PRESSE

DKG zum Referentenentwurf zur ambulanten Notfallversorgung

Notfallkonzept verbessert die Versorgung nicht

Der Referentenentwurf ist ein Affront für die deutschen Krankenhäuser. Deren zentraler Beitrag zur Sicherstellung der Notfallversorgung wird mit diesem Konzept in geradezu diskriminierender Weise den Interessen von Kassen und Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) preisgegeben. „Statt, wie im ursprünglichen Konzept aus dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) noch vorgesehen, den Sicherstellungsauftrag den KVen, die ihn bislang nicht erfüllen konnten, wegzunehmen, sollen diese nun dominant die Leistungen, die die Krankenhäuser bislang im Rahmen ihrer  ambulanten Notfalleinrichtungen erbracht haben, bestimmen. Zudem werden für die Patienten die Anlaufstellen im Notfall stark begrenzt“, erklärte Georg Baum, Hauptgeschäftsführer der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG). 

Zentraler Punkt der Kritik der DKG ist die Vorgabe, dass ambulante Notfallleistungen in Zukunft nur noch in Integrierten Notfallzentren (INZ) an ausgewählten Krankenhäusern erbracht werden dürfen. Bei der Entscheidung, welche Krankenhäuser das in den Regionen sind, haben nach dem Gesetzentwurf die Krankenkassen und die KVen die Mehrheit. Damit können Kassen und KVen über die Zukunft der Krankenhausstrukturen in Deutschland maßgebliche Entscheidungen treffen. Das steht in absolutem Widerspruch zur verfassungsrechtlichen Zuordnung der Zuständigkeit für die Krankenhausplanung auf die Länder. Absolut unverständlich aus Sicht der DKG ist der Kniefall des BMG-Konzeptes vor dem KV-System. Der ursprüngliche Referentenentwurf sah vor, dass der Sicherstellungsauftrag von den KVen auf die für die Krankenhausplanung zuständigen Länder übergehen sollte. 

Geradezu ein Affront für die Leistungen der Krankenhäuser zugunsten von Menschen, die medizinische Hilfe suchen, ist die neu vorgesehene Vorgabe, dass Krankenhäuser die in Zukunft Leistungen für Notfallpatienten erbringen, ohne dass sie eine INZ-Zulassung haben, nur noch die Hälfte der Vergütung erhalten sollen. Demgegenüber sollen an Krankenhäusern fortbestehende Portalpraxen, auch wenn dies nicht in INZ-Strukturen erfolgt, weiter die volle Vergütung bekommen. An dieser Stelle wird deutlich, dass im BMG mit einseitig krankenhausdiskriminierender Logik gearbeitet wird.

Mit den Integrierten Notfallzentren würde den Krankenhäusern eine von den KVen, die als Körperschaften öffentlichen Rechts keine medizinische Kompetenzen haben, medizinisch geleitete Notfalleinrichtung zwangseingegliedert werden, bei der das Krankenhaus am Ende dann auch noch wirtschaftliche Verantwortung übernehmen soll. Mit wem Krankenhausträger wirtschaftliche Partnerschaften eingehen, kann der Sozialrechtsgesetzgeber aus Sicht der DKG nicht festlegen. Die gesetzliche Vorgabe zur Errichtung eines vom Krankenhausbetrieb wirtschaftlich und organisatorisch getrennten ambulanten Notfallbetriebes unter ärztlicher Leitung der KVen schafft neue Schnittstellen, die im Widerspruch zur Verzahnung stehen. Auch in Zukunft brauchen die Krankenhäuser für den Krankenhausbetrieb eigenständige Ambulanzen. 

„Diese Konstruktion würde in Gesundheitssystemen, in denen die ambulante Versorgung an Krankenhäusern stattfindet, niemandem einfallen. Das macht deutlich, dass wesentliche Teile des Reformkonzeptes von der Zielsetzung geprägt sind, die ambulanten Notfallleistungen in der Zuständigkeit des KV-Systems, das hier bislang versagt hat, zu belassen. Alle durchaus positiv zu bewertenden Elemente des Reformentwurfs geraten angesichts der krankenhausfeindlichen Grundorientierung in den Hintergrund“, so Baum. 
 

Teilen mit:

|