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Korrekturbedarf am Intensivpflege- und Rehastärkungsgesetz angemeldet

Berlin. Der Bundesrat sieht noch einigen Korrekturbedarf an dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf für ein Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz, mit dem die Intensivpflege reformiert werden soll. In seiner am 15. Mai 2020 beschlossenen Stellungnahme spricht er sich unter anderem dafür aus, dass die außerklinische Intensivpflege nach einer Krankenhausbehandlung in Kurzzeitpflegeeinrichtungen genauso vergütet wird wie die in Einrichtungen der stationären Dauerpflege. 

Dass die Kosten für die außerklinische Intensivpflege nach Wegfall des Leistungsanspruchs als Satzungsleistung der Krankenkassen übernommen werden können, lehnen die Länder ab. Es müsse vielmehr darum gehen, allen Versicherten in der Übergangszeit einen solchen Leistungsanspruch per Gesetz zu ermöglichen. Diese Leistung dem Wettbewerb der Krankenkassen zu überlassen, sei unseriös. 

Außerdem fordert der Bundesrat Erleichterungen bei kassenärztlich bezahlten Rehabilitationsmaßnahmen. So sollten Krankenkassen die Kosten für vertragsärztlich verordnete und indikationsbezogene Rehabilitationen ohne vorangegangene Prüfung übernehmen. Der Gesetzentwurf ermöglicht das nur bei geriatrischen Rehabilitationen. 

Darüber hinaus drängen die Länder darauf, den regionalen Ansatz in der kassenärztlichen Versorgung weiter zu stärken. Hierfür schlagen sie regionale Experimentierklauseln vor, die den Selbstverwaltungspartnern mehr Gestaltungsfreiheit und Regelungsbefugnis einräumen. 

Ausschlaggebend für die geplante Reform der Intensivpflege waren steigende Patientenzahlen in der außerklinischen Pflege und ein zunehmender Missbrauch. Der Gesetzentwurf sieht u.a. vor, dass künftig nur noch besonders qualifizierte Ärztinnen und Ärzte außerklinische Intensivpflege verordnen dürfen. Die Betreuung zu Hause bleibt weiterhin möglich – allerdings unter strengen Qualitätsvorgaben. Ambulante Pflegedienste werden zur Zusammenarbeit mit Fachärzten verpflichtet. Überprüft wird die Qualität der Versorgung von den Medizinischen Diensten. 

Damit die Unterbringung in einer stationären Einrichtung nicht aus finanziellen Gründen scheitert, werden Intensiv-Pflegebedürftige dort weitgehend von den Eigenanteilen befreit. Entfällt der Anspruch auf außerklinische Intensivpflege, da sich der Gesundheitszustand gebessert hat, können Krankenkassen diese Kosten als Satzungsleistung übernehmen.





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