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Intensivregister-Verordnung in Kraft getreten

Am 08.04.2020 ist die DIVI Intensivregister-Verordnung in Kraft getreten. Die Verordnung ist auf der Grundlage von § 5 Abs. 2 Nr. 7 IfSG erlassen worden. Die im Rahmen der Covid-19-Epidemie erlassene Verordnung als Maßnahme-Paket des IfSG verpflichtet alle zugelassenen Krankenhäuser ihre vorhandenen und nicht ausgelasteten intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten mitzuteilen. Unterbleibt die Mitteilung, so drohen finanzielle Sanktionen.

 

Im Einzelnen:

Die Verordnung verpflichtet alle zugelassenen Krankenhäuser, die im Rahmen ihres Versorgungsauftrages oder auf der Grundlage einer Genehmigung intensivmedizinische Behandlungskapazitäten vorhalten, diese bis spätestens zum 16.04.2020 auf der Internetseite www.intensivregister.de zu registrieren und die Anzahl der zur Verfügung stehenden intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten täglich bis 09:00 Uhr an das vorbenannte Register zu übermitteln.

 

Die Angaben müssen die Anzahl der verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten nach Intensivbetten beinhalten. Gemeldet werden müssen:

 

  1. Die Anzahl der verfügbaren Intensivbetten mit nicht-invasiver  Beatmungsmöglichkeit
  2. Die Anzahl der verfügbaren Intensivbetten mit invasiver Beatmungsmöglichkeit
  3. Die Anzahl der verfügbaren Intensivbetten mit einer ECMO.

 

Es sind zu übermitteln:

 

  1. Die Anzahl der belegten Betten
  2. Die Anzahl der belegbaren Betten
  3. Die Einschätzung der maximalen Kapazität für Neuaufnahmen in dem auf die Übermittlung folgenden Zeitraum von 24 Stunden

 

Die Kliniken sind im Weiteren verpflichtet, ohne die Angabe von personenbezogenen Daten, die Anzahl der Patienten mit einer SARS-COV2-Infektion zu melden, die intensivmedizinisch behandelt oder beatmet werden oder seit dem 01.01.2020 aus dem Krankenhaus entlassen wurden.

 

CAVE:

Die Nichtbeachtung der Verpflichtung aus der Verordnung ist sanktionsbewehrt.

 

Für jeden Tag, an dem ein Krankenhaus die Meldepflicht nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht erfüllt, kürzt die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde die Höhe der tagesbezogenen Pauschale nach § 21 Abs. 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes um 10%.

 

Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde hat die Erfüllung der Pflichten in geeigneter Weise zu überprüfen. Damit räumt der Verordnungsgeber der zuständigen Landesbehörde grundsätzliche Auskunftsansprüche ein.

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