Fachanhörung Reha- und Intensivpflege-Stärkungsgesetz (RISG)

Versorgung von Intensivpflege- und Beatmungspatienten wird besser

Anlässlich der Fachanhörung des Reha-Intensivpflege-Stärkungsgesetzes (RISG) im Bundesministerium für Gesundheit (BMG) erklärt die Vorstandsvorsitzende des Verbandes der Ersatzkassen e. V. (vdek) Ulrike Elsner:

„Wir begrüßen es ausdrücklich, dass mit dem vorliegenden Referentenentwurf die bisherigen monetären Fehlanreize zwischen der ambulanten und stationären Versorgung in der intensivpflegerischen Versorgung behoben werden. Diese haben in der Vergangenheit dazu geführt, dass den schwerkranken Menschen, meist Beatmungspatienten, oft nicht die optimale medizinische Versorgung zuteilwurde und die Versorgung sich in den ambulanten Bereich, auch in nicht spezialisierte Wohn-WGs, verlagerte. Gerade unter Qualitätsgesichtspunkten ist es bei einem Krankheitsbild, bei dem es jederzeit zu lebensbedrohlichen Veränderungen kommen kann, der richtige Ansatz, die Versicherten primär in spezialisierten vollstationären Pflegeeinrichtungen zu versorgen, mit dem Ziel, sie möglichst rasch von der künstlichen Beatmung zu entwöhnen. Deshalb ist es richtig, die Versicherten jetzt von den sehr hohen Eigenanteilen in der stationären Versorgung zu entlasten und damit für sie bezahlbar zu machen. Künftig wird nur noch eine Zuzahlung von 10 Euro für maximal 28 Tage fällig.

Positiv hervorzuheben ist zudem, dass Kindern in jedem Fall eine Versorgung zu Hause ermöglicht werden soll. Ob für weitere Betroffene auf eigenen bzw. auf Wunsch der Angehörigen hin ebenfalls eine Versorgung in der häuslichen Umgebung ermöglicht wird, sollte jedoch nicht im Rahmen der im Referentenentwurf angedachten Zumutbarkeitsprüfung entschieden werden. Besser wäre es aus Sicht der Ersatzkassen, auf eine unabhängige, verpflichtende Beratung zu setzen.

Es muss unser aller Ziel sein, die schwerstkranken Menschen bestmöglich zu versorgen und Beatmungspatienten rasch zu entwöhnen. Die medizinischen Möglichkeiten werden aber derzeit insbesondere an der Schnittstelle von stationärer Akutversorgung im Krankenhaus und außerklinischer Intensivpflege nicht optimal genutzt. Gut für die Betroffenen ist daher die hier im Gesetz vorgesehene Verpflichtung, immer wieder medizinisch zu prüfen, ob Entwöhnungspotential zur Beatmung besteht.“

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