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Auswirkung des Coronavirus auf die Rechnungslegung: Bilanzierung des Kurzarbeitergeldes sowie der Erstattungen von Sozialversicherungsbeiträgen

Neben einer Vielzahl von gesetzlichen Neuerungen durch die Corona-Krise reißt auch der Strom der aktuell aus der Praxis auftretenden Fragen zur Rechnungslegung nicht ab. Unter anderem stellt sich die Frage, wie das Kurzarbeitergeld in den Abschlüssen des Arbeitgebers zu bilanzieren ist.

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B.A. Julian Börger
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Dipl.-Kfm. Jürgen Groteschulte
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Neben einer Vielzahl von gesetzlichen Neuerungen durch die Corona-Krise reißt auch der Strom der aktuell aus der Praxis auftretenden Fragen zur Rechnungslegung nicht ab.

Unter anderem stellt sich die Frage, wie das Kurzarbeitergeld in den Abschlüssen des Arbeitgebers zu bilanzieren ist.

Bei dem gesetzlichen Kurzarbeitergeld ist es - im Gegensatz zu der Erstattung der Sozialversiche­rungsbeiträge - so, dass die Arbeitnehmer einen direkten Anspruch gegenüber der Agentur für Arbeit haben. Der Arbeitgeber wickelt als Treuhänder lediglich die Zahlung ab. Auf der Grundlage eines Leistungsbescheids wird dem Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld erstattet. Dementsprechend stellt das gesetzliche Kurzarbeitergeld für den Arbeitgeber lediglich einen durchlaufenden Posten in der Bilanz dar und berührt entsprechend weder aufwands- noch ertragswirksam die Gewinn- und Verlust­rechnung. Die Forderung bezüglich der Erstattung des Kurzarbeitergeldes durch die Agentur für Arbeit kann entsprechend der verauslagten monatlichen Zahlungen an die Arbeit­nehmer aktiviert werden, sofern sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

An dieser Stelle ist nun zwischen dem Kurzarbeitergeld und den Erstattungen von Sozialversicherungsbeiträgen zu unterscheiden:

Der Arbeitgeber kann sich auf Antrag die von ihm zu tragenden Beiträge zur Sozial­versicherung während des Bezugs von Kurzarbeitergeld erstatten lassen. Anders als beim Kurzarbeitergeld hat der Arbeitgeber einen eigenen unmittelbaren Anspruch gegenüber der Agentur für Arbeit. Im handelsrechtlichen Jahresabschluss handelt es sich bei dem Erstattungsanspruch um eine nicht rückzahlbare Zuwendung, die erfolgswirksam in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen ist. Die Erstattungen sind dementsprechend als Forderung gegenüber der Agentur für Arbeit zu aktivieren, wenn am Abschlussstichtag die Voraussetzungen für die Gewährung der Erstattung erfüllt sind und zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung der Antrag gestellt ist oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit innerhalb von drei Monaten gestellt wird. Im Gegenzug erfolgt eine Buchung als sonstiger (betrieblicher) Ertrag.

Falls Sie in dem Zusammenhang mit der Bilanzierung des Kurzarbeitergeldes Fragen haben, kommen Sie gerne auf uns zu.

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