Wer bezahlt der DRK die Krankentransporte zwischen den Standorten Villingen-Schwenningen und Donaueschingen? Krankenkassen oder die Klinikums GmbH? Das müssen eventuelle demnächst die Gerichte klären. Foto: Rehder

Wer bezahlt Transporte zwischen Klinikstandorten? DRK wartet auf sechsstellige Summe.

Schwarzwald-Baar-Kreis - Das DRK wartete seit Jahren auf Gelder für die Krankentransporte zwischen den Klinikstandorten Villingen-Schwenningen und Donaueschingen. Die Schwarzwald-Baar-Klinikum Villingen-Schwenningen GmbH (SBK) und die Krankenkassen streiten sich, wer einen jährlich sechsstelligen Betrag bezahlt.

Das Klinikum betreibt in Villingen-Schwenningen und Donaueschingen zwei Kliniken. Entsprechend moderner Krankenhausplanung sind die beiden Kliniken arbeitsteilig organisiert. Größtenteils werden bestimmte Fachabteilungen nur noch an einem der beiden Standorte vorgehalten. Häufige Patiententransporte sind die Folge.

Eine existenzbedrohende Situation

Die DRK Rettungsdienst Villingen-Schwenningen gGmbH und der gemeinnützige Verein DRK Kreisverband Donaueschingen sind gesetzliche Leistungsträger des Rettungsdienstes im Land. Auf Veranlassung des Klinikums führen diese beiden DRK Einrichtungen diese Transporte zwischen Donaueschingen und Villingen-Schwenningen sowie umgekehrt regelmäßig durch. Jedoch: Das SBK zahlt für diese Transporte seit Ende 2015 keine Vergütung mehr.

Hintergrund ist ein Streit zwischen dem SBK und den gesetzlichen Krankenkassen darüber, wer die Kosten für diese Verlegungen zwischen den beiden Krankenhäusern übernehmen muss. Beide Seiten verweigern die Bezahlung der Transporte und verweisen wechselseitig auf den anderen.

Dies bringt die beiden Träger des DRK in eine wirtschaftlich nur schwer erträgliche Lage. Denn die Rettungsdienstträger dürfen die Transporte nicht verweigern. Sie unterliegen nach den landesrechtlichen Regelungen zum Rettungsdienst einer umfassenden Betriebspflicht. Notrufe müssen bedient und ordnungsgemäß verordnete Krankentransporte durchgeführt werden. Die Forderungsausfälle der beiden DRK-Einrichtungen sind erheblich und mit über EUR 100 000 Euro jährlich für beide Träger existenzbedrohend. Obwohl die Rettungsdienstträger ohne eigenes Verschulden zwischen die Stühle verschiedener Rechtsauffassungen geraten sind, sind sie gezwungen ihre berechtigten Vergütungsforderungen auf dem Rechtsweg zu erstreiten.

Etliche Versuche zur Einigung seien gescheitert

Denn etliche gütliche Einigungsversuche der beiden DRK-Dienste mit den anderen beiden Parteien sind gescheitert. Zwar werden alle Beteiligten nicht müde, zu beteuern, dass der Rettungsdienst nicht auf den Kosten "sitzenbleiben" dürfe, dennoch besteht keine Bereitschaft bei SBK und Krankenkassen, den eigentlich zwischen ihnen bestehenden Streit unter sich zu klären. Dies wäre leicht möglich, etwa in einem exemplarischen Musterverfahren.

Die Rettungsdienstträger waren zunächst der Auffassung, dass die SBK die Transporte vergüten muss. Vor den Zivilgerichten war dies jedoch nicht durchsetzbar. Die Krankenkassen haben sich an diesen Verfahren nahezu nicht beteiligt, obwohl sie dazu aufgefordert waren. Gegenwärtig führen die Rettungsdienstträger nun einige Musterverfahren gegen verschiedene Krankenkassen vor dem Sozialgericht Reutlingen. Der Ausgang dieser Verfahren ist offen. Mit einer endgültigen Entscheidung ist zeitnah nicht zu rechnen.

Mit dem Jahreswechsel 2020 drohen die Forderungen der Rettungsdienstträger für die Transporte aus dem Jahr 2016 zu verjähren. Die beiden Träger sind damit gezwungen, gegenüber der SBK und den Krankenkassen verjährungshemmende Maßnahmen zu ergreifen. Aber auch gegenüber den transportierten Patienten selbst müssen die Träger leider tätig werden. Denn auch diese kommen nach den Gerichtsentscheidungen in den Verfahren gegen die SBK ausdrücklich als mögliche Schuldner in Betracht. Die beiden Rettungsdienstträger haben daher alle Beteiligten, unter anderem auch die Patienten von 2016, darum gebeten, eine Erklärung über den Verzicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede abzugeben. Andernfalls müssten die beiden Rettungsdienstträger alle Parteien in einer Vielzahl von Prozessen gerichtlich in Anspruch nehmen, um den Verjährungseintritt zu verhindern. Insbesondere gegenüber den Patienten möchte man diesen Schritt vermeiden. Hierzu könnte man aber gezwungen sein, da SBK und Krankenkassen ihren Streit weiterhin auf dem Rücken der Patienten und der Rettungsdienstträger austragen.

Aus Sicht des Kreisklinikums ist "in der Angelegenheit ist strittig, wer die Kosten für bestimmte Verlegungsfahrten zwischen Kliniken beziehungsweise Standorten zu bezahlen hat". Das Schwarzwald-Baar Klinikum habe die Frage bereits 2017 gerichtlich klären lassen, laut Urteil des Landesgerichts müsse das Klinikum die Kosten nicht tragen.

"Verständlicherweise versucht das DRK, die Leistungen erstattet zu bekommen. Deshalb hat das DRK in der Zwischenzeit gegen die Krankenkassen geklagt, eine gerichtliche Entscheidung gibt es bislang nicht. Problematisch sind die Leistungsansprüche aus dem Jahr 2016, da hierfür eine Verjährung droht", so Kliniksprecherin Sandra Adams.

"Wir finden die Situation sehr unglücklich und bedauern, dass sie sich so lange hinzieht. In diesem Fall sind alle Beteiligten Gefangene ihrer jeweiligen Rechtsposition", erklärt Matthias Geiser, Geschäftsführer des Schwarzwald-Baar Klinikums. "Wir hoffen sehr, dass die Angelegenheit bald geklärt werden kann." Damit der Streit nicht zu Liquiditätsproblemen beim DRK führt, habe das Schwarzwald-Baar Klinikum eine einvernehmliche Regelung mit dem DRK gefunden.