Externe Wahlarztkette bei enger Kooperation?

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Von Krankenversicherungen wird die Vergütung von externen Wahlleistungen immer wieder verweigert, wenn zwischen dem externen Arzt und dem Krankenhaus aufgrund einer Wahlleistungsvereinbarung wahlärztliche Leistungen erbracht werden und gleichzeitg eine enge Kooperation besteht.

So hatte etwa das Landgericht Stade in einem Beschluss vom 20.05.2015 (- 4 S 45/14 -) angenommen, dass wenn  zwischen einem externen Arzt und einem Krankenhaus, das über keine eigene radiologische Abteilung verfügt, ein allgemeiner Kooperationsvertrag bestände, wonach der Arzt für radiologische Untersuchungen beauftragt wird, so sei eine radiologische Untersuchung eines stationären Wahlleistungspatienten im Rahmen des Kooperationsvertrages nicht nach § 17 KHEntgG sondern nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 KHEntgG zu vergüten.

In einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgericht Düsseldorf vom 12.09.2019 (- 8 U 140/17 -) ist allerdings erfreulicherweise klargestellt worden, dass es für den Vergütungsanspruch des externen Arztes allein auf die Beauftragung durch den zuständigen Wahlarzt nach § 17 Abs. 3 KHEntgG ankommen kann.

Nach dem OLG Düsseldorf komme es maßgeblich auch auf den Sinn und Zweck des Wahlleistungsvereinbarung an, mit welcher sich der Patient die besondere Qualifikation des jeweiligen Wahlarztes hinzukaufe. Daher ist nicht zu beanstanden, dass von diesem veranlasste Leistungen externer Ärzte auch als Wahlleistungen zu vergüten sind, wobei das Gericht von einer „Vertrauenskette“ spricht.

Bei einer entsprechenden Veranlassung durch den Wahlarzt schade aufgrund des klaren Wortlauts des § 17 Abs. 3 KHEntgG auch das Bestehen einer Kooperationsvereinbarung bzw. eines faktisch engen Kooperationsverhältnisses nicht. In diesem Fall handele handele es sich gerade nicht um allgemeine Krankenhausleistungen nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 KHEntgG.

Der Entscheidung ist vollumfänglich zu zustimmen, weil letztlich auch das Bestehen enger Kooperationsbeziehungen mit externen Ärzten für die Abrechnung der wahlärztlichen Leistungen nicht entscheidend sein kann. Entscheidend ist vielmehr, dass die Hinzuziehung der externen Ärzte durch den Wahlarzt geschieht und damit Ausdruck der wahlärztlichen Behandlung ist, die der persönlichen Behandsleitung durch den besonders qualifizierten Wahlarzt obliegt. Allein dieser Umstand rechtfertigt das zusätzliche Honorar nach § 17 KHEntgG.

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