S 17 KR 1575/16

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Gelsenkirchen (NRW)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 17 KR 1575/16
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die dem Antragsteller für sein Gutachten vom 07.09.2018 zustehende Vergütung wird auf 990,68 Euro festgesetzt. Dieser Beschluss ergeht gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Der Antragsteller erstattete im zugrundeliegenden Rechtsstreit am 07.09.2018 für das Sozialgericht Gelsenkirchen ein 24 Seiten umfassendes Gutachten zur Frage der Abrechnung eines stationären Krankenhausaufenthaltes nach DRG-Fallpauschalen (diagnosebezogene Fallgruppen). Für das Gutachten stellte der Antragsteller dem Sozialgericht am 14.10.2018 einen Betrag in Höhe von 2.146,96 Euro in Rechnung. Hierbei machte er ausgehend von einem Stundensatz von 100,00 Euro (M3) 3,5 Stunden für Aktenstudium (103 Seiten), 3,67 Stunden für Aktenauszug und Zusammenfassung der Krankenakte, 6 Stunden für Auswertung/Zusammenfassung/Beurteilung/Beweisfragen, 4,8 Stunden für Diktat und Korrektur des Gutachtens sowie Versandkosten mit 7,50 Euro sowie 19% Umsatzsteuer geltend.

Die Geschäftsstelle kürzte die Vergütung von 2.146,96 Euro auf 1.064,00 Euro und erläuterte dies mit Schreiben vom 19.10.2018.

Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 16.01.2019 Antrag auf Festsetzung der Vergütung durch gerichtlichen Beschluss gestellt. Insbesondere wendet er sich gegen die Herabsetzung des Stundensatzes von M3 auf M2.

Die Geschäftsstelle hat nicht abgeholfen.

II.

Die dem Antragsteller zustehende Vergütung war auf 990,68 Euro festzusetzen.

Der Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Vergütung ist zulässig. Die Festsetzung der Vergütung erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte die gerichtliche Festsetzung beantragt (§ 4 Abs. 1 Satz 1 JVEG).

Zunächst ist allgemein darauf hinzuweisen, dass das Gericht bei der Festsetzung der Sachverständigenvergütung an die von dem Sachverständigen gestellten Anträge nur insoweit gebunden ist, als es im Endergebnis nicht mehr festsetzen kann, als ein Sachverständiger selbst geltend gemacht hat. Die Bindung an den Antrag folgt aus § 2 JVEG. Im Rahmen des Vergütungsbegehrens kann das Gericht jedoch Beträge festsetzen, die den Vorstellungen des Sachverständigen nicht entsprechen. Die geforderten Beträge können in den Einzelansätzen sowohl verschlechtert als auch erhöht werden. Eine Korrektur einzelner Rechnungsposten zugunsten des Sachverständigen kommt aber nur in Betracht, wenn sich dieser bezüglich einzelner Arbeitsschritte offensichtlich vertan hat (LSG NW Beschluss vom 13.02.2008 in L 4 B 17/07).

Dementsprechend war die Kostenkammer ebenso wie die Geschäftsstelle berechtigt und verpflichtet, die Kostenrechnung des Sachverständigen in vollem Umfang zu überprüfen und die danach zu gewährende Vergütung festzusetzen.

Für die Erstattung des Gutachtens ist ein Zeitaufwand von insgesamt 11 Stunden zu vergüten.

