Bundesrat fordert Korrekturen an geplanter Intensivpflege-Reform

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Der Bundesrat sieht noch einigen Korrekturbedarf an dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf für ein Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz, mit dem die Intensivpflege reformiert werden soll.

Gleiche Vergütung für Kurzzeitpflegeeinrichtungen

In seiner am 15. Mai 2020 beschlossenen Stellungnahme spricht er sich unter anderem dafür aus, dass die außerklinische Intensivpflege nach einer Krankenhausbehandlung in Kurzzeitpflegeeinrichtungen genauso vergütet wird wie die in Einrichtungen der stationären Dauerpflege. Bei der Anschlussversorgung hätten die Betroffenen schließlich wenig Einfluss darauf, wie die Pflege in der Überbrückungsphase sichergestellt wird. Da die Kurzzeitpflege eine mögliche Variante sei, müsse sie auch entsprechend vergütet werden, erläutert der Bundesrat seine Forderung. 

Gesetzlicher Leistungsanspruch in der Übergangszeit

Dass die Kosten für die außerklinische Intensivpflege nach Wegfall des Leistungsanspruchs als Satzungsleistung der Krankenkassen übernommen werden können, lehnen die Länder ab. Es müsse vielmehr darum gehen, allen Versicherten in der Übergangszeit einen solchen Leistungsanspruch per Gesetz zu ermöglichen. Diese Leistung dem Wettbewerb der Krankenkassen zu überlassen, sei unseriös. 

Erleichterungen bei Rehabilitationsmaßnahmen

Außerdem fordert der Bundesrat Erleichterungen bei kassenärztlich bezahlten Rehabilitationsmaßnahmen. So sollten Krankenkassen die Kosten für vertragsärztlich verordnete und indikationsbezogenen Rehabilitationen ohne vorangegangene Prüfung übernehmen. Der Gesetzentwurf ermöglicht das nur bei geriatrischen Rehabilitationen. Zur Begründung seiner Forderung verweist der Bundesrat auf den Grundsatz „Rehabilitation vor Pflege“. Zahlreiche Studien belegten die Wirksamkeit von Rehabilitationsmaßnahmen – zudem sei erwiesen, dass sie Kosten senkten.

Regionalen Versorgungsansatz stärken

Darüber hinaus drängen die Länder darauf, den regionalen Ansatz in der kassenärztlichen Versorgung weiter zu stärken. Hierfür schlagen sie regionale Experimentierklauseln vor, die den Selbstverwaltungspartnern mehr Gestaltungsfreiheit und Regelungsbefugnis einräumen. 

Missbrauch ausschlaggebend für Reform

Ausschlaggebend für die geplante Reform der Intensivpflege waren steigende Patientenzahlen in der außerklinischen Pflege und ein zunehmender Missbrauch – etwa durch dubiose Pflegedienste. Mit ihrem Gesetzentwurf möchte die Bundesregierung die Versorgung von Intensiv-Pflegebedürftigen verbessern, Fehlanreize beseitigen und die Selbstbestimmung Betroffener stärken.

Strengere Qualitätsvorgaben

Der Entwurf für ein Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz sieht unter anderem vor, dass künftig nur noch besonders qualifizierte Ärztinnen und Ärzte außerklinische Intensivpflege verordnen dürfen. Die Betreuung zu Hause bleibt weiterhin möglich – allerdings unter strengen Qualitätsvorgaben. Ambulante Pflegedienste werden zur Zusammenarbeit mit Fachärzten verpflichtet. Überprüft wird die Qualität der Versorgung von den Medizinischen Diensten. 

Befreiung von Eigenanteilen

Damit die Unterbringung in einer stationären Einrichtung nicht aus finanziellen Gründen scheitert, werden Intensiv-Pflegebedürftige dort weitgehend von den Eigenanteilen befreit. Entfällt der Anspruch auf außerklinische Intensivpflege, da sich der Gesundheitszustand gebessert hat, können Krankenkassen diese Kosten als Satzungsleistung übernehmen.

Weniger künstlich beatmen

Außerdem möchte die Bundesregierung mit der Reform erreichen, dass niemand unnötig lange an einem Beatmungsgerät angeschlossen bleibt. Deshalb sollen Krankenhäuser und Heime für die Entwöhnung eine spezielle Vergütung erhalten. Wird auf einen Entwöhnungsversuch verzichtet, drohen Abschläge. 

Erleichterungen in der geriatrischen Reha

Darüber hinaus erleichtert der Gesetzentwurf den Zugang zur geriatrischen Rehabilitation: Verordnen Ärztinnen und Ärzte sie als medizinisch notwendig, dann können Krankenkassen sie nicht mehr ablehnen. Um das Wahlrecht der Versicherten bei der Auswahl der Reha-Einrichtung zu stärken, müssen sie künftig nur noch die Hälfte der Mehrkosten zahlen, wenn sie eine andere als die zugewiesene Einrichtung wählen. Bislang tragen Versicherte die Mehrkosten vollständig. Zudem wird die Mindestwartezeit für eine erneute Reha von Kindern und Jugendlichen gestrichen. 

Bezahlung der Pflegekräfte

Verbesserungen soll es auch bei der Bezahlung der Pflegekräfte in Reha-Einrichtungen geben: Hierfür wird die Grundsummenlohnbindung aufgehoben – damit sind höhere Vergütungen in Einrichtungen möglich. Außerdem gelten tarifvertragliche und kirchliche Arbeitsrechtsregelungen künftig als wirtschaftlich. 

Nächste Stationen: Bundesregierung, Bundestag

Die Stellungnahme wurde der Bundesregierung zugeleitet, die in den nächsten Wochen dazu eine Gegenäußerung verfasst und dann alle Dokumente dem Bundestag zur Entscheidung vorlegt.

Plenarsitzung des Bundesrates am 15.05.2020

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