Neuigkeiten

Die Gründung eines medizinischen Versorgungszentrums durch ein Krankenhaus

Eine kurze Erläuterung

Viele Regionen in Deutschland haben dasselbe Problem: Wie kann die ambulante ärztliche Versorgung aufrechterhalten werden?

Die Gründe für dieses Problem sind vielfältig. So stehen eine immer älter werdende Bevölkerung und der damit einhergehende steigende Versorgungsbedarf einer immer kleiner werden Zahl an niedergelassenen Ärzten gegenüber. Dass die Zahl der niedergelassenen Ärzte gerade in ländlichen Regionen rückläufig ist, folgt zunächst daraus, dass die sog. Baby-Boomer-Generation kurz vor ihrem vollverdienten Ruhestand steht, was zur Konsequenz hat, dass in den nächsten Jahren eine beträchtliche Zahl an Praxen nachzubesetzen sein wird.

Demgegenüber ist der Niederlassungswille der nachwachsenden Ärztegeneration deutlich geringer als noch vor wenigen Jahren. Das Risiko einer eigenen Selbstständigkeit steht bei vielen jungen Ärzten dem Wunsch nach Sicherheit und Flexibilität gegenüber. Gerade diese Wünsche sprechen für eine Tätigkeit in Anstellung und schließen die Gründung bzw. die Übernahme einer eigenen Praxis aus.

Zur Aufrechterhaltung einer möglichst flächendeckenden Versorgung wird es daher zukünftig verstärkt die Aufgabe anderer Leistungserbringer im Gesundheitswesen sein, ambulante Leistungen anzubieten.

Neben Kommunen stehen hierbei gerade Krankenhäuser im Fokus. Neben der Aufrechterhaltung der ambulanten Versorgung ist für Krankenhäuser i.d.R. auch die Absicherung der eigenen Zuweiserstruktur ein gewichtiger Grund, sich ernsthaft mit abgabewilligen niedergelassenen Ärzten ins Gespräch zu kommen. Spätestens bei Vorbereitung auf ein solches Verkaufsgespräch wird es Zeit, sich mit dem Thema eines medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) auseinanderzusetzen.

Die Gründung eines MVZ durch ein Krankenhaus setzt zunächst die Übernahme einer Zulassung von einem abgabewilligen Arzt voraus. Regelmäßig erfolgt die Übertragung im Wege des sog. „Verzichts zugunsten einer Anstellung“, wobei jedoch zu beachten ist, dass der verzichtende Arzt weitere drei Jahr im anstellenden MVZ tätig sein muss. Auch hier gilt jedoch, dass es nicht den einen „richtigen“ Weg zur Übertragung der Zulassung gibt, sondern stets im Einzelfall zu beurteilen ist, wie die Übertragung im konkreten Fall sinnvollerweise gestaltet werden soll.

Neben der Übertragung der Zulassung sind diverse Mindestvoraussetzungen für die Zulassung eines MVZ zu erfüllen. So ist zunächst zu entscheiden, in welcher Rechtsform das MVZ betrieben werden soll, wobei für ein Krankenhaus in aller Regel lediglich die (gemeinnützige) GmbH in Frage kommt. Nach der Spruchpraxis der Zulassungsausschüsse besteht das Minimum für das Gründen eines MVZ in zwei halben Zulassungen. Theoretisch kann man also mit einem Vertragsarztsitz ein MVZ gründen, sofern auf diesem zwei Ärzte angestellt sind. Einer der angestellten Ärzte muss zudem zum ärztlichen Leiter benannt werden und in medizinischen Fragen weisungsfrei sein.

Ist die Wahl auf die Gründung einer GmbH gefallen, ist zudem gem. § 95 Abs. 2 SGB V von den Gesellschaftern entweder eine selbstschuldnerische Bürgschaftserklärung oder andere Sicherheitsleistungen nach § 232 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für Forderungen der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) und Krankenkassen gegen das MVZ aus dessen vertragsärztlicher Tätigkeit abzugeben. Sind diese Mindestvoraussetzungen erfüllt, ist die Gründung und anschließende Zulassung des MVZ möglich. Naturgemäß werden im Einzelfall noch diverse Details zu berücksichtigen und zu regeln sein, um das Projekt aus rechtlicher Sicht erfolgreich umzusetzen.

Lesen Sie mehr zu unseren Leistungen im Bereich Krankenhaus und Reha sowie Ärzte und Heilberufe. Wir unterstützen Sie auch gerne bei allen rechtlichen Fragen. Jetzt mehr erfahren!