Auch Krankenhäuser können Onkologiepauschalen beanspruchen

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Das Sozialgericht für das Saarland hat in einer von unserer Kanzlei erstrittenen Entscheidung klargestellt, dass auch Krankenhäuser im Rahmen der ambulanten Behandlung onkolgischer Patienten nach § 116b SGB V a.F. Anspruch auf Vergütung nach den Kostenpauschalen der sog. Onkologievereinbarung (Anlage 7  BMV-Ä) haben können (vgl. SG Saarland, Urteil vom 22.02.2019 – S 15 KR 338/15 -).

Dies war von den Krankenkassen mit Blick auf den Sinn und Zweck der Onkologievereinbarung immer wieder verneint worden und wurde auch von einigen Gerichten anders gesehen (vgl. LSG Hessen, Urteil vom 19.12.2013 – L 8 KR 328/12 – und LSG Hamburg, Urteil vom 26.03.2015 – L 1 KR 11/13 –).

Das SG Saarland stellt aber zutreffend fest, dass scih bereits aus dem Wortleut und der Gesetzgebungsgeschichte des § 116b SGB V ergebe, dass der Gesetzgeber für die entsprechende Behandlung in den Krankenhäusern eine Vergütung sicherstellen wollte, die der Vergütung der Vertragsärzte entspricht. Dazu gehört dann aber auch die Rahmen der Onkologievereinbarung vereinbarte gesonderte Vergütung der onkologisch tätigen Vertragsärzte, weil diese ein fester zusätzlicher Bestandteil der vertragsärztlichen Vergütung neben der Vergütung aus dem EBM ist. Daran habe auch die weitere Entwicklung der Vorschrift des § 116b SGB V nichts geändert.

Ergibt sich aber bereits aus den bundesgesetzlichen Vorgaben, dass die Vergütung im Rahmen der ambulanten Behandlung onkologischer Patienten für die Krankenhäuser der Vergütung der VErtragsärzte entsprechen müsste, dürfen durch die regonalen Vertragspartner in den Onkologievereinbarungen, die Krankenhäuser nicht von der Vergütung der Kostenpauschalen ausgenommen werden. Ein derartiger Ausschluss in den Onkologievereinbarungen sei aufgrund der bundesgesetzlichen Vorgaben unbeachtlich.

Die Entscheidung ist zu begrüßen, weil sich der Leistungsausschluss der Krankenhäuser von den Kostenpauschalen der Onkologievereinbarung auch nach der damaligen Rechtslage kaum begründen ließ. Das Urteil entspricht auch der allgemeinen Tendenz, dass auch die Krankenhäuser für die gleichen Leistungen in der ambulanten Versorgung, die gleiche Vergütung wie die Vertragsärzte erhalten sollen. Soweit der Gesetzgeber, den Krankenhäusern die Möglichkeit eröffnet, an der ambulanten Versorgung teilzunehmen,  erscheint die Etablierung unterschiedlicher Vergütungssysteme auch wenig sinnvoll.

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