Neue COVID-19-Gesetzgebung – mehr Luft für Krankenhäuser

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Im Zuge der enormen Belastungen der Krankenhäuser durch die Corona-Pandemie hatte der Gesetzgeber durch das COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz Ausnahmen von den strengen Vorgaben des MDK-Reformgesetzes bei der Abrechnungsprüfung im Krankenhaus für die Jahre 2020 und 2021 vorgesehen. Weiter Entlastungen sind nun durch das 2. Pandemiegesetz auf den Weg gebracht worden.

Zunächst werden den Krankenhäusern sicherlich die bereist vorgesehene generelle Absenkung der Prüfquote nach § 275c Abs. 2 SGB V für das Jahr 2020 auf 5 % sicherlich weiterhelfen. Für das Jahr 2021 soll nach den Vorstellung des Gesetzgebers nun die ursprüngliche geplante Prüfquote von 12,5 % gelten. Auch die völlig verfehlten „Strafzahlungen“ der Krankenhäuser werden für die Jahre 2020 und 2021 nach § 275c Abs. 3 Satz 1 SGB V ausgesetzt. Die weitere Bürokratie verursachenden Strukturprüfungen nach § 275d Abs. 3 und 4 SGB V werden in das Jahr 2021 verschoben, so dass die Bescheinigungen zur Abrechnung der entsprechenden Komplexpauschalen erst ab 2022 erforderlich sind.

Zusätzlich wird nun noch in einer Übergangsregelung in § 330 SGB V befristet bis zum 31.12.2020 für alle bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten und in Rechnung gestellten Leistungen eine gesetzliche Fälligkeitsbestimmung mit einer Zahlungsfrist von 5 Tagen im Gesetz aufgenommen, damit die Liquidität der Krankenhäuser sichergestellt ist. Warum der Gesetzgeber in dieser Bestimmung neben der Befristung nicht klargestellt, dass sich etwaige Prüfverfahren nach § 275c SGB V nicht auf die Fälligkeit der Rechnung und die Zahlungsfrist auswirken, wovon im Zusammenhang mit dem Aufrechnungsverbot nach § 109 Abs. 6 SGB V auszugehen sein dürfte, ist leider ein Defizit der gesetzlichen Neuregelung. Allerdings sollten  sich bis zum 31.12.2020 nun Krankenhäuserkonsequent gegen Rechnungskürzungen mit Einleitung des Prüfverfahrens wehren.

Erfreulich ist auch, dass nun in § 25 KHG eine generelle Ausnahme von Abrechnungsprüfungen für den Zeitraum vom 01.04.2020 bis zum 30.06.2020  aufgenommen worden ist, wofür das BfrAM bereits eine Liste von Mindestmerkmalen von OPS-Kodes veröffentlicht hat, die nicht Gegenstand einer Prüfung sein dürfen, sofern das Krankenhaus COVID-19-Fälle oder entsprechende Verdachtsfälle behandelt hat. In der veröffentlichten Liste finden sich insbesondere Ausnahmen von Strukturanforderungen für intensivmedizinische Einheiten im Rahmen der Komplexbehandlungen nach den OPS-Kodes 8-980 ff. sowie 9-98 ff. Ferner werden die umfangreichen Kommunikations- und Dokumentationsanforderungen bei den frührehabilitativen Komplexbehandlungen (wöchentliche Teambesprechungen) bei den OPS-Kodes 8-550 ff. suspendiert. Dies wird sicherlich eine Entlastung für die Krankenhäuser sein.

Wie sich das Prüfwesen im Krankenhaus aber dann 2021 und 2022 entwickeln wird, bleibt abzuwarten. Nicht ganz von der Hand zu weisen sind die Befürchtungen, nach denen die dann vorgesehenen Sanktionen die Krankenhäuser besonders hart treffen werden, weil kaum erwarten ist, dass diese sich von den Einbußen durch die COVID-19-Pandemie bereits erholt haben.

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