Dabei bezweifelt das Gericht nicht die Angaben des Antragstellers über die von ihm benötigte Zeit. Darauf kommt es jedoch nicht an. Im Interesse einer gleichmäßigen Honorierung aller Sachverständigen für gleichartige Leistungen hat als Bemessungsgrundlage nicht die jeweilige Arbeitsmethode des einzelnen Sachverständigen und damit die subjektiv benötigte Zeit zu dienen, sondern allein der für die erbrachte Leistung objektiv erforderliche Zeitaufwand. Als erforderlich (§ 8 Abs. 2 JVEG) ist dabei nach einhelliger Ansicht im Schrifttum und Rechtsprechung nur derjenige Zeitaufwand anzusehen, den ein durchschnittlicher und mit der Materie vertrauter Sachverständiger bei sachgemäßer Auftragserledigung und durchschnittlicher Arbeitsintensität zur Erbringung der geforderten Leistung benötigen durfte. Dabei kann es im Einzelfall dazu kommen, dass dem Sachverständigen der von ihm benötigte Zeitaufwand nicht in vollem Umfang vergütet wird, wenn nämlich die Leistung nach objektiven Maßstäben in kürzerer Zeit hätte erbracht werden können (st. Rspr. z.B. LSG NW Beschluss vom 19.01.2005 in L 4 B 9/04 und vom 06.04.2005 in L 4 B 16/04; vom 06.04.2005 in L 4 B 16/04). Andererseits kann aber auch ein höherer Zeitaufwand als geltend gemacht vergütet werden, wenn objektiv eigentlich deutlich mehr Zeit erforderlich wäre als bei der schnelleren individuellen Arbeitsweise des Sachverständigen (vgl. Meyer/Höver/Bach, Kommentar zum JVEG, 24. Aufl. § 8 Rz. 8.50).

Die Erstellung eines Gutachtens gliedert sich nach der ständigen Rechtsprechung des LSG NW (a.a.O.) in 4 vergütungspflichtige Arbeitsschritte: - Aktenstudium und vorbereitende Arbeiten (incl. Literaturrecherche und Beurteilung von Fremdröntgenaufnahmen) - Untersuchung und Anamnese - Abfassung der Beurteilung - Diktat und Korrektur

Das Aktenstudium ist mit 1,0 Stunde anzusetzen. Hierin ist die Fertigung eines Aktenauszuges enthalten.

Gemäß §§ 9 Abs. 1 Satz 1, 8 Abs. 1 Satz 1 Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) richtet sich die Vergütung des Sachverständigen nach der für die Gutachtenerstellung erforderlichen Zeit. Wie viel Zeit erforderlich ist, hängt nicht von der individuellen Arbeitsweise des Sachverständigen ab, sondern ist nach einem objektiven Maßstab zu bestimmen. Erforderlich ist derjenige Zeitaufwand, den ein Sachverständiger mit durchschnittlicher Befähigung und Erfahrung bei sachgemäßer Auftragserledigung mit durchschnittlicher Arbeitsintensität benötigt, um sich nach sorgfältigem Studium ein Bild von den zu beantwortenden Fragen machen zu können und nach eingehender Überlegung seine gutachtlichen Darlegungen zu den ihm gestellten Fragen schriftlich niederzulegen. Dabei ist der Umfang des unterbreiteten Sachstoffs, der Grad der Schwierigkeit der zu beantwortenden Beweisfragen unter Berücksichtigung seiner Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet und die Bedeutung der Sache angemessen zu berücksichtigen (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 26.07.2007 - 1 BvR 55/07- JurBüro 2008, 44), des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 16.12.2003 - X ZR 206/98 - MDR 2004, 776), des zuständigen Senats des LSG NRW (Beschlüsse vom 13.02.2008 – L 4 B 17/07, vom 24.09.2008 – L 4 B 9/08 und vom 5.8.2011 – L 15 R 425/11 B) sowie der zuständigen Senate anderer Bundesländer (Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 8.10.2012 – L 5 SF 64/11 KO; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.9.2004 – L 12 RJ 3686/04 KO-A; Thüringer LSG, Beschluss vom 1.8.2003 – L 6 SF 220/03).

