvereinbarung

Am 17. Juni 2019 einigten sich die Spitzenverbände auf Bundesebene über weitere Regelungen zur Ausgliederung der Pflegekosten aus dem Fallpauschalensystem. Die erhoffte Klarheit lässt weiter auf sich warten.

Die konkretisierenden Vorgaben dienen der Aufteilung von Kosten in  pflegebudgetrelevant und nicht pflegebudgetrelevant. Beabsichtigt ist, dass die Verhandlung des ersten Pflegebudgets und die eventuellen Rückzahlungsabwicklungen möglichst auf einheitlichen Grundlagen ermittelt werden. Deshalb müssen die Vorgaben rückwirkend zum 1. Januar 2019 von allen somatisch tätigen Krankenhäusern angewandt werden.

Doch spätestens bei der Ermittlung der Ausgangsbasis fangen die Unklarheiten bereits an. Die Rede ist von „Vergütungen an Schüler(-innen) und Stationssekretärinnen, soweit diese auf die Besetzung der Stationen mit Pflegepersonal angerechnet werden.“ Diese fast wortgleich – aber inkonsequent gegendert – aus der KHBV Krankenhaus-Buchführungsverordnung übernommene Passage lässt beispielsweise offen, ob damit für Beschäftige im Stationssekretariat die Zugehörigkeit zu einem Ausbildungsberuf aus § 2 Abs. 2 der Pflegepersonalkostenabgrenzungsvereinbarung als Nebenbedingung erfüllt sein muss. Wer über die Anrechnung auf die Besetzung mit Pflegepersonal entscheidet, bleibt ebenfalls ungeklärt.

Aus dem Blickwinkel der Wirtschaftsprüfung überraschend, dafür aber erfrischend eindeutig, ist die Regelung, dass Rückstellungen nicht im Jahr der Entstehung, sondern mit Inanspruchnahme in Form von Auszahlungen zu berücksichtigen sind.

Für die Zuordnung von einer Reihe mehr oder weniger häufigen Abgrenzungsfragen werden priorisierte Verrechnungsschlüssel vorgegeben, die in Abhängigkeit der krankenhausindividuellen Datenlage anzuwenden sind. Krankenhäuser mit entsprechenden Sachverhalten sollten frühzeitig beginnen, die entsprechenden Grundlagen zu schaffen.

Eine hinreichende Klarheit ist mit dem vorliegenden Regelwerk unserer Auffassung nach noch nicht erreicht. Aber: Änderungen der konkretisierenden Vorgaben sind – Stichwort: lernendes System – explizit vorgesehen.

Für Krankenhäuser, die die individuellen Auswirkungen durch die Ausgliederung der Pflege fundiert abschätzen möchten, bietet Curacon eine entsprechende Auswertung auf Basis des § 21-Datensatzes an.

Wir ermitteln für Sie die nach derzeitigem Kenntnisstand voraussichtlich entfallenden Erlösanteile aus Fallpauschalen und Zusatzentgelten sowie die im Falle einer nicht prospektiven Budgetverhandlung drohenden Liquiditätsauswirkungen. Sprechen Sie uns an!

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