LKH bietet Vergleiche in IMRT-Verfahren an – was ist mit den Kosten des Verfahrens?

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Es scheint tatsächlich so, dass die Landeskrankenhilfe V.V.a.G. (LKH) die gerichtlichen Verfahren über die Vergütung der IMRT-Bestrahlungen nach den Abrechnungsempfehlungen der Bundesärztekammer vom 18.02.2011 nicht fortführen will. In fast allen Verfahren bietet die LKH nun ihren Versicherten Vergleiche an, nach denen die LKH die vollständigen Behandlungskosten erstattet. Diese Vergleiche haben  aber einen „Pferdefuß“, weil die LKH in der Regel nicht bereit ist, die Kosten des gerichtlichen Verfahrens zu übernehmen.

Vielmehr bietet die LKH lediglich eine Kostenaufhebung gegeneinander an, wonach die gerichtlichen Kosten geteilt werden und jede Partei ihre Anwaltskosten selbst trägt. Solche Vergleich werden selbst dann vorgeschlagen, wenn ein für die Versicherten bereits positives gerichtliches Gutachten vorliegt.  Für die Versicherten mit einer Rechtsschutzversicherung stellt sich dann das Problem, dass die Rechtsschutzversicherer bei vollständiger Anerkennung der Hauptforderung in der Regel nicht bereit sind, die Verfahrenskosten anteilig zu übernehmen, so dass die Verfahren angesichts der hohen Kosten für die Sachverständigen oft immer noch eine erhebliche finanzielle Belastung darstellen. Dies gilt natürlich erst recht für die Versicherten, die für die Kosten des Verfahrens selbst aufkommen müssen. Hinzukommt, dass die an den Verfahren durch eine Nebenintervention oft beteiligten Strahlentherapeuten bei einem solchen Vergleich keinen eigenen Kostenerstattungsanspruch gegen die LKH haben und ggf. die Verfahrenskosten dann noch beim Versicherten geltend machen, wodurch für die leidgeprüften Versicherten der LKH zusätzliche finanziellen Risiken entstehen können. Daher sollte sehr kritisch geprüft werden, ob diesen Vergleichsvorschlägen wirklich zugestimmt werden sollte. Bei allem Verständnis dafür, dass die teilweise sehr kranken Kläger und Klägerinnen an einem schnellen Verfahrensabschluss interessiert sind, sollten die aktuellen Vergleichsangebote der LKH kritisch überdacht werden und auf jeden Fall nur in Abstimmung mit den an den Verfahren beteiligten Leistungserbringern abgeschlossen werden.

Für Rückfragen zu diesem oder einem anderen medizinrechtlichen Thema stehen wir Ihnen gerne telefonisch unter 0681-3836580 oder per E-Mail unter ra@ra-glw.de zur Verfügung. Besuchen Sie auch unsere Internetseite http://www.ra-glw.de.

Meinungen zu diesem Beitrag

  1. Ludwig Klivar am

    Sehr geehrte Hr.Wölk,
    Wollte mal fragen ob es immer noch keine neue GOÄ für die IRMT gibt.
    Ich war 2017 selbst betroffen und von der LKH wurde nur ca 1/3 Bezahlt.
    Da ich unter Umstände nochmals eine Bestrahlung brauche frag ich schon mal
    vorsichtshalber nach.
    Mit freundlichen Grüßen
    Ludwig Klivar

  2. Dr. Florian Wölk am

    Sehr geehrter Herr Klivar,

    leider wird die neue GOÄ, in welcher auch die IMRT geregelt ist, noch etwas auf sich warten lassen. Die Gesundheitspolitik arbeitet seit Jahren daran, aber es fehlt derzeit noch der politische Wille. die neue GOÄ umzusetzen.

    Leider sind daher noch weitere Konflikte zu erwarten, wobei sich leider Ihre Krankenversicherung durch eine besondere Beharrlichkeit auszeichnet und ihre Versicherten leider nach wie vor in „Geiselhaft“ nimmt. zwar wird die analoge Abrechnung der GOÄ-Ziffer 5855 nach § 6 Abs. 2 GOÄ mittlerweile weitgehend anerkannt, aber aktuell streiten wir über den richtigen Steigerungssatz nach § 5 GOÄ.

    Im Einzelfall wird es aber einer gerichtlichen Klärung der Erstattungsansprüche bedürfen, auch wenn die Gerichte in den uns bekannten Verfahren die Position der Patienten zumeist gestärkt haben.

    Mit freundlichen Grüßen

    Florian Wölk

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