Das Aktenstudium und die vorbereitenden Arbeiten erfordern es, die Akten sorgfältig durchzuarbeiten und zur Vorbereitung der nachfolgenden gutachterlichen Untersuchung und Anamnese Notizen und ggf. Aktenauszüge zu fertigen. Zu berücksichtigen ist einerseits, dass ein mit der täglichen Durcharbeitung von Gerichtsakten nicht vertrauter Sachverständiger hierfür längere Zeit benötigt als ein in dieser Tätigkeit geübter Richter. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass für den medizinischen Sachverständigen nur bestimmte Aktenteile von Interesse sind, die er herauszusuchen und zu erfassen hat, soweit es für die Beantwortung der Beweisfragen notwendig ist.

Die nochmalige Überprüfung des im Schätzungswege zu ermittelnden Zeitaufwandes für Aktenstudium und vorbereitende Arbeiten führt dazu, dass von der bisherigen Rechtsprechung, wonach der Sachverständige für jeweils 50 Seiten mit ärztlichen Unterlagen durchsetztem Aktenmaterial eine Stunde benötigt, abgewichen wurde. Die inzwischen vorhandenen technischen Mittel erlauben bei dem hier zu beurteilenden Arbeitsschritt ein zügigeres Vorgehen als in zurückliegenden Jahren und Jahrzehnten. So sind etwa Notizen mit modernen technischen Mitteln schneller zu erstellen und besser für die gesondert zu vergütenden übrigen Arbeitsschritte verwertbar als es bei handschriftlichen Notizen in früherer Zeit der Fall war. An Stelle von handschriftlichen Aktenauszügen können Fotokopien erstellt werden.

Die Annahme, dass ein Sachverständiger mit durchschnittlicher Befähigung und Erfahrung bei sachgemäßer Auftragserledigung mit durchschnittlicher Arbeitsintensität eine größere Anzahl von Seiten beim Aktenstudium bewältigen kann, wird durch die Rechtsprechung der Kostensenate anderer Bundesländer bestätigt. So legt das Thüringer LSG (Beschluss vom 1.8.2003 – L 6 SF 220/03 – MEDSACH 2004, 102) zugrunde, dass der Sachverständige etwa 80 Blatt mit 1/4 medizinischem Inhalt in einer Stunde bewältigen könne. Bei einem höheren Anteil medizinischer Unterlagen steige der Zeitaufwand. Das LSG Niedersachsen-Bremen (Beschluss vom 31.7.2002 – L 4 SF 6/01NZS 2003, 168) geht davon aus, dass das Durcharbeiten von 100 Aktenblättern mit allgemeinem Inhalt eine Stunde erfordert, dass aber für die Durchsicht medizinischer Unterlagen der doppelte Zeitaufwand erforderlich ist. Das Bayerische LSG (Beschluss vom 15.3.2010 – L L 15 SF 36/10 B E) berücksichtigt einen Zeitaufwand von einer Stunde für das Durcharbeiten von 100 Seiten. Das Schleswig-Holsteinische LSG (Beschluss vom 8.12.2012 – L 5 SF 64/11 KO – SchlHA 2012, 476) legt zugrunde, dass der Sachverständige 100 – 150 Blatt je Stunde bewältigen kann. Das LSG Baden-Württemberg (Beschluss vom 22.9.2004 – L 12 RJ 3686/04 KO-AMedR 2006, 118) erachtet einen Zeitaufwand von einer Stunde für 150 – 200 Aktenblättern für erforderlich. In der Verwaltungspraxis der meisten Bundesländer wird ein Durchschnittswert von 100 Seiten pro Stunde zugrunde gelegt (vgl. dazu die Übersicht bei Widder/Gaidzik, Leistungsgerechte Vergütung nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz? MEDSACH 2005, 127, 129-130, wo dieser Durchschnittswert in den weiteren Ausführungen für realistisch erachtet wird).

Unter Zugrundelegung des dargelegten objektiven Maßstabes zur Ermittlung des erforderlichen Zeitaufwandes sowie aus Gründen der Praktikabilität und der Handhabbarkeit erachtet das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen nunmehr einen einheitlichen Durchschnittswert von 100 Seiten pro Stunde beim Arbeitsschritt des Aktenstudiums für angemessen, soweit nicht außergewöhnliche Umstände ein Abweichen hiervon gebieten. Angesichts der Bandbreite der in der Rechtsprechung zugrunde gelegten Werte erscheint dieses Vorgehen sachgerecht, indem es dem zugrunde zu legenden objektivierten Maßstab entspricht und sowohl das Interesse des Sachverständigen an einer leistungsgerechten Vergütung berücksichtigt (vgl. hierzu auch Beschlüsse des LSG NRW, S 15 SB 40/13 B vom 06.05.2013 und S 15 U 629/12 B vom 03.05.2013). Hierin enthalten sind auch das Literaturstudium sowie die Auswertung von Fremdröntgenbefunden.

Für die Ausarbeitung der Beurteilung sind 5,0 Stunden anzusetzen. Der Arbeitsschritt "Abfassung der Beurteilung" umfasst die Beantwortung der vom Gericht gestellten Beweisfragen und die nähere Begründung, also den Teil des Gutachtens, den das Gericht bei seiner Entscheidung verwerten kann, um ohne medizinischen Sachverstand seine Entscheidung begründen zu können. Zu diesem Arbeitsschritt gehört die diktatreife Vorbereitung der Beurteilung ohne Wiedergabe der Anamnese, der Untersuchungsergebnisse oder Befunde einschließlich der Begründung der vom Sachverständigen getroffenen Schlussfolgerung, wie z.B. die Auseinandersetzung mit entgegenstehenden Vorgutachten, Fremdröntgenbefunden, anderslautenden Befunden und kontroversen Literaturmeinungen. In diesem Arbeitsschritt wird die eigentliche Gedankenarbeit im Zusammenhang mit der Auswertung der erhobenen Befunde, deren Würdigung im Hinblick auf die Beweisfragen sowie die diktatreife Vorbereitung abgegolten (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 06.04.2005 – L 4 B 16/04 – m.w.N.). Dazu zählt auch das Aufsetzen eines Manuskriptes. Der Gliederungspunkt "Beurteilung" umfasst hier 13 normal beschriebene Seiten (ab Bl. 12 des Gutachtens). Die Zugrundelegung von 5,0 Stunden erscheint hier angemessen. In der Regel werden pro Stunde 3-4 normal beschriebene Seiten gerechnet.

Für "Diktat und Korrektur" sind 5 Stunden anzunehmen. In diesem Punkt wird der Zeitaufwand des Diktierens und Korrigierens des Gutachtens vergütet. Im Interesse der Verwaltungsvereinfachung wird allgemein davon ausgegangen, dass ein Sachverständiger für Diktat und Korrektur von etwa 6 Seiten 1 Stunde benötigt. Eine Textseite in üblicher Schreibweise umfasst nach der Rechtsprechung des LSG NRW mindestens 1.400 Anschläge ohne Leerzeichen (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 25.02.2005 - L 4 B 7/04). Unter Berücksichtigung der Leerzeichen weist somit eine durchschnittliche Seite eine Beschriftung von 1.650 Anschlägen auf. Daraus errechnet sich vorliegend ein Zeitaufwand von 5 Stunden (ca. 50.000 Anschläge./. 1.650 = 30,3 Seiten - 30,3 Seiten./. 6 Seiten = 5,05 Stunden).

Die Schwierigkeit des Gutachtens drückt sich nicht in der Stundenzahl, sondern im Stundensatz aus, der hier mit M2 = 75,00 Euro zugrunde zu legen ist anstelle der in der Rechnung angesetzten 100,00 Euro (= M3).

Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 JVEG erhalten medizinische Sachverständige für jede Stunde ein Honorar in Höhe von 65, 75 oder 100 Euro, je nach dem welcher Honorargruppe das von ihnen erstattete Gutachten zuzuordnen ist. Die Zuordnung zu einer Honorargruppe bestimmt sich nach der Anlage I zu § 9 Abs. 1 JVEG (§ 9 Abs. 1 Satz 2 JVEG), in der die einzelnen in § 9 Abs. 1 Satz 1 JVEG aufgeführten Honorargruppen näher definiert sind. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Landessozialgerichts NRW (Beschluss vom 22.08.2005, L 4 B 4/05; Beschluss vom 02.05.2005 L 4 B 5/05; Beschluss vom 25.02.2005, L 4 B 7/04; Beschluss vom 21.12.2005 L 4 B 17/05), der die Kostenkammer des Sozialgerichts Gelsenkirchen folgt, können Zusammenhangsgutachten je nach ihrem Schwierigkeitsgrad der Honorargruppe M 2 oder M 3 unterfallen. Da der Gesetzgeber bei der Honorargruppe M 2 auf den durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad und bei der Honorargruppe M 3 auf den hohen Schwierigkeitsgrad abgestellt hat, ist der Schwierigkeitsgrad des Gutachtens das maßgebliche Abgrenzungskriterium. Ein hoher Schwierigkeitsgrad, der die Zuordnung zu der Honorargruppe M 3 zulässt, erfordert es, dass der Sachverständige umfassende und vielseitige, vielschichtige und verwickelte Überlegungen anstellen muss. Dazu gehören in erster Linie Gutachten zu schwierigen Zusammenhangsfragen, die eine eingehende Auseinandersetzung mit Vorgutachten und Vorbefunden erfordern und – soweit notwendig – die im Schrifttum vertretenen wissenschaftlichen Meinungen berücksichtigen.

Bei dem Gutachten des Antragstellers handelt es sich nicht um ein überdurchschnittlich schwieriges Gutachten. Keinesfalls kann das Gutachten als ebenso schwierig angesehen werden, wie ein Gutachten, das sich mit "Posttraumatischen Belastungsstörungen" auseinandersetzen muss. Daher kann nur eine Abrechnung nach dem Stundensatz M2 erfolgen. Auch das LSG NRW hat die Honorargruppe M3 bisher nur angenommen, wenn es um die besonders schwierige Beurteilung einer PTBS ging (Beschluss vom 25.11.2009 - L 4 VE 18/10 B). In seiner Entscheidung vom 30.12.2016 hat das LSG NRW (Az.: L 15 KR 543/16 B) in einem vergleichbaren Fall zudem ausdrücklich festgestellt, dass der Sachverständige Krankheiten und Behinderungen des Versicherten zum Zeitpunkt der Aufnahme zur stationären Behandlung sowie die während der stationären Behandlung durchgeführten Behandlungsmaßnahmen und die Zuordnung zu einer bestimmten DRG zu klären habe. Dabei handele es sich ganz überwiegend um eine beschreibende Zustandsbegutachtung. Spezielle Kausalzusammenhänge seien nicht zu klären. Die Zuordnung zu bestimmten DRGs rechtfertige es nicht, die Honorargruppe M3 zugrunde zu legen, da sie nach standardisierenden Schemata erfolge.

Die dem Sachverständigen zustehende Vergütung errechnet sich demnach wie folgt:

Aktenstudium 1,0 Stunden zu 75,00 Euro Beurteilung 5,0 Stunden Diktat und Korrektur 5,0 Stunden Zusammen aufgerundet 11,0 Stunden zu 75,00 Euro = 825,00 Euro Versandkosten 7,50 Euro

Gesamt: 832,50 Euro 19% Umsatzsteuer 158,18 Euro Gesamtbetrag 990,68 Euro

Die Entscheidung über Gebühren und Kosten des Verfahrens folgt aus § 4 Abs. 8 JVEG.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe Beschwerde bei dem

Sozialgericht Gelsenkirchen, Bochumer Straße 79, 45886 Gelsenkirchen

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und

- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder

- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.

Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.
Rechtskraft
Aus
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